2.1 Grundsatz der Unentgeltlichkeit
Rz. 2
Abs. 1 stellt den Grundsatz auf, dass die Vertrauenspersonen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt ausüben.
Die Vertrauenspersonen dürfen für die Ausübung ihres Amtes kein Entgelt, keine Entschädigungen und Vergütungen erhalten (zur Erstattung entstehender Kosten vgl. Abs. 8).
2.2 Benachteiligungs-/Begünstigungsverbot
Rz. 3
Abs. 2 verbietet die Behinderung und Benachteiligung, aber auch die Begünstigung von Vertrauenspersonen bei der Ausübung ihres Amtes.
Die Vorschrift stellt eine Schutzvorschrift zugunsten der Vertrauenspersonen dar, sie übernimmt einen Grundsatz des Rechts der betrieblichen Interessenvertretungen (vgl. § 78 des Betriebsverfassungsgesetzes – BetrVG). Der Schutz ist ausdrücklich auf die berufliche Entwicklung der Vertrauenspersonen erweitert. Die Vertrauenspersonen dürfen damit auch – etwa mit Hinweis auf eine Freistellung (Abs. 4) – nicht an Maßnahmen der Berufsförderung gehindert werden, andererseits dürfen ihnen bei der beruflichen Entwicklung auch nicht Vergünstigungen angeboten werden, die eine unparteiische Amtsausübung gefährden könnten.
2.3 Persönliche Rechtsstellung
Rz. 4
Die Vorschrift bestimmt die persönliche Rechtsstellung der Vertrauenspersonen. Abs. 3 Satz 1 verweist auf die für die betrieblichen Interessenvertretungen geltenden Regelungen und verweist in einer nicht abschließenden Aufzählung auf den Kündigungs-, Versetzung- und Abordnungsschutz eines Mitglieds des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrats. Zum Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung trifft § 15 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) Regelungen. Danach ist die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen und dass die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Das Gleiche gilt für die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung.
Rz. 5
Der Kündigungsschutz besteht noch ein Jahr nach Ablauf der Amtszeit unter den gleichen Bedingungen, es sei denn, die Amtszeit ist durch gerichtliche Entscheidung beendet worden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 KSchG). Für den Bereich der Vertrauenspersonen heißt das, dass der Kündigungsschutz nach Ablauf der Amtszeit für die Dauer eines Jahres nicht besteht, wenn der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen das Erlöschen des Amtes einer Vertrauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten beschlossen hat (§ 177 Abs. 7 Satz 5).
Rz. 6
Abs. 3 Satz 2 regelt die Rechtsstellung der stellvertretenden Mitglieder, die nach § 178 Abs. 1 Satz 4 und 5 zu bestimmten Aufgaben herangezogen werden. Hierbei handelt es sich um die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Vertrauensperson in Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen (§ 178 Abs. 1 Satz 4), der/die (auch dauerhaft – vgl. Abs. 4 Satz 4 Nr. 1: "ständig") zu bestimmten Aufgaben herangezogen wird. Abs. 3 Satz 2 verweist – anders als die bis zum 31.12.2017 geltende Vorgängervorschrift des § 76 Abs. 3 Satz 2 – nun auch auf § 178 Abs. 1 Satz 5. Dieser Satz war durch Art. 2 BTHG mit Wirkung zum 30.12.2016 in § 95 Abs. 1 eingefügt worden. Hiermit wurde bestimmt, dass in Betrieben, in denen über die 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen hinaus weitere schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu Aufgaben herangezogen werden kann. Deshalb ist es folgerichtig, auch diesen weiteren stellvertretenden Mitgliedern die gleichen Rechte wie dem ersten stellvertretenden Mitglied zu gewährleisten.
In dieser Zeit hat der Stellvertreter oder die Stellvertreterin die gleiche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson selbst, also den gleichen Kündigungs-, Abordnungs- und Versetzungsschutz. Im Übrigen, also in der Zeit, in der eine Heranziehung nicht erfolgt, hat der Stellvertreter die gleiche persönliche Rechtsstellung wie stellvertretende Mitglieder der betrieblichen Interessenvertretungen.
2.4 Freistellung
2.4.1 Befreiung
Rz. 7
Nach Abs. 4 Satz 1 sind Vertrauenspersonen von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Hierbei darf, auch in Entsprechung des Grundsatzes, dass die Vertrauenspersonen in der Ausübung ihres Amtes nicht benachteiligt werden dürfen, das Arbeitsentgelt nicht gemindert werden.
Satz 1 gibt den Vertrauenspersonen nicht einen völligen Freistellungsanspruch, sondern nur einen zeitweiligen Befreiungsanspruch, nämlich nur insoweit, als er zur Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Hierüber ist im Einzelfall mit dem Arbeitgeber Übereinstimmung herzustellen.
2.4.2 Freistellung
Rz. 8
Abweichend von Abs. 4 Satz 1 haben Vertrauenspersonen in Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt und zu betreuen sind, n...