2.1 Meldetatbestände
Rz. 4
Zu melden sind Wehrdienst und Wehrübungen sowie Übungen und Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes. Das sind
- der Grundwehrdienst (§ 5 WehrpflichtG),
- die Wehrübung (§ 6 WehrpflichtG),
- der Wehrdienst in Verfügungsbereitschaft (§ 4 Abs. 1 WehrpflichtG),
- der unbefristete Wehrdienst im Verteidigungsfall (§ 4 Abs. 1 WehrpflichtG),
- der freiwillige Wehrdienst bei Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung nach §§ 51 a, 54 Abs. 5 Soldatengesetz (§ 6 a WehrpflichtG),
- befristete Übungen (§ 61 Soldatengesetz),
- besondere Auslandsverwendungen (§ 62 Soldatengesetz),
- Hilfeleistungen im Innern (§ 63 Soldatengesetz),
- Hilfeleistungen im Ausland (§ 63 a Soldatengesetz),
- unbefristete Übungen als Bereitschaftsdienst (§ 60 Nr. 5 Soldatengesetz), und
- unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall (§ 60 Nr. 6 Soldatengesetz.)
Der Wehrdienst beginnt am Tag des Dienstantritts und endet mit dem letzten aktiven Tag des Dienstes. Die für die An- und Abreise von und zum gewöhnlichen Aufenthaltsort erforderliche Zeit gehört zum Wehrdienst. Die Dauer des Wehrdienstes ergibt sich aus dem Einberufungsbescheid.
2.2 Meldepflichtige Stellen
2.2.1 Versicherungspflichtig Beschäftigte und Arbeitslose
Rz. 5
Beginn und Ende eines Wehrdienstes melden der Arbeitgeber (versicherungspflichtig Beschäftigte)oder die Agentur für Arbeit (Arbeitslose). Die Meldung ist unverzüglich an die zuständige Krankenkasse abzugeben. Das Ende eines Wehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes ist vom Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zu melden.
Rz. 6
Bei der Einberufung zum Wehrdienst hat der Arbeitgeber der zuständigen Krankenkasse eine Meldung zu erstatten. Zusätzlich ist eine Unterbrechungsmeldung erforderlich (§ 198 SGB V, § 28 a SGB IV).
Wenn das ruhende Arbeitsverhältnis nach dem Ende des Wehrdienstes fortgesetzt wird, hat der Arbeitgeber keine besondere Meldung nach § 198 i. V. m. § 28 a SGB IV zu erstellen. Die Übersendung der Bescheinigung über das Ende des Wehrdienstes an die Krankenkasseist ausreichend. Meldungen nach § 198 i. V. m. § 28 a SGB IV sind erst bei Ende des Arbeitsverhältnisses oder als Jahresmeldung mit den Entgeltzahlungszeiträumen zu erstellen.
Rz. 7
Der Arbeitgeber meldet nur dann das Ende des Wehrdienstes, wenn zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis noch besteht. Endet das Arbeitsverhältnis im Verlaufe des Wehrdienstes, hat der Arbeitgeber dieses nach § 28 a SGB IV zu melden.
2.2.2 Sonstige Versicherte
Rz. 8
Andere Versicherte haben die aus Anlass des Wehrdienstes erforderlichen Meldungen über Beginn und Ende des Dienstes selbst zu erstatten. Von dieser Meldepflicht werden sowohl Versicherungspflichtige als auch freiwillig Versicherte und Familienversicherte erfasst.
Rz. 9
Diese Meldepflicht hat insbesondere Bedeutung für die Zahlung und Tragung der Beiträge während der Wehrdienstzeit (§§ 244, 251), allerdings nur, soweit es nicht Renten, Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen betrifft (§ 244 Abs. 1 Satz 2).
Rz. 10
Die Meldepflicht über das Ende des Wehrdienstes besteht auch für die Personen, bei denen der Arbeitgeber den Beginn des Wehrdienstes nach Satz 1 zu melden hatte, die jedoch nunmehr nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen, weil sie das Arbeitsverhältnis gekündigt haben.
2.3 Zivildienstleistende
Rz. 11
Abs. 2 ordnet die entsprechende Geltung des Abs. 1 für den Zivildienst an. Demzufolge haben für Arbeitnehmer und Arbeitslose, bei denen durch den Zivildienst das Beschäftigungsverhältnis oder der Leistungsbezug unterbrochen wird, der Arbeitgeber bzw. das Arbeitsamt die Meldungen über Beginn und Ende des Zivildienstes zu erstatten. Andere Personen müssen diese Meldungen selbst erstatten. An die Stelle des Verteidigungsministers tritt für die Meldung des Endes des Zivildienstes das Bundesamt für den Zivildienst. Allerdings kennt das Zivildienstgesetz keine Zivildienstübungen, keinen Zivildienst in Verfügungsbereitschaft und auch keinen unbefristeten Zivildienst im Verteidigungsfall, so daß dieser Verweis ins Leere geht.
2.4 Ordnungswidrigkeit
Rz. 12
Die Verpflichtung zu Meldungen aus Anlass des Wehr- oder Zivildienstes ist als Ordnungsvorschrift durch § 307 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, b für Arbeitgeber und selbst zur Meldung Verpflichtete (Abs. 1 Satz 3) bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Verletzung mit Geldbuße bis 2.500,00 EUR bedroht, wenn die Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (unverzüglich) erfolgt.