Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 08.02.2013; Aktenzeichen 6 O 355/11) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 8.2.2013 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die nachfolgend genannten zwei Omnibusse
a) Fahrzeug 1
Hersteller: Evobus
Typ: O350 Citaro
Tag der Erstzulassung: 30.4.2004
Motor: 305 kW-Euro 3
Getriebe: Automatik-Getriebe
Bestuhlung: 31 Sitzplätze (einschließlich Fahrerplatz und Notsitz)
Lackierung: weiß
Fahrzeug-Ident-Nr.:...
b) Fahrzeug 2
Hersteller: Evobus
Typ: 0350 Citaro
Tag der Erstzulassung: 30.4.2004
Motor: 305 kW-Euro 3
Getriebe: Automatik-Getriebe
Bestuhlung: 31 Sitzplätze (einschließlich Fahrerplatz und Notsitz)
Lackierung: weiß
Fahrzeug-Ident-Nr.:...
herauszugeben Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus dem Anerkenntnisurteil des LG O ... vom 14.11.2011 - 3 O 90/11 sowie Abtretung der Rechte der R. GmbH aus dem Anerkenntnisurteil des LG B. vom 1.12.2011 - 12 O 270/11.
2. Die weiter gehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten der ersten Instanz zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1. Die Beklagte kann die Vollstreckung des klägerischen Herausgabeanspruchs durch Sicherheitsleistung i.H.v. 160.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
2. Im Übrigen bleibt es der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin/Widerbeklagte (nachfolgend: Klägerin) begehrt mit ihrer Klage aus eigenem Recht und als Prozessstandschafterin für die R. GmbH von der Beklagten/Widerklägerin (nachfolgend: Beklagte), die früher unter dem Namen F ... GmbH firmierte, die Herausgabe zweier Omnibusse; die Beklagte verlangt widerklagend u.a. die Herausgabe der für die Omnibusse ausgestellten Zulassungsbescheinigungen Teil II (Fahrzeugbriefe).
Die Klägerin überließ im Oktober 2010 den in ihrem Eigentum stehende Omnibus mit der Fahrgestell-Nr ... und den von ihr genutzten und im Eigentum der Firma R. GmbH,..., stehenden Omnibus mit der Fahrgestell-Nr ... der Firma X GmbH in ..., deren Geschäftsführer A. und E. sind.
Diese, vertreten durch E. veräußerte mit schriftlicher Vereinbarung vom 28.10./3.11.2010 (in Kopie Bl. 6, 7 d.A.) die beiden Omnibusse für einen Gesamtbetrag i.H.v. 202.300 EUR brutto an die Beklagte.
Darin bestimmt ist u.a. Folgendes:
"4. Die Rechnungsstellung erfolgt am 3.1.2011. Eine Anzahlung i.H.v. 10.000 EUR zzgl. 19 % Mehrwertsteuer (11.900 EUR) ist sofort fällig. Der Restkaufpreis ist nach Eingang der Rechnung sofort zahlbar. Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgt durch Überweisung auf Volksbank O ..., Konto Nr ... - BLZ ...
5. Nach Eingang des Kaufpreises werden folgende Unterlagen übergeben: Kfz-Brief 1.
6. Beide Fahrzeuge wurden bereits am 28.10. an den Käufer übergeben.
7. Mit der Zahlung des Kaufpreises und Übergabe des Kfz-Briefes 1 gehen alle Rechte und Pflichten auf den Käufer über.
8. Die Fahrzeuge sind unfallfrei.
9. Die Fahrzeuge bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma X GmbH."
Daneben schloss die X GmbH am 29.10.2010 mit der Klägerin einen Fahrzeugbenutzungsvertrag für die beiden Omnibusse für den Zeitraum 1.11.2010 bis 31.12.2010 mit dem Recht einer Untervermietung ab (in Kopie Bl. 141 d.A.).
Da die Omnibusse im Linienverkehr eingesetzt werden sollten, hatte die Firma X GmbH die Klägerin darum gebeten, die Zulassungsbescheinigungen I und II an die Zulassungsstelle der Stadt S. zu übersenden und in dem Anschreiben an die Behörde zu vermerken, dass die Kfz-Briefe (Zulassungsbescheinigungen II) an sie, die Klägerin, zurückgeschickt werden sollen. Demgemäß erhielt die Klägerin von der Zulassungsstelle S. sowohl die alten Fahrzeugbriefe als auch die Zulassungsbescheinigungen Teil II zurück, in der nunmehr die Beklagte als Halterin eingetragen war (Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Stadt S., in Kopie Bl. 58, 59 d.A.).
Mit Vertrag vom 27.1.2011 (in Kopie Bl. 18, 19 d.A.) verkaufte die Klägerin den ihr gehörenden Omnibus mit der Fahrzeug-Identitätsnummer ... für 72.000 EUR netto (= 85.680 EUR brutto) an die Firma X GmbH. Dabei ist in den Ziff. 5 bis 8 des Vertrages Folgendes bestimmt:
"5. Nach Eingang des Kaufpreises werden folgende Unterlagen übergeben: Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief).
6. Mit der Zahlung des Kaufpreises und Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) gehen alle Rechte und Pflichten auf den Käufer über.
7. Die Fahrzeuge sind unfallfrei.
8. Die Fahrzeuge bleiben bis zur vollst...