(1) 1Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebs ist die Selbständigkeit der Tätigkeit, d. h. die Tätigkeit muß auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung (Unternehmerinitiative) ausgeübt werden (BFH-Urteil vom 27. 9.1988 - BStBl 1989 II S. 414). 2Für die Frage, ob ein Steuerpflichtiger selbständig oder nichtselbständig tätig ist, kommt es nicht allein auf die vertragliche Bezeichnung, die Art der Tätigkeit oder die Form der Entlohnung an. 3Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. 4Es müssen die für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen werden; die gewichtigeren Merkmale sind dann für die Gesamtbeurteilung maßgebend (BFH-Urteile vom 24.11. 1961 - BStBl 1962 III S. 125, vom 2.10.1968 - BStBl 1969 II S. 143 und vom 14.6.1985 - BStBl II S. 661). 5Die Tätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB ist auch dann gewerblich, wenn Betriebsvermögen nur in geringem Umfang vorhanden ist (BFH-Urteil vom 31.10.1974 - BStBl 1975 II S. 115 und Beschluß des BVerfG vom 25.10.1977 - BStBl 1978 II S. 125). 6Natürliche Personen können zum Teil selbständig, zum Teil unselbständig tätig sein. 7Wegen der Behandlung der Einnahmen eines selbständigen Gewerbetreibenden aus einer Nebentätigkeit vgl. Abschnitt 146 sowie Abschnitt 68 LStR.
(2) 1Bei einem Reisevertreter ist im allgemeinen Selbständigkeit anzunehmen, wenn er die typische Tätigkeit eines Handelsvertreters (früher Handlungsagenten) im Sinne des § 84 HGB ausübt, d. h. Geschäfte für ein anderes Unternehmen vermittelt oder abschließt und ein geschäftliches Risiko trägt (BFH-Urteil vom 16. 1. 1952 - BStBl III S. 79). 2Unselbständigkeit ist jedoch gegeben, wenn der Reisevertreter in das Unternehmen seines Auftraggebers derart eingegliedert ist, daß er dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. 3Ob eine derartige Unterordnung unter dem geschäftlichen Willen des Auftraggebers vorliegt, richtet sich nach der von dem Reisevertreter tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der Stellung gegenüber seinem Auftraggeber. 4Der Annahme der Unselbständigkeit steht nicht ohne weiteres entgegen, daß die Entlohnung nach dem Erfolg der Tätigkeit vorgenommen wird. 5Hinsichtlich der Bewegungsfreiheit eines Vertreters kommt es bei der Abwägung, ob sie für eine Selbständigkeit oder Unselbständigkeit spricht, darauf an, ob das Maß der Bewegungsfreiheit auf der eigenen Machtvollkommenheit des Vertreters beruht oder Ausfluß des Willens des Geschäftsherrn ist (BFH-Urteil vom 7. 12. 1961 -, BStBl 1962 III S. 149).
(3) 1Versicherungsvertreter, die Versicherungsverträge selbst vermitteln (sog. Spezialagenten), sind in vollem Umfang als selbständig anzusehen. 2Das gilt auch dann, wenn sie neben Provisionsbezügen ein mäßiges festes Gehalt bekommen oder wenn sie nur für ein einziges Versicherungsunternehmen tätig sein dürfen (BFH-Urteil vom 26. 10. 1977 - BStBl 1978 II S. 137). 3Soweit ein Spezialagent nebenbei auch Verwaltungsaufgaben und die Einziehung von Prämien oder Beiträgen übernommen hat, sind die Einnahmen daraus als Entgelte für selbständige Nebentätigkeit zu behandeln. 4Es ist dabei einerlei, ob sich z. B. Inkassoprovisionen auf Versicherungen beziehen, die der Spezialagent selbst geworben hat, oder auf andere Versicherungen. 5Nach dem BFH-Urteil vom 3.10.1961 (BStBl III S. 567) kommt bei den sog. Generalagenten eine Aufteilung der Tätigkeit in eine selbständige und in eine unselbständige Tätigkeit im allgemeinen nicht in Betracht. 6Der Generalagent kann in der Regel entweder nur Gewerbetreibender oder nur Angestellter sein. 7Die Art der entfalteten Tätigkeit ist in der Regel nicht von entscheidender Bedeutung. 8Für die Frage, ob ein Generalagent selbständig oder unselbständig ist, kommt im Rahmen des Gesamtbildes seiner Stellung dem Unternehmerrisiko eine besondere Bedeutung zu. 9Im allgemeinen ist der Generalagent ein Gewerbetreibender, wenn er das Risiko seiner Tätigkeit trägt, ein Büro mit eigenen Angestellten unterhält, trotz der bestehenden Weisungsgebundenheit in der Gestaltung seines Büros und seiner Zeiteinteilung weitgehend frei ist, der Erfolg seiner Tätigkeit nicht unerheblich von seiner Tüchtigkeit und Initiative abhängt und ihn die Beteiligten selbst als Handelsvertreter und nicht als Arbeitnehmer bezeichnen. 10Diese Voraussetzungen sind bei Versicherungsvertretern, die mit einem eigenen Büro für einen bestimmten Bezirk sowohl den Bestand zu verwalten als auch neue Geschäfte abzuschließen haben und im wesentlichen auf Provisionsbasis arbeiten, in der Regel erfüllt. 11Die vorstehenden Grundsätze gelten nach dem BFH-Urteil vom 13. 4. 1967 (BStBl III S. 398) auch für die Krankenversicherung.
(4) 1Hausgewerbetreibende sind im Gegensatz zu Heimarbeitern, deren Tätigkeit als unselbständige Arbeit anzusehen ist, selbständige Gewerbetreibende. 2Als Hausgewerbetreibende sind auch Zusammenschlüsse von Personen zu behandeln, die Hausgewerbetreibende sind (vgl. die BFH-Urteile vom...