Ab dem Beitragsjahr 2024 erfolgt eine Festsetzung der Zulage
aa) Festsetzung von Amts wegen
Eine Festsetzung von Amts wegen hat die ZfA in folgenden Fällen vorzunehmen:
- Die von der ZfA berechnete Zulage weicht von der beantragten Zulage ab. Beachten Sie: Die Fälle der bei einer Erstberechnung gekürzten Zulagen wegen nicht erreichten Mindesteigenbeitrags sind davon nicht betroffen.
- Zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen werden zurückgefordert.
bb) Festsetzung auf besonderen Antrag
Sofern nicht bereits eine Festsetzung von Amts wegen erfolgt ist, kann eine Festsetzung auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten erfolgen. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres vom Zulageberechtigten an die ZfA zu richten. Die Frist beginnt mit der Erteilung der Bescheinigung nach § 92 EStG, die die Ermittlungsergebnisse für das Beitragsjahr enthält, für das eine Festsetzung der Zulage erfolgen soll.
Beachten Sie: Geht ab 1.1.2024 ein Antrag des Zulageberechtigten auf Festsetzung (schriftlich oder elektronisch) für ein Beitragsjahr vor 2024
- statt beim Anbieter
- unmittelbar bei der ZfA ein,
ist dies nicht zu beanstanden. Der Anbieter hat in diesen Fällen auf Anforderung der ZfA eine Stellungnahme und die zur Festsetzung erforderlichen Unterlagen nachzureichen.
cc) Anforderung einer Festsetzung
Eine Festsetzung hat die ZfA auch vorzunehmen, wenn das zuständige FA diese aufgrund nicht erklärbarer, abweichender Daten anfordert und bisher keine Festsetzung erfolgt ist. Das FA erhält eine Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens und hat die festgesetzten Daten seiner Berechnung zugrunde zu legen (§ 91 Abs. 1 S. 4 EStG).
Ausnahme: Eine Festsetzung auf Anforderung des FA unterbleibt,
- wenn die Zulage nicht oder nicht fristgerecht beantragt worden ist und der ZfA insoweit keine Daten vorliegen oder
- wenn die Frist nach § 90 Abs. 3 S. 1 EStG bereits abgelaufen ist, die ZfA in diesem Fall zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen nicht mehr zurückfordern kann und daher eine Änderung ihrer Daten nicht mehr möglich ist.
Eigene Prüfkompetenz: Die ZfA teilt dies dem FA mit. In diesem Fall hat das FA eine eigene Prüfkompetenz.
Beiträge vor 1.1.2024: Bis zum Beitragsjahr 2023 erfolgt eine Festsetzung der Zulage nur auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten (§ 90 Abs. 4 EStG a.F.).