Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Auskunftspflichtig sind die Beteiligten und andere Personen. Die Auskunftspflicht trifft also natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Nicht natürliche Personen kommen ihrer Auskunftspflicht durch ihre gesetzlichen Vertreter, besonderen Beauftragten, Leiter oder Mitglieder nach (s. §§ 34, 79 AO; s. auch § 103 Satz 1 AO). Natürliche Personen, die nicht handlungsfähig sind, sind auskunftsfähig und neben den für sie handelnden Personen auskunftspflichtig. Den Beteiligten stehen in Hinsicht auf die Auskunftspflicht gleich die gesetzlichen und gewillkürten Vertreter (ggf. auch der nach § 81 AO bestellte Vertreter); solche Personen sind im Verhältnis zum Beteiligten nicht Dritte.
Die Auskunftspflicht betrifft nicht nur den Beteiligten, sondern auch "andere Personen". Zum Beteiligtenbegriff s. § 78 AO. Beteiligter in diesem Sinne ist auch derjenige, an den die Finanzbehörde einen Haftungsbescheid richten will, und zwar auch bezüglich des Haftungsumfangs (BFH v. 11.07.1989, VII R 81/87, BStBl II 1990, 357); insoweit muss sich das Auskunftsverlangen auf den haftungserheblichen Sachverhalt erstrecken (BFH v. 18.03.1987, II R 35/86, BStBl II 1987, 419). Die Auskunftspflicht Dritter rechtfertigt sich aus dem Interesse der Allgemeinheit an zutreffender, gleichmäßiger und unverkürzter Besteuerung. Demgegenüber muss das Interesse des unbeteiligten Dritten, unbehelligt von staatlichen Eingriffen zu bleiben, zurücktreten. Unter dieser Prämisse kann davon ausgegangen werden, dass Sammelauskunftsersuchen auch vor der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 93 Abs. 1a AO gegenüber Banken, Presse oder Internethandelsplattformen grundsätzlich zulässig waren (auch BFH v. 22.02.2000, VII R 73/98, BStBl II 2000, 366; BFH v. 24.10.1989, VII R 1/87, BStBl II 1990, 198; BFH v. 16.01.2009, VII R 25/08, BStBl II 2009, 582; BFH v. 16.05.2013, II R 15/12, BStBl II 2014, 225; BFH v. 12.05.2016, II R 17/14, BStBl II 2016, 822). Allerdings hält der BFH es zu Recht für ernstlich zweifelhaft, ob Sammelauskunftsersuchen zulässig sind, wenn Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Steuereingriffs bestehen (BFH v. 21.10.2003, VII B 85/03, BStBl II 2004, 36 zur Zinsbesteuerung). Zudem ist ein Sammelauskunftsersuchen nur zulässig, wenn solch weitgehende Ermittlungsmaßnahmen "hinreichend veranlasst" sind (BFH v. 16.01.2009, VII R 25/08, BStBl II 2009, 582). Ermittlungen "ins Blaue" hinein sind also ebenso unzulässig wie ein Sammelauskunftsersuchen bei einem von der FinVerw. unterstellten "Generalverdacht". Es bedarf also stets eines konkreten Anhaltspunktes für die Einholung einer Sammelauskunft. Darüber hinaus muss die Inanspruchnahme des Dritten für die Sammelauskunft erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein. Dazu gehört auch die Prüfung, ob die Auskunftserteilung technisch mit verhältnismäßigem Aufwand erfolgen kann (BFH v. 16.05.2013, II R 15/12, BStBl II 2014, 225).