Die primären Pflichten aus einem Vertrag können endgültig vereinbart, sie können aber auch bedingt, befristet oder mit einer generellen Ausstiegsoption für eine oder beide Parteien versehen werden.
1.5.1 Bedingung
Die Bedingung kann als "aufschiebende" oder als "auflösende" in einen Vertrag aufgenommen werden (§ 158 BGB). Im ersten Fall wird die Wirksamkeit des Vertrages vom Eintritt der Bedingung abhängig gemacht, im zweiten sein Fortbestand.
Aufschiebende Bedingung
Der Käufer eines Grundstückes ist im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zahlungsfähig. Er erwartet jedoch eine Kreditzusage seiner Hausbank, die ihrerseits von der Prüfung notwendiger Sicherheiten abhängt. Die Parteien schließen den Kaufvertrag aufschiebend bedingt auf die Kreditzusage der Hausbank. Der Vertrag bleibt hier zunächst schwebend unwirksam, der Käufer erwirbt jedoch eine Anwartschaft: wenn und sobald die vereinbarte Bedingung – hier die Kreditzusage – eintritt, erstarkt seine Position zum vollen Anspruch auf Vertragserfüllung.
Auflösende Bedingung
Der Importeur K verkauft einer Handelskette 10.000 sog. DVD-Player, die er seinerseits aus Korea importieren will. Da er vom Hersteller bereits einmal "im Stich" gelassen wurde, nimmt er in den Kaufvertrag die Klausel "Selbstbelieferung vorbehalten" auf. Tritt nun der Fall ein, dass K die verkaufte Ware nicht beschaffen kann, rettet ihn diese Klausel: Sie ist als auflösende Bedingung zu verstehen, die ihn für den Fall ihres Eintritts von dem bereits wirksam geschlossenen Vertrag befreit.
1.5.2 Befristung
Befristungen unterscheiden sich von Bedingungen dadurch, dass der Eintritt einer Bedingung ungewiss ist. Bei der Befristung wird ein genauer Termin vereinbart, allenfalls bleibt das "wann", nicht aber das "ob" eines Ereignisses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses offen. Ein befristeter Vertrag wäre danach etwa die Überlassung eines Nachbargrundstückes zur Lagerung von Baustoffen bis zum Abschluss laufender Bauarbeiten.
Das BGB wendet auf Zeitbestimmungen die Regeln über Bedingungen an, § 163 BGB: Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei Vertragsschluss ein Anfangstermin bestimmt worden, kommt dies rechtlich einer aufschiebenden Bedingung gleich; wurde ein Endtermin vereinbart, entspricht dies einer auflösenden Bedingung.
1.5.3 Rücktrittsvorbehalt
Ein vertragliches Rücktrittsrecht gibt der begünstigten Partei die Möglichkeit, sich aus dem einmal eingegangenen Vertrag wieder zu lösen. Es kann seinerseits an bestimmte Voraussetzungen geknüpft oder befristet werden. Die Rücktrittsfolgen (Rückabwicklung bereits getätigter Leistungen, Herausgabe von Nutzungen etc.) können ihrerseits vertraglich geregelt werden.
Mit der Einräumung eines zeitlich befristeten Rücktrittsrechts lassen sich nicht selten Vertragsverhandlungen zu einem (vorläufigen) Erfolg führen, die ansonsten ergebnislos geblieben wären: Die zögernde Partei wird durch das zu ihren Gunsten eingeräumte Rücktrittsrecht vor Übereilung geschützt und kann die Rücktrittsfrist zur Einholung externen Rats nutzen.