Ein Lagergebäude (Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager) ist im Rahmen der Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 zu bewerten. Das Gebäude wurde im Rahmen eines Nutzungsrechts auf fremdem Grund und Boden errichtet und wird in vollem Umfang zu eigenen betrieblichen Zwecken genutzt. Das gepachtete Grundstück ist 3.200 m[2] groß; der Bodenrichtwert auf den 1.1.2022 beträgt 50 EUR/m[2]. Das Gebäude wurde am 1.1.2000 fertig gestellt. Die Restlaufzeit des Nutzungsrechts beträgt im Hauptfeststellungszeitpunkt noch acht Jahre und endet mit Ablauf des 31.12.2029. Das Gebäude ist bei Beendigung des Nutzungsrechts zu beseitigen. Die Brutto-Grundfläche des Gebäudes beträgt 2.500 m[2]. Der Baupreisindex für Nichtwohngebäude beträgt im Hauptfeststellungzeitpunkt 148,6 %.
Das Lagergebäude wurde von einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens errichtet und ist dem anderen aufgrund der Abrissverpflichtung als Scheinbestandteil des Grund und Bodens zuzurechnen. Es handelt sich damit um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Die wirtschaftliche Einheit umfasst nach § 244 Abs. 3 Nr. 2 BewG das Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörigen Grund und Boden. Für die wirtschaftliche Einheit ist nach § 262 Satz 1 BewG der Gesamtwert so zu ermitteln, als wenn die Belastung nicht bestünde.
Das Lagergebäude stellt ein Geschäftsgrundstück i.S.d. § 249 Abs. 7 BewG dar, da das Grundstück zu 100 % den eigenen gewerblichen Zwecken des Pächters dient. Das Geschäftsgrundstück ist gemäß § 250 Abs. 3 Nr. 1 BewG zwingend im Sachwertverfahren zu bewerten (§ 262 Satz 1 BewG i.V.m. §§ 258 ff. BewG).
Die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer beträgt für ein Lagergebäude nach Anlage 38 zum BewG 40 Jahre. Bedingt durch den bei Beendigung des Pachtverhältnisses notwendigen Abriss des Gebäudes ergibt sich für das Lagergebäude eine verkürzte tatsächliche Gesamtnutzungsdauer (§ 259 Abs. 4 Satz 5 BewG).
Die tatsächliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes beträgt 30 Jahre (1.1.2000 bis 31.12.2029). Im Hauptfeststellungszeitpunkt ist das Gebäude 22 Jahre alt (2000 bis 2022). Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist die Regelung zum Mindestrestwert i.H.v. 30 % der Gebäuderegelherstellungskosten (vgl. § 259 Abs. 4 Satz 4 BewG) aufgrund der bestehenden Abrissverpflichtung und der damit tatsächlich begrenzten Restnutzungsdauer unbeachtlich.
Es ergibt sich folgender Grundsteuerwert:
Bodenwert |
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160.000 EUR |
(Grundstücksfläche × Bodenrichtwert; 3.200 m [2] × 50 EUR/m [2] ) |
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Normalherstellungskosten |
361 EUR/m[2] |
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(lt. Anlage 42, Teil II zum BewG für ein Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager, Baujahrsgrupp... |