Kathleen Kunst, Dr. Rocco Jula
9.1 Hohe Bußgeldstrafen
Der vorsätzliche und auch der bereits leichtfertige Verstoß gegen Mitteilungs- und auch Angabepflichten ist bußgeldbewehrt (§§ 56 Abs. 1, 53, 54 bzw. 55 GwG). Sanktioniert werden Verstöße gegen die Informationssammlungs- und Mitteilungspflicht an das Transparenzregister, Verstöße gegen die Angabepflicht gegenüber der mitteilungspflichtigen Unternehmung sowie unterlassene Unstimmigkeitsmeldungen.
Die Höhe kann selbst bei einfach gelagerten Verstößen bereits bei
Für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße beträgt die maximale Höhe des fixen Bußgeldrahmens
- 1 Mio. EUR oder
- bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils (§ 56 Abs. 2 Satz 1 GwG).
Verstöße verpflichteter Kredit- und Finanzinstitute, Versicherungsunternehmen und Kapitalverwaltungsgesellschaften und ihrer wirtschaftlich Berechtigten werden noch härter geahndet. Bei ihnen darf die Geldbuße den höheren der folgenden Beträge nicht übersteigen:
Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann die Geldbuße nach Maßgabe von § 30 OWiG verhängt werden. Darüber hinaus können die gesetzlichen Vertreter oder sonstigen aufsichtspflichtigen Personen der Unternehmensstrukturen belangt werden (§ 130 OWiG).
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Verstößen ist das Bundesverwaltungsamt (§ 56 Abs. 5 Satz 2 GwG, § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).
Werden Verstöße gegen die Melde- oder Angabepflichten nach §§ 18 ff. GwG vom BVA festgestellt, ist vom Gesetz weder eine Aufforderung zur Nachbesserung noch eine Ermahnung, Erinnerung o. ä. vorgesehen. Es können also sofort ohne weitere Zwischenschritte Bußgelder verhängt werden. Das Verfahren ist jedoch nicht automatisiert; die Behörde führt eine Ermessensprüfung im Einzelfall durch. Nach deren Ergebnis wird das Ob und die Höhe des Bußgeldes entschieden.
9.2 Prangerwirkung durch öffentliche Bekanntmachung
Hat das Bundesverwaltungsamt einen Verstoß aufgedeckt, verfolgt und mit Bußgeld belegt, folgt die Information der Öffentlichkeit. Sobald die verhängten Maßnahmen bestandskräftig und die Bußgeldentscheidung unanfechtbar geworden sind, erscheint eine entsprechende Bekanntmachung auf der Internetseite des BVA (§ 57 GwG) oder auf einer gemeinsamen Internetseite der zuständigen Aufsichts- und Verwaltungsbehörden. Zuvor wird der Betroffene hierüber informiert.
- Es werden Art und Charakter des Verstoßes und
- die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Personen oder Personenvereinigungen kundgetan.
- Bekannt gemacht werden auch unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen, die die Verhängung eines Bußgeldes zum Gegenstand haben (§ 57 Abs. 1 Satz 2 GwG).
- Die Bekanntmachung bleibt fünf Jahre öffentlich.
Die hiermit verbundene negative Öffentlichkeitswirkung ist neben den empfindlichen Strafgeldern sicherlich ein Grund, um Verstöße möglichst von vornherein zu vermeiden.
Sämtliche Übergangsfristen auch mit Bezug auf Bußgeldbewährung abgelaufen
Für die erst zum 1.8.2021 entstandenen Erstmelde-Pflichten nach dem TraFinG Gw waren die korrespondierenden Bußgeldvorschriften zeitweilig ausgesetzt. Diese Schonfrist ist am 31.12.2023 abgelaufen. Seit 1.1.2024 können alle Eintragungspflichtigen bei Verstößen sanktioniert werden.