Der Übergang ist in beide Richtungen möglich, also von der
- Nichterhebung der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer zur normalen Umsatzbesteuerung bzw.
- normalen Besteuerung zur Nichterhebung der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer.
7.1 Wechsel zur Regelbesteuerung
Überschreitet der Kleinunternehmer einen der beiden Grenzwerte, muss er zur normalen Umsatzbesteuerung (= Regelbesteuerung) wechseln, und zwar immer zum 1.1. des Folgejahres. Umsätze, die vor dem Übergang zur normalen Umsatzbesteuerung ausgeführt wurden, sind und bleiben befreit, auch wenn der Betrag erst nach dem Übergang zufließt.
Kleinunternehmer wechselt zur Regelbesteuerung
Im Jahr 02 führt Herr Huber als ein Kleinunternehmer Umsätze aus, die er nicht der Umsatzsteuer unterwerfen muss. Zum 1.1.03 muss er zur Regelbesteuerung wechseln. 02 hat er für seinen Kunden eine Objektplanung für 4.000 EUR durchgeführt. Sein Honorar erhält er erst Anfang 03. Da er die Leistung im Jahr 02 erbracht hat, unterliegt der Umsatz nicht der Umsatzsteuer.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1200/1800 |
Bank |
4.000 |
8195/4185 |
Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG |
4.000 |
Ändert sich für einen befreiten Umsatz nachträglich die Bemessungsgrundlage, sind die Veränderungen ebenfalls von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit. Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem Übergang ausgeführt bzw. fertiggestellt werden, unterliegen der Umsatzsteuer. Es kommt nicht darauf an, wann der Auftrag erteilt und mit der Leistung begonnen wurde.
Vorauszahlungen, die der Unternehmer während der Zeit als Kleinunternehmer erhalten hat, unterwirft er nach dem Wechsel zur Regelbesteuerung im ersten Voranmeldungszeitraum der Umsatzsteuer.
Wann bei Abschlagszahlungen bei Wechsel zur Regelbesteuerung die Umsatzsteuer erfasst wird
Im Jahr 02 führt ein Kleinunternehmer Umsätze aus, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Zum 1.1.03 wechselt er zur Regelbesteuerung. Für ein aufwendiges EDV-Programm, das er im Jahr 03 fertigstellt, erhält er im November 02 eine Abschlagszahlung von 5.950 EUR. Da er 02 nur befreite Umsätze ausgeführt hat, musste er auch die Vorauszahlung nicht der Umsatzsteuer unterwerfen.
Nach dem Wechsel muss der Kleinunternehmer für diese Abschlagszahlung Umsatzsteuer zahlen. Im ersten Voranmeldungszeitraum 03 erfasst er die Vorauszahlung mit einer Bemessungsgrundlage von 5.000 EUR und einer Umsatzsteuer von 950 EUR.
7.2 Wechsel von der Regelbesteuerung zur Besteuerung als Kleinunternehmer
Wechselt der Unternehmer von der Regelbesteuerung zur Besteuerung als Kleinunternehmer, bleiben die Umsätze steuerpflichtig, die der Unternehmer vor dem Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ausgeführt hat. Für Außenstände, die der Unternehmer nach dem Wechsel vereinnahmt, gilt Folgendes:
- Hat der Unternehmer seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert (Soll-Besteuerung), dann hat er seine Außenstände bereits vor dem Wechsel versteuert. Im Zeitpunkt der Zahlung ist deshalb auch keine Umsatzsteuer mehr zu zahlen.
- Hat der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert (Ist-Besteuerung), dann zahlt er für die Außenstände, die beim Wechsel vorhanden waren, im Zeitpunkt des Zuflusses die Umsatzsteuer ans Finanzamt.
Hat der Unternehmer vor dem Übergang Anzahlungen vereinnahmt und der Umsatzsteuer unterworfen, dann erstattet das Finanzamt den Betrag, wenn in der Rechnung über die Anzahlung keine Umsatzsteuer ausgewiesen war. Hat der Unternehmer für die Anzahlung eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt, muss er sie zuerst korrigieren.