Ein Bonus ist ein besonderer Preisnachlass, der dem Leistungsempfänger vom Lieferanten gewährt wird. Seit der (klarstellenden) Anpassung des § 255 Abs. 1 HGB durch das BilRUG, wonach Anschaffungspreisminderungen einzeln zuordenbar sein müssen, wird die Buchung von Boni als Anschaffungspreisminderungen z. T. grundsätzlich abgelehnt. Boni werden i. d. R. halbjährlich oder am Ende eines Geschäftsjahrs für die Überschreitung bestimmter Umsatz- oder Mengengrenzen gewährt. Nach hier vertretener Auffassung sind mengen- oder umsatzabhängige Boni, die der Lieferant für eine bestimmte Abrechnungsperiode gewährt, dann als einzeln zurechenbar anzusehen, wenn ein Bonus in der Periode, für die er gewährt wurde, soweit konkretisiert ist, dass der Anspruch darauf bereits gebucht werden muss. Da Boni oftmals auf Jahreszahlen beruhen, erfolgt die Berechnung am Jahresende durch den Lieferanten, der anschließend eine entsprechende Entgeltberichtigung bzw. "Gutschrift" übersendet. Der Betrag wird entweder mit ausstehenden Verpflichtungen verrechnet oder ausgezahlt.
Zur Erfassung von Boni sehen die Standardkontenrahmen 03/04 gesonderte Konten vor, die alle der GuV-Position "5.a Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren" zugeordnet sind:
- Erhaltene Boni (SKR 03: 3769; SKR 04: 5769)
- Erhaltene Boni 7 % Vorsteuer (SKR 03: 3750; SKR 04: 5750)
- Erhaltene Boni 19 % Vorsteuer (SKR 03: 3760; SKR 04: 5760)
Die Sollbuchung erfolgt entweder
- auf dem Bankkonto (wenn der Bonus gezahlt wird),
- auf einem Forderungskonto (wenn der Anspruch aktiviert wird), oder
- gegen bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferanten (wenn die "Gutschrift" vorliegt und die Verrechnung gegen ausstehende Verbindlichkeiten vereinbart wurde).
Buchung eines Bonus, der im Jahr der Gewährung gezahlt wird
Es gelten die Ausgangsdaten des Praxis-Beispiels und der nachfolgenden Beispiele. Darüber hinaus wird angenommen, dass der Elektronik-Großhändler G-GmbH (Kreditorenkonto 83410) für die Lieferungen des ersten Halbjahrs 01 im Juli 01 eine Gutschrift über einen Bonus von 315 EUR + 59,85 EUR USt sendet und den Betrag i. H. v. 374,85 EUR (brutto) im Juli 01 überweist.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1200/1800 |
Bank |
374,85 |
3769/5769 |
Erhaltene Boni |
374,85 |
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|
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1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
59,85 |
Die Auszahlung eines Bonus kann sich jedoch auch in das nachfolgende Geschäftsjahr verlagern. In aller Regel kann der Bilanzierende aufgrund bestehender Vereinbarungen zum Bilanzstichtag 31.12. jedoch beurteilen, ob zum 31.12. ein Anspruch vorlag. Nach der BFH-Rechtsprechung ist ein entsprechender Anspruch am 31.12. zu aktivieren: "Erhält ein Großhändler aufgrund langjähriger Übung von sämtlichen Lieferanten der Höhe nach feststehende Umsatzprämien, die jeweils einige Monate nach Ablauf des Jahrs gezahlt werden, sind die zu erwartenden Prämienzahlungen auch dann aktivierungspflichtig, wenn sie unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit und unter Ausschluss eines irgendwie gearteten Rechtsanspruchs gewährt werden. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Großhändler aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände mit der Prämiengewährung nicht fest rechnen konnte."
Der zu bilanzierende Anspruch mindert die Anschaffungskosten der auf Lager liegenden Waren und reduziert den Wareneinsatz der bereits verkauften Waren des aktuellen Geschäftsjahrs.
Gleichzeitig muss die Vorsteuer nach §17 Abs. 1 UStG dann korrigiert werden, wenn die Änderung des Entgelts eingetreten ist. Davon ist auszugehen, wenn die Rückzahlung des Bonusbetrags tatsächlich erfolgt ist. Das hat zur Folge, dass bei Einbuchung des Anspruchs zum Geschäftsjahresende die Vorsteuer noch nicht korrigiert werden darf, wenn die tatsächliche Rückzahlung erst später im folgenden Geschäftsjahr erfolgen wird.
In Anlehnung an Falterbaum/Bolk/Reiß/Kirchner wird daher vorgeschlagen, den Betrag um den die Vorsteuer (zukünftig zum Zeitpunkt der Rückzahlung) zu vermindern ist, auf einem Konto "Rückstellung für zu korrigierende Vorsteuer" im Haben zu erfassen. Dadurch wird verhindert, dass die Vorsteuerkorrektur auf einem Konto gebucht wird, das in die nächste Vorsteueranmeldung einbezogen wird. In Höhe des Nettobetrags ist ein Ertrag auf dem Konto "Erhaltene Boni" zu buchen:
Forderung gegenüber Lieferanten |
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an Erhaltene Boni |
an Rückstellung für zu korrigierende Vorsteuer |
In Folgejahr wird zum Zeitpunkt der Rückzahlung eine Umbuchung vom Konto "Rückstellung für zu korrigierende Vorsteuer" auf das Konto "Abziehbare Vorsteuer" vorgenommen.
Verbuchung eines Bonus, der im Folgejahr gezahlt wird
Es gelten die Ausgangsdaten des Praxis-Beispiels und der nachfolgenden Beispiele.
Aufgrund bestehender Vereinbarungen mit der G-GmbH steht Unternehmer C für die Lieferungen im 2. Halbjahr ein Bonus von 200 EUR zu. Am 15.1.02 übersendet die G-GmbH eine "Gutschrift" an Unternehmer C über den vereinbarten Bonus von 200 E...