Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
1.3.1 Berichtigung einer Rechnung
Eine unvollständige oder unzutreffende Rechnung kann berichtigt werden. Die Berichtigung einer Rechnung ist grundsätzlich nur durch den Aussteller möglich.
Dies kann der leistende Unternehmer oder sein Beauftragter (Agent) sein. Soll eine Eingangsrechnung berichtigt werden, ist dazu eine Mitteilung des Leistenden erforderlich.
Gutschriften sind vom Leistungsempfänger, der die Gutschrift auch ausgestellt hat, zu berichtigen.
Der Rechnungsempfänger selbst kann keine wirksame Rechnungsberichtigung vornehmen. D.h. beispielsweise, wenn auf der erhaltenen Eingangsrechnung Name und Anschrift des Leistungsempfängers fehlen, kann dieser diese Angabe nicht mit Vorsteuerwirksamkeit ergänzen.
1.3.2 Folgen einer fehlerhaften Rechnung
Unrichtiger Steuerausweis
Folgende Fehler führen bei einem Unternehmer zu einer höheren Umsatzsteuer:
- Für eine steuerpflichtige Leistung wird infolge Rechenfehlers eine höhere USt ausgewiesen.
- Steuerfreie Leistungen werden mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet.
- Nicht steuerbare Leistungen (unentgeltliche Leistungen, Leistungen im Ausland, Geschäftsveräußerungen im Ganzen) werden mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet.
Die zu hoch ausgewiesene Steuer wird vom Unternehmer geschuldet. Der Leistungsempfänger kann diese Steuer nicht als Vorsteuer abziehen, weil es sich nicht um eine gesetzlich für die Leistung geschuldete Umsatzsteuer handelt.
Wenn Fehler zu einer niedrigeren Umsatzsteuer führen, z. B. wenn ein Unternehmer für eine Lieferung die Steuer mit 7 % berechnet, obwohl hierfür eine Steuer von 19 % geschuldet wird, schuldet der Rechnungsaussteller dennoch eine Steuer von 19 % aus dem geforderten Zahlungsbetrag. Der Rechnungsempfänger kann aber nur den ausgewiesenen einen 7 %-igen Vorsteuerbetrag als Vorsteuer geltend machen.
In beiden Fällen (zu hoher/niedriger Steuerausweis) können die Rechnungen berichtigt werden.
Unberechtigter Steuerausweis
Wird eine Rechnung mit Steuerausweis von einem nicht zum gesonderten Ausweis berechtigten Kleinunternehmer oder Nicht-Unternehmer ausgestellt, schuldet dieser die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG. Das gilt auch, wenn die Rechnung nur den Namen des Rechnungsausstellers und den Steuerbetrag enthält.
Als unberechtigter Steuerausweis gelten auch Rechnungen von Regelversteuerern mit falscher Leistungsbezeichnung:
- Es wird eine Büromaschine berechnet, obwohl ein Fernsehgerät geliefert worden ist.
- Es werden "Malerarbeiten in Büroräumen" in Rechnung gestellt, gestrichen worden sind aber die Privaträume.
In beiden Fällen sind jeweils 2 Rechnungen zu versteuern.
Doppelte Steuerschuld bei unrichtiger Leistungsbeschreibung
Einzelhändler H liefert an Unternehmer U für dessen privaten Haushalt ein "Fernsehgerät Typ 123" für 1.000 EUR zzgl. 190 EUR Umsatzsteuer. Abgerechnet wird eine "Büromaschine Typ 450".
H schuldet die Umsatzsteuer für die ausgeführte Lieferung des Fernsehgerätes (190 EUR). Zusätzlich schuldet H die Umsatzsteuer aus der Rechnung mit der unrichtigen Leistungsbeschreibung i. H. v. 190 EUR.
Mangels zutreffender Leistungsbeschreibung ("Büromaschine Typ 450" anstelle von "Fernsehgerät Typ 123") und nicht ausgeführter Lieferung kann U aus der Eingangsrechnung keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Berichtigung fehlerhafter Rechnungen
Fehlerhafte Rechnungen können berichtigt werden!
Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Die Berichtigung ist beim Finanzamt des Umsatzsteuerzahlers zu beantragen – dabei ist insbesondere der Rechnungsempfänger zu benennen.
- Der leistende Unternehmer muss die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leitungsempfänger zurückzahlen.
- Der Rechnungsempfänger darf keine Vorsteuer geltend gemacht haben bzw. muss diese seinem Finanzamt wieder zurückerstattet haben.
- Die Umsatzsteuer kann gekürzt werden, wenn das Finanzamt des Umsatzsteuerzahlers seine Zustimmung erteilt hat.
1.3.3 Bußgeldvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Rechnungsstellung oder Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht
Verstöße gegen die ordnungsgemäße Erstellung von Rechnungen und die Aufbewahrungspflicht können zu Bußgeldern in unterschiedlicher Höhe führen.
Vorschrift |
Bußgeld bis zu |
Nicht bzw. nicht rechtzeitiges Ausstellen einer Rechnung |
5.000 EUR |
Verstoß gegen die 10-jährige Aufbewahrungspflicht |
5.000 EUR |
Verstoß gegen die 2-jährige Aufbewahrungspflicht |
1.000 EUR |