5.1 Fehlende oder falsche Rechnungsangaben: Korrektur möglich
Fehlen Rechnungsangaben oder sind diese unzutreffend, ist eine Korrektur der Rechnung möglich. Dabei müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Für dieses Dokument gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie für die Rechnungen.
Nur der Rechnungsaussteller darf berichtigen
Die Angaben in der Rechnung sind vom Rechnungsaussteller zu machen. Der Rechnungsempfänger darf die fehlenden Angaben nicht selbst ergänzen – auch dann nicht, wenn es sich um einen fehlenden Steuerausweis handelt oder um aus den Bruttobeträgen herauszurechnende Steuer.
Dies gilt selbst dann, wenn der Rechnungsaussteller der "Ergänzung" zugestimmt hat.
5.2 Umsatzsteuerliche Korrekturen der Rechnung möglich
Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, schuldet diese stets dem Finanzamt gegenüber. Dies gilt auch, wenn die Steuer unzutreffend ausgewiesen wurde. Das Umsatzsteuerrecht unterscheidet dabei die beiden Fallgruppen unrichtiger Ausweis und unberechtigter Ausweis.
5.2.1 Zu hoher (unrichtiger) Steuerausweis – § 14c Abs. 1 UStG
Der Unternehmer weist in der Rechnung einen höheren Steuerbetrag, als er für die Lieferung oder sonstige Leistung nach dem UStG schuldet, gesondert aus. In diesem Fall schuldet er auch den Mehrbetrag.
Die Finanzverwaltung beschreibt hierzu im Umsatzsteueranwendungserlass folgende Hauptanwendungsfälle des unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG:
- für steuerpflichtige Leistungen, wenn eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen wurde (z. B. anstelle des ermäßigten Steuersatzes i. H. v. 7 % erteilt der leistende Unternehmer eine Rechnung mit 19 % Umsatzsteuer);
- für steuerpflichtige Leistungen in den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (z. B. bei einem Verkauf eines Grundstücks an einen Unternehmer und Option nach § 9 UStG weist der leistende Unternehmer Umsatzsteuer in seiner Rechnung aus, obwohl nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht);
- für steuerfreie Leistungen;
- für nicht steuerbare Leistungen (unentgeltliche Leistungen, Leistungen im Ausland und Geschäftsveräußerungen i. S. d. § 1 Abs. 1aUStG) und außerdem
- für nicht versteuerte steuerpflichtige Leistungen, wenn die Steuer für die Leistung wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr erhoben werden kann.
Zu hoher Ausweis – Berichtigung möglich
Im Fall des zu hohen Steuerausweises kann der Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger jederzeit berichtigt werden. Bei Berichtigung des Steuerbetrags kann der Unternehmer auch den geschuldeten Steuermehrbetrag dem Finanzamt gegenüber berichtigen.
Für die Berichtigung einer Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG ist dabei Folgendes zu beachten: Wurde ein zu hoch ausgewiesener Rechnungsbetrag bereits vereinnahmt und steht dem Leistungsempfänger aus der Rechnungsberichtigung ein Rückforderungsanspruch zu, ist die Berichtigung des geschuldeten Steuermehrbetrags erst nach einer entsprechenden Rückzahlung an den Leistungsempfänger zulässig.
5.2.2 Unberechtigter Steuerausweis
Ein unberechtigter Steuerausweis liegt hingegen vor, wenn jemand in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer erst gar nicht berechtigt ist. In diesem Fall schuldet er den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.
Unberechtigter Ausweis der Umsatzsteuer: Kontakt mit Leistungsempfänger aufnehmen – dann berichtigen
Im Fall des unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 UStG kann der Steuerbetrag berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung der Umsatzsteuer ist in diesen Fällen beim Finanzamt des leistenden Unternehmers gesondert schriftlich zu beantragen und kann erst nach Zustimmung des Finanzamts für den Voranmeldungszeitraum erfolgen, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde.
Der leistende Unternehmer sollte Fälle der erforderlichen Rechnungsberichtigung stets mit dem Leistungsempfänger abstimmen und möglichst einvernehmlich regeln.