2.1 Steuerkonsequenzen
Ein Handelsgeschäft oder ein sonstiges Unternehmen, das der Erblasser betrieben hat, kann grundsätzlich vererbt werden. Der Betrieb fällt als Ganzes in den Nachlass. Die Kaufmannseigenschaft nach §§ 1 ff. BGB ist dagegen nicht vererblich, sie kann aber in der Person des Erben neu entstehen.
Geht ein Betrieb im Wege der Erbfolge auf einen Alleinerben über, handelt es sich steuerlich um eine unentgeltliche Übertragung i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG. Schuldrechtliche Beziehungen zwischen Erblasser und Alleinerbe erlöschen zivilrechtlich i. d. R. mit dem Erbfall durch Vereinigung von Forderung und Verbindlichkeit in einer Person (Konfusion). Der Alleinerbe ist verpflichtet, das Betriebsvermögen in dem Umfang und mit den Werten fortzuführen, mit denen es in der Bilanz des Erblassers ausgewiesen war. Dem Erblasser entsteht kein Veräußerungsgewinn, der Erbe hat keine Anschaffungskosten. Eine Realisierung der stillen Reserven scheidet aus. Von der Fortführung der Buchwerte ohne Gewinnrealisierung ist auch auszugehen, wenn das Kapitalkonto des Erblassers negativ ist. Diese Grundsätze gelten auch für einen durch den Erblasser verpachteten Betrieb.
Des Weiteren gilt Folgendes:
- Das Wirtschaftsjahr des Erblassers wird zum Wirtschaftsjahr des Erben, der das Einzelunternehmen fortführt. Eine Umstellung auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum bedarf des Einvernehmens mit dem Finanzamt.
- Dem Erblasser ist der bis zu seinem Todestag entstandene Gewinn zuzurechnen, der zeitanteilig geschätzt werden kann, wenn auf den Todestag keine Zwischenbilanz aufgestellt wird. Das gilt auch im Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahres.
- Prozesskosten für eine Testamentsanfechtung oder sonstige erbrechtliche Streitigkeiten sind keine Betriebsausgaben, obwohl zum Nachlass ein Gewerbebetrieb gehört.
2.2 Ausschlagung der Erbschaft
Keiner ist gezwungen, eine Erbschaft anzunehmen. Der Erbe kann nach freiem Belieben nach §§ 1942 ff. BGB die Erbschaft ausschlagen und dadurch den bereits erfolgten Anfall der Erbschaft wieder rückgängig machen. Die Ausschlagung ist ein wichtiges postmortales Gestaltungsinstrument zur steuerlichen Optimierung des Erbfalls. Zur Ausschlagung ist jeder Erbe berechtigt, gleich ob er durch Gesetz, Testament oder Erbvertrag berufen ist.
Die Ausschlagungsfrist beträgt nach § 1944 Abs. 1 und 2 BGB 6 Wochen und beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Erbfall und dem Grund seiner Berufung zum Erben Kenntnis erlangt hat. Erforderlich ist nach § 1945 Abs. 1 BGB eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (amtsempfangsbedürftige Willenserklärung), und zwar zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form. Die Ausschlagung ist nach § 1943 BGB nicht mehr zulässig, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist verstrichen ist. Hat der Erbe die Erbschaft angenommen oder ist die Ausschlagungsfrist abgelaufen, ist eine Ausschlagung nur noch über eine Anfechtung nach § 1954 BGB zu erreichen. Sie ist zulässig, wenn der Erbe sich über die verkehrswertliche Eigenschaft, vor allem über die gegenständliche Zusammensetzung des Nachlasses geirrt hat. Als verkehrswertliche Eigenschaft gilt auch die Überschuldung des Nachlasses.
Ausschlagungsfrist rechtzeitig wahrnehmen
Der Ausschlagungsfrist kommt erhebliche Bedeutung zu. Höchst vorsorglich sollte die Erklärung über die Ausschlagung möglichst innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt des Erbfalls abgegeben werden. Hierdurch können Zweifel an der Wirksamkeit der Ausschlagung von vornherein vermieden werden.
Die Erbausschlagung nach § 1953 BGB berechtigt grundsätzlich nicht zur Geltendmachung des Pflichtteils. Ein Pflichtteilsanspruch besteht nur dann, wenn die Ausschlagung wegen einer Beschränkung i. S. v. § 2306 BGB (Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung, Beschwer durch Vermächtnis oder Auflage) erfolgt. Ferner kann der Ehegatte, der mit dem Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, ausschlagen und nach § 1371 Abs. 3 BGB den Pflichtteil verlangen.
Die Ausschlagung kann auch dazu dienen, die Erbschaft einem anderen, z. B. einem Abkömmling des Ausschlagenden, der nunmehr gesetzlicher Erbe ist, zukommen zu lassen. Die Ausschlagung wirkt gem. § 1953 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurück. Der Anfall der Erbschaft gilt von Anfang nicht erfolgt. Der Anfall an den nunmehr berufenen Erben gilt wiederum als mit dem Erbfall erfolgt. Schlägt der Erbe also die Erbschaft aus, ist der endgül...