Rz. 50
Durch das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (sog. Geldwäschegesetz, GwG) will der Gesetzgeber die Einschleusung illegal erworbener Vermögenswerte in den legalen Finanzkreislauf und zugleich die Finanzierung des Terrorismus unterbinden. Es verlangt deshalb von Geld- und Finanzinstituten, aber auch von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe, die Einhaltung bestimmter Identifizierungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Anzeigepflichten.
Rz. 51
Durch § 17 GwG i. V. m. den vorangehenden Ge- und Verbotstatbeständen des Geldwäschegesetzes werden vorsätzliche und leichtfertige Verstöße gegen diese Pflichten sanktioniert. Bei § 17 GwG handelt es sich zwar nicht um eine Steuerordnungswidrigkeit, gem. § 17 Abs. 3 S. 2 GwG ist jedoch das FA – im Speziellen gem. §§ 385, 387 AO die Bußgeld- und Strafsachenstelle – zuständig, wenn es sich um Verfahren handelt gegen Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften und Steuerbevollmächtigte, ihre Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. In diesen Fällen gelten gem. § 17 Abs. 4 GwG die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 387 Abs. 2, 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 11, Abs. 2 und § 412 AO sinngemäß.
Rz. 52
Im Hinblick auf den Vorsatz ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Tatbeständen des § 17 Abs. 1 GwG, die auf das Unterlassen bestimmter rechtlich gebotener Handlungen abstellen, um echte Unterlassungstatbestände handelt, sodass sich der Vorsatz nur auf solche Umstände beziehen muss, die die Handlungspflicht begründen, nicht hingegen auf die Kenntnis der Handlungspflicht selbst bzw. ihres Umfanges oder Zeitpunktes. Im Übrigen stellen die Rechtspflichten nach dem GwG als solche keine Tatbestandsmerkmale dar, sodass es sich bei diesbezüglichen Irrtümern um – i. d. R. vermeidbare und somit unbeachtliche – Verbotsirrtümer handelt.
Rz. 53
Im Fall der vorsätzlichen Begehung kann eine Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 1 GwG mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 EUR geahndet werden. Liegt hingegen ein Fall der leichtfertigen Begehungsweise vor, so ergibt sich aus § 17 Abs. 2 OWiG, dass Fahrlässigkeitstaten stets nur mit einer Buße geahndet werden können, die höchstens die Hälfte des für Vorsatztaten angedrohten Betrags erreicht. Folglich kann ein leichtfertiger Verstoß gegen § 17 Abs. 1 GwG höchstens mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden, da § 17 GwG keinen ausdrücklichen Bußgeldrahmen für fahrlässiges Handeln regelt.
Rz. 54
Gem. § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG verjährt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 GwG nach drei Jahren. Beteiligt sich ein Verpflichteter vorsätzlich oder leichtfertig mit seinem pflichtwidrigen Verhalten an einer Geldwäsche, so wird gem. § 21 Abs. 1 OWiG die Ordnungswidrigkeit nach dem GwG durch den Straftatbestand des § 261 StGB verdrängt.