Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig, Jean Bramburger-Schwirkslies
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Die Sommerferien werden häufig zur Ableistung von Praktika genutzt. Doch wie berechnet der Arbeitgeber bei diesen freiwilligen Praktika korrekt die Sozialversicherung der Praktikanten? Eine Frage, die nicht leicht zu beantworten ist. Viele Arbeitgeber wenden einfach die Minijob-Regelung an. Das kann, muss aber nicht immer zutreffend sein.
Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu unterscheiden, um welche Art Praktikum es sich handelt:
- um ein freiwilliges oder
- um ein obligatorisches.
Dabei gelten alle Praktika als freiwillig, die nicht durch eine Studienordnung als obligatorisch vorgeschrieben sind. Studenten tendieren unter anderem zu der Ableistung eines freiwilligen Praktikums während der Semesterferien, weil sie sich dadurch später eine Festanstellung erhoffen.
3.1 Die Minijob-Regelung kann angewendet werden
Absolvieren Studenten während des Studiums ein freiwilliges Praktikum, unterliegt dieses denselben Regeln wie ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Mit anderen Worten: Eigentlich handelt es sich um ein normales Beschäftigungsverhältnis. Beträgt das hierfür vom Arbeitgeber an den (Studenten-)Praktikanten gezahlte monatliche Entgelt nicht mehr als 450 EUR (ab 1.10.2022 520 EUR), liegt ein üblicher Minijob vor. Es gilt grundsätzlich Rentenversicherungspflicht.
3.2 Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Im Gegensatz zum "normalen" Minijob kann der Praktikant die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Obwohl quasi ein normaler Minijob gegeben ist, braucht der Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag zu zahlen. Dieses Sonderrecht gilt für alle Studierenden, die ein freiwilliges Praktikum ableisten, das also nicht in einer Studienordnung vorgeschrieben ist.
3.3 Auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung existieren Sonderregelungen
Freiwillige Praktikanten, auch Zwischenpraktikanten genannt, sind nach den für Werkstudenten geltenden Regelungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung frei. Unabhängig von der Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts gilt dieses Werkstudentenprivileg dann, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Erst wenn diese 20-Stunden-Grenze überschritten wird, greift in den genannten Sparten die Versicherungspflicht.