1 Beschäftigungsverhältnis/Entgeltabrechnung
1.1 Mitgliedschaft während Leistungsbezug
Die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt erhalten, solange Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht. Aufgrund des Bezugs von Mutterschaftsgeld besteht grundsätzlich auch Arbeitslosenversicherungspflicht. Dies hat für den Arbeitgeber allerdings keine unmittelbare Bedeutung, da die Beiträge durch die Krankenkasse getragen werden. Zur Rentenversicherung werden Zeiten der Mutterschutzfristen als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Weiterhin werden bis zu 3 Jahre als Erziehungszeit anerkannt. Pro Jahr Erziehungszeit erhöht sich die gesetzliche Bruttorente später durchschnittlich um ungefähr 34 EUR pro Monat. Eine gesonderte Meldung des Arbeitgebers ist dazu nicht erforderlich, da die Rentenversicherung durch die Krankenkasse entsprechend informiert wird.
1.2 Beitragsfreiheit
Arbeitgeber haben für die Zeit des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld ihrer Arbeitnehmerin grundsätzlich keine Beiträge zu entrichten. Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss sind steuer- und sozialabgabenfrei. Während des Mutterschaftsgeldbezugs gezahltes Entgelt kann ggf. beitragspflichtig sein (z. B. Einmalzahlungen oder über den Arbeitgeberzuschuss hinausgehende Zuschüsse des Arbeitgebers).
1.3 Teillohnzahlungszeitraum
Endet die Zahlung des Arbeitsentgelts bei Beginn der Schutzfrist, sind die Beiträge nur für den bis dahin verstrichenen Teil des Abrechnungszeitraums zu berechnen und abzuführen. Dabei ist auch nur eine entsprechende anteilige Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.
1.4 Meldungen
Bei Mutterschaftsgeldbezug entsteht die Meldepflicht, sobald mindestens einen Kalendermonat lang kein Entgelt gezahlt wird.
Für den Zeitraum bis zum Ende des Arbeitsentgeltanspruchs ist eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund "51" zu übermitteln.
Keine Unterbrechungsmeldung bei Elternzeit erforderlich
Die Inanspruchnahme von Elternzeit im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld löst keine zusätzliche Meldung aus. Die durch den Bezug von Mutterschaftsgeld bereits gemeldete Unterbrechung wirkt fort.
2 Leistungsanspruch
2.1 Voraussetzungen
Weibliche Mitglieder erhalten von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld.
Voraussetzung ist, dass sie
- bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder
- wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG kein Arbeitsentgelt erhalten.
Anspruchsberechtigt sind demnach auch
- Bezieherinnen von Bürgergeld,
- Studentinnen,
- Rentnerinnen oder
- freiwillig Versicherte,
die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das wegen Geringfügigkeit keine Krankenversicherungspflicht auslöst.
Teilnehmerinnen am Bundesfreiwilligendienst haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie im Rahmen ihres Freiwilligendienstes Arbeitsentgelt erhalten.
Auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar am Tag vor Beginn der Schutzfrist endet, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Allerdings müssen diese am letzten Tag der Beschäftigung Mitglied einer Krankenkasse gewesen sein.
Mutterschaftsgeldanspruch
- Arbeitnehmerin
Arbeitnehmerin ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Die Schutzfrist beginnt am 25.1.
Sie hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab 25.1. bis zum Ende der Schutzfrist.
- Studentin mit geringfügiger Beschäftigung und in der Krankenversicherung der Studenten versichert
Studentin (28 Jahre) ist aufgrund ihres Studiums Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (Krankenversicherung der Studenten) und übt neben ihrem Studium noch einen Nebenjob i. H. v. 400 EUR monatlich aus. Die Schutzfrist beginnt am 15.3.
Sie hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab 15.3. bis zum Ende der Schutzfrist.
- Studentin mit geringfügiger Beschäftigung und familienversichert
Studentin (22 Jahre) ist über ihren Vater familienversichert und übt neben ihrem Studium noch einen Nebenjob i. H. v. 400 EUR monatlich aus. Die Schutzfrist beginnt am 15.3.
Sie hat keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse, kann aber einen Antrag auf Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) stellen.
2.2 Zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht auch, wenn das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist.
Von einer zulässigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird allerdings nur dann ausgegangen, wenn sie während der Schwangerschaft erfolgte. Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber vor Beginn der Schwangerschaft ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst während der Schwangerschaft endet. Gleiches gilt, wenn die Arbeitnehmerin selbst das Arbeitsverhältnis kündigt.
2.3 Leistungsbezieherinnen nach dem SGB III/SGB II
Ferner erhalten...