Corona: Was gilt für den Werbungskostenabzug im Homeoffice?
Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
Ein Vollabzug der Kosten ist nur möglich, wenn es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer um den Mittelpunkt der Tätigkeit handelt (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 2.Halbsatz EStG). Ein häusliches Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. In normalen Zeiten haben die meisten Arbeitnehmer den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit in der Firma bzw. vielfach im dort zur Verfügung stehenden Büro. Das ist derzeit aber anders - viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten ganz oder teilweise im Home Office.
Kein anderer Arbeitsplatz
Werden Mitarbeiter ausschließlich am Heimarbeitsplatz tätig und steht ihnen im Büro des Arbeitgebers auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, befindet sich hier der Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit. Die Kosten für das Arbeitszimmer sind voll abzugsfähig. Werden Mitarbeiter qualitativ in gleicher Weise im häuslichen Arbeitszimmer und im Büro des Arbeitgebers tätig, ist die zeitliche Komponente ausschlaggebend. Verbringt der Betroffene die überwiegende Arbeitszeit (im Regelfall also ab 3 von 5 Arbeitstagen pro Woche) im häuslichen Arbeitszimmer, befindet sich dort der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit und die Kosten sind voll abzugsfähig. Darauf, dass der/die Mitarbeiter/-in auch einen anderen Arbeitsplatz im Büro des Arbeitgebers hat, kommt es in diesem Fall nicht an.
Quantitative Beurteilung
Bei ein bis zwei Tagen Home Office wird der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin quantitativ überwiegend im Büro des Arbeitgebers tätig. Befindet sich der Mittelpunkt der Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, kommt höchstens ein Abzug bis zu 1.250 EUR in Betracht, wenn dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin – zumindest an den betroffenen Tagen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 und Satz 3 1. Halbsatz EStG). Diese Voraussetzung ist derzeit in vielen Fällen erfüllt, weil der Arbeitsplatz beim Arbeitgeber aus Gründen des Infektionsschutzes nicht zur Verfügung steht oder die Einrichtungen des Arbeitgebers aufgrund behördlicher Anweisung geschlossen sind.
Coronavirus: Aufwendungen in voller Höhe für begrenzten Zeitraum
Wir alle hoffen, dass die derzeitige Situation nur ein vorübergehender Ausnahmezustand ist. Hinsichtlich der Abzugsmöglichkeiten für das häusliche Arbeitszimmer bedeutet das aber u.U. eine nicht ganzjährige Nutzung. Ändern sich die Nutzungsverhältnisse innerhalb eines Wirtschafts- oder Kalenderjahres, können nur die auf den Zeitraum, in dem das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, entfallenden Aufwendungen in voller Höhe abgezogen werden. Für den übrigen Zeitraum kommt ein beschränkter Abzug nur in Betracht, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Höchstbetrag von 1.250 EUR ist aber auch bei nicht ganzjähriger Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe zum Abzug zuzulassen (BMF, Schreiben v. 6.10.2017, IV C 6 - S 2145/07/10002 :019, Rz. 22). Die Grenze kann also beispielsweise auch mit den Kosten für nur zwei oder drei Monate voll ausgeschöpft werden.
Bürokostenzuschuss des Arbeitgebers
Bei einem vom Arbeitgeber an die Mitarbeiter gezahlten Bürokostenzuschuss für das Home Office handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Anerkennung eines Mietverhältnisses setzt voraus, dass das Home Office vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird. Das ist in normalen Zeiten schwierig, weil die Verwaltung hohe Anforderungen stellt (BMF, Schreiben v. 18.4.2019, IV C 1 - S 2211/16/10003 :005). Die könnten aber jetzt aber vermehrt erfüllt sein, u.a. weil für den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin im Unternehmen kein geeigneter Arbeitsplatz mehr vorhanden ist. Erkennt die Verwaltung das Mietverhältnis an, erzielt der Mitarbeiter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Mietzahlungen muss er zwar versteuern, kann aber im Gegenzug alle Ausgaben abziehen. Beschränkungen gibt es in diesem Fall nicht.
-
Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam?
6.922
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
3.601
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
2.809
-
Pflege-Pauschbetrag für selbst Pflegende
1.758
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
1.749
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
1.521
-
Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen als Steuersparmodell
1.51022
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
1.461
-
Umsatzsteuer 2024: Wichtige Änderungen im Überblick
1.219
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
1.095
-
1. Zuwendungsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
21.11.2024
-
2. Vorbehaltsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
21.11.2024
-
3. Quotennießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens und Nießbrauchsverzicht
21.11.2024
-
4. Nießbrauch an Grundstücken des Betriebsvermögens
21.11.2024
-
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
14.11.2024
-
Steuerliche Besonderheiten und Vorteile der Immobilien-GmbH
13.11.2024
-
Selbstkontrahierungsverbot bei Umwandlung in Ein-Personen-GmbH
13.11.2024
-
Bekanntgabe bei widerrufener Steuerberatervollmacht
07.11.2024
-
Verzinsung bei rückwirkend beantragter Zusammenveranlagung
06.11.2024
-
Photovoltaik-Direktinvestments: Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen
06.11.2024