2.1 Grundsätze
Rz. 4
Zu unterscheiden ist zwischen
- der Haushaltshilfe zwecks Weiterführung des Haushalts und der Betreuung der dort lebenden Kinder (Rz. 10 ff.),
- der Mitaufnahme von im Haushalt lebenden Kindern in der Rehabilitationseinrichtung anstelle einer Haushaltshilfe (Rz. 38 ff.),
- den Kinderbetreuungskosten für Kinder, die nicht über eine Haushaltshilfe versorgt werden können (Rz. 47 ff.) und
- der Betriebshilfe bei landwirtschaftlichen Unternehmen zwecks Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs (Melken der Kühe etc., Rz. 50 f.).
Der zuständige Rehabilitationsträger (Rz. 3) hat die hierdurch entstehenden Kosten bei allen 4 Fallgestaltungen nur zu übernehmen, wenn der Rehabilitand wegen der Teilnahme
häuslich/betrieblich abwesend und dadurch gehindert ist, wie bisher den Haushalt bzw. landwirtschaftlichen Betrieb weiterzuführen.
Die stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) ergänzt lediglich die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und löst selbst keinen Anspruch auf Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten aus.
Dagegen können Kosten für eine Haushaltshilfe z. B. auch übernommen werden, wenn der Rehabilitand wegen der Ableistung eines Praktikums am Wohnort im Rahmen einer auswärtigen beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder während einer Weiterbildung an der Weiterführung des Haushalts gehindert ist.
Zu a)
Unter Haushaltsführung ist vor allem das notwendige Kochen, Putzen, Waschen, Heizen, Müllentsorgen und Einkaufen sowie im Kontext hiermit die Beaufsichtigung und Betreuung/Versorgung der im Haushalt verbliebenen Kinder zu verstehen.
Lediglich die Betreuung der Kinder begründet für sich keinen Anspruch auf Haushaltshilfe; hier ist ggf. die alleinige Zuständigkeit des Jugendamtes im Rahmen des § 20 SGB VIII gegeben. Deshalb ist davon auszugehen, dass eine Haushaltshilfe i. d. R. spätestens nach ca. 8 Stunden ihre Arbeit erledigt haben dürfte und die Betreuung der Kinder über "Nacht" nach § 20 SGB VIII von dem Träger der Jugendhilfe zu finanzieren ist, sofern keine andere im Haushalt lebende Person zur Beaufsichtigung der Kinder in der Lage ist (z. B. bei einer allein stehenden Mutter, die an einer Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistung teilnimmt).
Der Anspruch auf Haushaltshilfe setzt ferner voraus,
- dass der Rehabilitand den Haushalt bisher zu einem nicht unbedeutenden Teil selbst (mit)geführt hat (vgl. Rz. 10 f.),
- dass im Haushalt mindestens ein Kind im Alter von unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind (ohne Altersbegrenzung) lebt und versorgt werden muss (vgl. Rz. 17 ff.),
- dass keiner anderweitig im Haushalt lebenden Person die Fortführung des Haushalts anstelle des Rehabilitanden zuzumuten ist (vgl. Rz. 15 f.) und
- dass der Rehabilitand die Haushaltshilfe vor ihrer Inanspruchnahme bei dem Rehabilitationsträger beantragt. Dies gilt auch dann, wenn der Rehabilitationsträger keine Haushaltshilfe in Natura (z. B. als Vertragskraft) zur Verfügung stellen kann (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 1.3.2011, L 11 KR 1694/10; vgl. auch Rz. 37).
Weitere Einzelheiten: vgl. Rz. 10 ff.
Zu b)
Die Mitnahme von im Haushalt lebenden Kindern an den Ort der Rehabilitations-/Teilhabeleistung kommt nur in Betracht, wenn dieses in der Rehabilitationseinrichtung möglich ist, medizinische oder sonstige Gründe dem nicht entgegenstehen und sonst die sonstigen Voraussetzungen für eine Haushaltshilfe (siehe a) vorliegen.
Weitere Einzelheiten: vgl. Rz. 38 ff.
Zu c)
Kinderbetreuungskosten sind alle Kosten, die in kausaler Beziehung zur Kinderbetreuung stehen. Die Übernahme von Kinderbetreuungskosten für im Haushalt des Rehabilitanden wohnende Kinder ist i. d. R. daran gebunden, dass Haushaltshilfe nicht gewährt werden kann (z. B. weil kein Kind im Haushalt lebt, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat).
Weitere Einzelheiten: vgl. Rz. 47 f.
Zu d)
Die Betriebshilfe bei landwirtschaftlichen Unternehmen ist an den Arbeitsausfall des landwirtschaftlichen Unternehmers gebunden. Sie dient der Aufrechterhaltung des betrieblichen Ablaufs – und zwar bei Unternehmen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Forstbewirtschaftung.
Weitere Einzelheiten: vgl. Rz. 50 f.
2.2 Abgrenzung zum rehabilitationsträgerspezifischen Leistungsrecht
2.2.1 Überblick
Rz. 5
Nach § 7 gelten die Vorschriften des SGB IX nur, wenn das jeweilige rehabilitationsträgerspezifische Recht (z. B. SGB V für die Krankenversicherung) nicht etwas Abweichendes regelt (vgl. auch BSG, Urteile v. 22.3.2012, B 8 SO 30/10 R, v. 31.1.2012, B 2 U 1/11 R, und v. 26.6.2007, B 1 KR 36/06 R). Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Sofern also das rehabilitationsträgerspezifische Recht konkrete Regelungen für die Haushalts- oder Betriebshilfe oder für die Kinderbetreuung getr...