Dr. Christoph Regierer, René Udwari
Rz. 254
Das österreichische Stiftungsrecht ist dreigliedrig (vgl. Kalls in Schäfer/Sethe/Lang, Handbuch Vermögensverwaltung, 3. Aufl. 2022, Teil D., § 52 Rn. 1) und sieht eine Privatstiftung vor, die ähnlich der Stiftung nach dem deutschen BGB sowohl privatnützig als auch gemeinnützig sein kann, und die Rechtsform der "Bundesstiftung," die nur für gemeinnützige Zwecke offensteht. Daneben bestehen landesrechtliche Stiftungsinstitute der Bundesländer ebenfalls ausschließlich für gemeinnützige Zwecke.
Rz. 255
Von herausgehobenem Interesse für die Vermögensnachfolge unter Einsatz einer Stiftung kann vor allem die österreichische Privatstiftung sein, denn sie kann als reine Unterhaltsstiftung und sogar als "Stiftung für den Stifter," die lediglich die Absicherung des Stifterunterhalts bezweckt, errichtet werden (Jakob/M. Uhl in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.10.2020, § 80, Rn. 834). Der Gestaltungsspielraum der österreichischen Privatstiftung geht damit weit über den Anwendungsbereich der deutschen rechtsfähigen Stiftung hinaus.
Rz. 256
Die Privatstiftung entsteht ohne staatlichen Anerkennungsakt. Folgerichtig untersteht die Privatstiftung auch nicht der Stiftungsaufsicht. Rechtsgrundlage ist das Privatstiftungsgesetz (PSG, öBGBl 1993/694). Die Konzeption der Privatstiftung gleicht stärker der einer KapG, als es bei der Stiftung nach dem BGB der Fall ist. Sie kann auch durch mehrere Stifter gegründet werden und wird in das Firmenbuch, das österreichische Handelsregisteräquivalent eingetragen. Sie benötigt ein Mindestkapital von 70.000 EUR als Grundstockvermögen ("Stammvermögen", § 4 PSG). Es bestehen keinerlei gesetzliche Beschränkungen für Ausschüttungen aus dem Stammvermögen an die Begünstigten der Stiftung. Der Vorstand der Stiftung muss aus wenigstens drei Personen bestehen (§ 15 PSG). Die Privatstiftung darf keine gewerbliche Tätigkeit ausüben und auch nicht die Geschäftsführung oder die Vollhaftung in einer Personenhandelsgesellschaft übernehmen (§ 1 Abs. 2 PSG). Gestaltungen wie die Unternehmensträgerstiftung oder die Stiftung & Co. KG sind mit der österreichischen Privatstiftung daher nicht möglich. Begünstigte und ihnen nahestehende Personen sind vom Vorstandsamt ausgeschlossen. Zu beachten ist jedoch die Besonderheit, dass das PSG eine Ausschüttungssperre gegenüber den Destinatären vorsieht, soweit Ansprüche von Stiftungsgläubigern durch eine Zuwendung an die Destinatäre geschmälert würden (§ 17 Abs. 2 Satz 2).