Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Die Arbeitnehmereigenschaft eines Studenten beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen der persönlichen Abhängigkeit, insbesondere der Weisungsgebundenheit. Die Beschäftigung als Praktikant führt regelmäßig zur Arbeitnehmerstellung, insbesondere wenn zwischen Student und Arbeitgeber ein Ausbildungsvertrag geschlossen wird. Insoweit sind die Regelungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zu beachten. Nach der Legaldefinition in § 22 Abs. 1 MiLoG handelt es sich bei Praktikanten grundsätzlich um Arbeitnehmer. Ihre Beschäftigung ist daher mindestlohnpflichtig. Ausnahmen bestehen gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 MiLoG bei einem Pflichtpraktikum im Rahmen einer studentischen Hochschul- oder Universitätsausbildung. Entscheidend und stets maßgeblich für Umfang und Inhalt ist die entsprechende Studien- und Prüfungsordnung des Studiengangs, in dem der Studierende immatrikuliert ist. Dies ist aus Unternehmenssicht unbedingt und genau zu überprüfen. Daneben besteht gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 MiLoG die Möglichkeit, ein weiteres Praktikum von maximal 3 Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung zu leisten, ohne dass das MiLoG eingreift. Unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass zuvor kein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Studierenden bestanden hat. Aus der Formulierung "ein solches" folgt, dass Praktika auf anderer Grundlage – insbesondere gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 MiLoG – dabei nicht zu berücksichtigen sind. Überschreitet das Praktikum die Höchstzeitdauer, wird die gesamte Praktikumsdauer mindestlohnpflichtig.
Für Studierende als Praktikanten, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, gelten gemäß § 26 BBiG die §§ 10–23 und § 25 BBiG mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann. Die Regelungen greifen unabhängig von der mindestlohnrechtlichen Behandlung der Studierenden. Frühere Definitionen und Qualifizierungen, die studierende Praktikanten nicht als solche einstuften, sind angesichts der eindeutigen Regelung und Legaldefinition in § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG obsolet.
Der sog. Werkstudent ist dagegen ohne Weiteres Arbeitnehmer, lediglich der unklare Begriff führt gelegentlich zu Missverständnissen. Bei dualen Studenten hängt der Arbeitnehmerstatus von der Form des dualen Studiums ab. Studenten, die ohne Entgeltanspruch ausschließlich zur Erstellung ihrer Abschlussarbeit (Diplomarbeit/Thesis) im Unternehmen tätig sind, unterfallen grundsätzlich nicht dem Arbeitsrecht. Allerdings ist die Grenze zur mindestlohnpflichtigen Praktikantentätigkeit i. S. d. § 22 Abs. 1 MiLoG fließend und muss im Einzelfall genau definiert werden. Wird für das mit der Arbeit erzielte Ergebnis ein Honorar gezahlt, handelt es sich um einen Werkvertrag. Erhalten sie eine regelmäßige Vergütung, liegt ein Arbeitsverhältnis vor, wenn die Studenten der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers unterliegen und die Tätigkeit zumindest auch oder teilweise für das Unternehmen erbracht wird. Anzuraten ist in jedem Fall der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung.