3.1.1 Voraussetzung
Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist
- in einem Arbeitsverhältnis stehen oder
- in Heimarbeit beschäftigt sind oder
- deshalb nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen, weil dieses während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist,
erhalten Mutterschaftsgeld.
3.1.2 Berechnung
Als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten 3 Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gezahlt. Höchstens jedoch 13 EUR für den Kalendertag. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, werden nicht berücksichtigt.
3.1.2.1 Gleichbleibendes Monatsgehalt
Bei Versicherten mit gleichbleibendem Monatsarbeitsentgelt bzw. nach Monaten bemessenem Arbeitsentgelt, ist jeder Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Nettoarbeitsentgelt aller 3 Monate des Bemessungszeitraums ist durch 90 zu teilen (Formel 1). Die Höhe des Entgelts ist nicht abhängig von der Zahl der Arbeitstage bzw. der Arbeitsstunden.
Formel 1: |
Nettoarbeitsentgelt im Ausgangszeitraum |
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90 |
Berechnung bei gleichbleibendem Monatsarbeitsentgelt
mtl. Nettoarbeitsentgelt April |
1.300 EUR |
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mtl. Nettoarbeitsentgelt Mai |
1.300 EUR |
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mtl. Nettoarbeitsentgelt Juni |
1.300 EUR |
|
Berechnung:
3.900 EUR |
= 43,33 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt → 13 EUR Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse → 30,33 EUR Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber |
90 |
3.1.2.2 Schwankendes Arbeitsentgelt
Erhalten Versicherte ein schwankendes Arbeitsentgelt, sind die tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Ausgangszeitraums zu berücksichtigen (Formel 2). Ändert sich die Entlohnungsart während des Ausgangszeitraums, so ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen, wenn die Frau ein festes Monatsgehalt bezieht. Für die übrige Zeit sind die tatsächlichen Kalendertage anzusetzen (Kombination der Formeln 1 und 2).
Formel 2: |
Nettoarbeitsentgelt im Ausgangszeitraum |
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89, 90, 91 oder 92 |
Berechnung bei schwankendem Monatsarbeitsentgelt
mtl. Nettoarbeitsentgelt Februar |
(28 Kalendertage) |
1.280 EUR |
mtl. Nettoarbeitsentgelt März |
(31 Kalendertage) |
1.310 EUR |
mtl. Nettoarbeitsentgelt April |
(30 Kalendertage) |
1.300 EUR |
Berechnung:
3.890 EUR |
= 43,71 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt → 13 EUR Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse → 30,71 EUR Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber |
89 |
3.1.2.3 Stundenlohn
Bei Versicherten, deren Nettoarbeitsentgelt nach Stundenlohn gezahlt wird, ist das Nettoarbeitsentgelt im Berechnungszeitraum mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu multiplizieren und durch die bezahlten Arbeitsstunden multipliziert mit sieben zu teilen (Formel 3).
Formel 3: |
Nettoarbeitsentgelt im Berechnungszeitraum x wöchentliche Arbeitszeit (zzgl. Ø Mehrarbeitsstunden) |
|
Arbeitsstunden x 7 |
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist um die durchschnittlichen Mehrarbeitsstunden im Berechnungszeitraum zu erhöhen.
Berechnung bei Stundenlohn
mtl. Nettoarbeitsentgelt Mai |
insgesamt 168 Arbeitsstunden |
1.596 EUR |
mtl. Nettoarbeitsentgelt Juni |
insgesamt 160 Arbeitsstunden |
1.520 EUR |
mtl. Nettoarbeitsentgelt Juli |
insgesamt 176 Arbeitsstunden |
1.672 EUR |
wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden
Berechnung:
4.788 EUR x 40 |
= 54,29 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt → 13 EUR Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse → 41,29 EUR Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber |
504 x 7 |
Mutterschaftsgeld/Arbeitgeberzuschuss bei Arbeitsausfällen
Die Berechnung des Mutterschaftsgeldes und der Arbeitgeberzuschuss bei Arbeitsausfällen im Bemessungszeitraum, die zulasten bzw. nicht zulasten der Versicherten gehen, werden im GR v. 6.12.2017-II i. d. F. v. 23.3.2022: Abschn. 9.2.4.7.3 und 9.2.4.7.4 dargestellt.