(1) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, ein Register zu führen, das es diesen Zweigstellen aus einem Drittland ermöglicht, alle von einer Zweigstelle aus einem Drittland verbuchten oder initiierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat zu erfassen und umfassend und präzise zu dokumentieren und diese Vermögenswerte und Verbindlichkeiten innerhalb der jeweiligen Zweigstelle aus einem Drittland autonom zu verwalten. Das Register muss alle erforderlichen und ausreichende Informationen über die von der Zweigstelle aus einem Drittland verursachten Risiken und den Umgang damit enthalten.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, spezifische Buchungsgrundsätze für die Führung des in Absatz 1 genannten Registers zu entwickeln und diese regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Solche Grundsätze werden dokumentiert und vom zuständigen Leitungsgremium des Unternehmens an der Spitze gebilligt. Mit diesen Grundsätzen wird eine klare Logik für Buchungsregeln entwickelt und dargelegt, wie diese Regeln auf die Geschäftsstrategie der Zweigstelle aus einem Drittland abgestimmt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass von den Zweigstellen aus Drittländern regelmäßig eine unabhängige, schriftliche und mit Gründen versehene Stellungnahme über die Umsetzung und laufende Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erstellt und der zuständigen Behörde mit den einschlägigen Feststellungen und Schlussfolgerungen übermittelt wird.
(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Buchungsregeln aus, die Zweigstellen aus Drittländern für die Zwecke dieses Artikels anwenden müssen, insbesondere in Bezug auf
a) |
die anzuwendende Methode zur Erfassung und umfassenden und präzisen Dokumentierung der von ihr verbuchten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Mitgliedstaat und |
b) |
die Methode bei der Erfassung und Dokumentierung von außerbilanziellen Posten und von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die von der Zweigstelle aus einem Drittland stammen und in ihrem Namen oder für sie in anderen Zweigstellen oder Tochterunternehmen derselben Gruppe gebucht oder gehalten werden. |
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Januar 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.