Rz. 55
Der für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu ermittelnde Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst nach § 160 Abs. 1 BewG grundsätzlich den Wert
Die Werte werden jeweils getrennt ermittelt und ergeben in der Summe den Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft müssen nicht immer alle vorgenannten Bestandteile umfassen. Denkbar ist z.B. auch, dass sich der Grundbesitzwert nur aus dem Wirtschaftsteil oder nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils und dem Wert des Wohnteils zusammensetzt. Der oder die nicht vorhandene(n) Bestandteil(e) entfallen und werden wertmäßig nicht berücksichtigt.
Rz. 56
Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils richtet sich nach den Vorschriften über die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen (§ 167 Abs. 1 BewG). Als Betriebswohnungen (§ 160 Abs. 8 BewG) werden solche Gebäude oder Gebäudeteile des Betriebs bezeichnet, die dessen Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt werden. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass der Wohnungsinhaber oder seine Familienangehörigen ganz in dem Betrieb tätig sind. Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen zu Wohnzwecken dienen, sind dem Wohnteil zuzurechnen, wenn der Betriebsinhaber oder mindestens einer der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit in dem Betrieb an ihn gebunden ist, § 160 Abs. 9 BewG.
Rz. 57
Die Bewertung des Wirtschaftsteils erfolgt auf der Basis des sog. Fortführungswerts (§ 162 Abs. 1 BewG). Dies ist der Wert, der den einzelnen Nutzungen, Nebenbetrieben und übrigen Wirtschaftsgütern in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft unter objektiven ökonomischen Bedingungen im Rahmen einer Betriebsfortführung beizumessen ist. Der Fortführungswert des Wirtschaftsteils ist grundsätzlich im Ertragswertverfahren (§ 163 BewG) auf Reingewinnbasis zu ermitteln. Das Ertragswertverfahren wird flankiert von der obligatorischen Mindestwertprüfung nach Maßgabe des § 164 BewG. Die Bewertung von Stückländereien und anderen für weniger als 15 Jahre verpachteten Flächen (unechte Stückländereien) erfolgt aus Vereinfachungsgründen und mangels Selbstbewirtschaftung unmittelbar mit dem Mindestwert nach § 164 BewG.
Rz. 58– 59
Einstweilen frei.