Wohnungseinrichtungskosten neben Unterkunftskosten abzugsfähig
Bisherige BFH-Rechtsprechung zu Wohnungseinrichtungskosten vor der Reisekostenreform
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 13.11.2012, VI R 50/11, Haufe Index HI3589179) gehören zu den sonstigen (neben den Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort abzugsfähigen) notwendigen, als Werbungkosten abziehbaren, Mehraufwendungen anlässlich einer doppelten Haushaltsführung auch Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung.
Wohnungseinrichtung in Höchstbetrag enthalten?
Die Finanzverwaltung geht aber davon aus, dass die Rechtsprechung des BFH ab 2014 – mit Einführung eines Höchstbetrages für Unterkunftskosten i. H. v. 1.000 EUR überholt ist. Daher umfasse der Höchstbetrag sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft, AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel), Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden (BMF, Schreiben v. 24.10.2014, BStBl 2014 I S. 1412, Rz 10, Haufe Index 7566058).
Beispiel zur doppelten Haushaltsührung
A ist Arbeitnehmer und unterhält ab 1.1.2016 neben seinem eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt eine Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. An Miete fielen pro Monat 900 EUR inkl. Nebenkosten an. Für die Wohnungseinrichtung fielen nachweislich 2.500 EUR an.
Das Finanzamt beabsichtigt nur 12.000 EUR (12 x 1.000 EUR) als Unterkunftskosten anzuerkennen (soweit der monatliche Höchstbetrag von 1.000 EUR nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Volumens in andere Monate des Bestehens der doppelten Haushaltsführung im selben Kalenderjahr möglich).
Praxis-Tipp: FG Düsseldorf sieht keine Änderung durch Reisekostenreform
Das FG Düsseldorf ist aktuell der Auffassung (Urteil v. 14.03.2017, 13 K 1216/16 E, Haufe Index 10669299), dass zu den sonstigen Kosten nach der ständigen Rechtsprechung u. a. Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung (Möbel, Lampen, Gardinen usw.) gehörten, soweit sie nicht überhöht sind. Daran habe sich durch die Einführung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, Satz 4 EStG durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 nichts geändert.
Die Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals "Unterkunftskosten" ergäbe, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat nicht zu den Unterkunftskosten zählen. Aus dem Wortlaut lasse sich keine Aussage zur Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat als Mehraufwendungen entnehmen.
Eine Unterkunft sei eine Wohnung oder ein Raum, in der bzw. in dem jemand als Gast o. ä. vorübergehend wohnt. Um eine gemietete Unterkunft "nutzen" zu können, sind Miete und Betriebskosten aufzuwenden. Aufwendungen für die Einrichtung einer Unterkunft oder für den in der Unterkunft aufbewahrten Hausrat dienten dagegen dazu, diese Einrichtungsgegenstände und den Hausrat (in der Wohnung) zu nutzen. Demnach sind sie allenfalls mittelbar erforderlich, um eine Unterkunft angemessen nutzen zu können, so das FG.
Revisionsverfahren anhängig
Gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf läuft ein Revisionsverfahren vor dem BFH (VI R 18/17). Vergleichbare Fälle sollten offen gehalten werden, bis der BFH entschieden hat.
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