Rz. 3
Die Geschäftsführung der Regionaldirektionen besteht stets aus einem Vorsitzenden der Geschäftsführung und 2 weiteren Mitgliedern der Geschäftsführung. Damit waren die Geschäftsführung von Regionaldirektion und Vorstand der Größe nach lange Zeit identisch. Zwischenzeitlich dürfen dem Vorstand allerdings 4 Mitglieder angehören. Dem Vorsitzenden kommt keine Richtlinienkompetenz zu, er verbleibt in der Gesamtverantwortung für die Aufgabenerledigung durch die Regionaldirektion. Die Geschäftsführung bildet ein Kollegialorgan.
Rz. 4
Die Mitglieder der Geschäftsführung werden ohne besonderes Formerfordernis vom Vorstand bestellt. Die Führungspositionen werden nur auf Zeit vergeben (vgl. § 389 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 über die Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte).
Rz. 5
Der Vorstand hat vor der Bestellung den Verwaltungsrat und die beteiligten Landesregierungen anzuhören. Das Anhörungsrecht bezieht sich lediglich auf die vom Vorstand ausgewählten vorsitzenden Mitglieder der Leitung. Weder dem Verwaltungsrat noch den beteiligten Landesregierungen steht ein Vorschlagsrecht oder sonstiges Mitentscheidungsrecht zu. Aufgrund der Struktur der Bezirke der Regionaldirektionen können mehrere Landesregierungen zu hören sein. Das betrifft für die Regionaldirektion Nord die Bundesländer Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern, für die Regionaldirektionen Niedersachsen-Bremen, Berlin-Brandenburg, Sachsen-Anhalt-Thüringen und Rheinland-Pfalz-Saarland die benannten Bundesländer. Lediglich für die Regionaldirektionen Nordrhein-Westfalen, Hessen, Sachsen, Baden-Württemberg und Bayern ist nur eine Landesregierung anzuhören.
Rz. 6
Mindestens ein Mitglied der Geschäftsführung jeder Regionaldirektion ist für die Grundsicherung für Arbeitsuchende verantwortlich. Nach der Jahreswende 2011/2012 hatte der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit darüber zu befinden, inwieweit diese Struktur aufrecht erhalten werden kann, nachdem dann neben der Ausweitung der Bezirke zugelassener kommunaler Trägerschaft (vgl. § 6a Abs. 7) weitere 41 neu zugelassene kommunale Träger getreten sind. In einigen Bezirken liegt die Grundsicherung für Arbeitsuchende nur noch zu einem kleineren Teil in der Verantwortung der Bundesagentur für Arbeit. Die Aufteilung der Ressorts zwischen den Mitgliedern der Geschäftsführung der Regionaldirektionen ist im Wesentlichen den Geschäftsführungen selbst überlassen. Eine Folge daraus besteht in sehr geringer Transparenz über die Aufgabenverteilung in den Regionaldirektionen, weil diese sehr unterschiedlich ausgestaltet worden ist. Im Grundsatz ermöglicht allerdings die Dreiköpfigkeit der Geschäftsführung auch eine klare operative Aufgabenteilung und Verantwortungszuordnung.