Rz. 5
§ 73 Abs. 2 Satz 2 BewG bestimmt, dass unbebaute Grundstücke, die für den Gemeinbedarf vorgesehen sind, nicht zu den baureifen Grundstücken gehören. Diese Vorschrift enthält – ähnlich wie der inzwischen aufgehobene § 12a Abs. 1 Satz 4 GrStG – eine Ausnahmeregelung und wirkt sich für den Fall der – zurzeit allerdings nicht absehbaren – stärkeren Belastung baureifer Grundstücke als Privilegierung von Baugrundstücken des gemeinen Bedarfs aus. In Betracht kommen alle Grundstücke, die das Gemeindegebiet mit Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs ausstatten; hierzu gehört insbesondere die Ausstattung der Gemeinden mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen und mit sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen sowie mit Sport- und Spielanlagen (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Hierzu zählen außer den vorstehend aufgeführten Grundstücken auch alle öffentlichen Verwaltungsgebäude, Bahnhöfe, Wartehallen, Bedürfnisanstalten, Kasernen, Feuerwehrgebäude, Badeanstalten und öffentliche Krankenhäuser. Nicht hierzu rechnen für Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen ausgewiesene unbebaute Grundstücke, da sie kein Bauland darstellen und schon deshalb nicht unter § 73 BewG fallen. Keine Rolle spielt, wem die für den Gemeinbedarf vorgesehenen Flächen gehören.
Rz. 6
Ob ein Grundstück als Baugrundstück für den Gemeinbedarf vorgesehen ist, ergibt sich im Allgemeinen aus dem Bebauungsplan (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Unabhängig hiervon ist ein Grundstück für den Gemeinbedarf vorgesehen, wenn der Verfügungsberechtigte eine entsprechende, nach außen erkennbare Bestimmung getroffen hat. Das Grundstück muss jedoch, im Gegensatz zu § 4 GrStG, dem vorgesehenen Zweck noch nicht zugeführt sein oder ihm unmittelbar dienen.
Rz. 7
Das BauGB lässt die Planfeststellungsrechte verschiedener Bauträger (vgl. § 38 BauGB) unberührt. Es erhebt sich deshalb die Frage, ob bei diesen mit einem Planfeststellungsrecht ausgestatteten Bauträgern ein Grundstück erst dann für den Gemeinbedarf "vorgesehen" ist, wenn eine entsprechende Planfeststellung erfolgt ist. Dies wird aus folgenden Überlegungen zu verneinen sein: Bei Bauträgern, die keine Planfeststellungsbefugnis besitzen, muss ein Grundstück schon dann als für den Gemeinbedarf vorgesehen betrachtet werden, wenn eine entsprechende nach außen erkennbare Bestimmung erfolgt ist. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb Bauträger mit Planfeststellungsbefugnis, die eine wesentlich stärkere Stellung bei Bauausführungen haben als alle anderen Bauträger, bezüglich der Zweckbestimmung für den Gemeinbedarf eine schlechtere Stellung haben sollen. Aus diesem Grund wird man bei einem für den Gemeinbedarf vorgesehenen Grundstück im Eigentum eines Bauträgers mit Planfeststellungsrecht nicht fordern können, dass die Zweckbestimmung schon durch eine entsprechende Planfeststellung manifestiert wurde.