2.16.1 Allgemeines
Rz. 221
Entsprechend der Gesetzesformulierung greift die Steuerbefreiung für Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhalts und/oder zur Ausbildung nur bei Schenkungen unter Lebenden.
2.16.2 Gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Schenkers
Rz. 222
Die Steuerbefreiung scheidet aus, wenn es sich bei den Zuwendungen um solche aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung handelt (s. BFH vom 12.01.2007, BFH/NV 2007, 755). Diese stellen bereits begrifflich keine freigebige Zuwendung dar und sind daher nicht steuerbar.
Gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen zwischen Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, sowie bei Verwandten gerader Linie (jedoch nicht bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft).
2.16.3 Voraussetzungen durch Rechtsprechung
Rz. 223
Noch auf Basis von RFH-Rechtsprechung (s. RFH vom 22.09.1931, RStBl 1931, 897; RFH vom 20.09.1934, RStBl 1934, 1440) ergibt sich als weitere Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung die Bedürftigkeit des Beschenkten. D.h. ausreichende Einkünfte, eigenes Vermögen oder ein realisierbarer Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten (wie z. B. den Ehegatten) schließen die Steuerbefreiung aus.
Ferner erfüllen grundsätzlich nur laufende Zahlungen die Voraussetzungen einer Hilfe zum Unterhalt oder zur Ausbildung, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung soll eine Einmalzahlung nicht begünstigt sein (ausgenommen Sondersituationen wie z. B. kostspieliges Auslandsstudium oder Anschaffung teurer Ausbildungsmaterialien). Entsprechendes gilt bei Zuwendungen für bereits vom Beschenkten aus eigenen oder kreditfinanzierten Mitteln getilgten Aufwendungen.
Allgemein gilt, dass mit der jeweiligen Zuwendung nicht die Vorwegnahme der Erbfolge Motivgeber sein darf. So sind insbesondere Vermögensübergaben gegen Rentenzahlungen oder über einen größeren Zeitraum gestreute Zahlungen als kritisch anzusehen. Das FG Münster hat mit Urteil vom 16.02.2006 (EFG 2006, 1184) die Zuwendung eines Rentenstammrechts durch den Ehemann an die Ehefrau als nicht steuerbefreit i. S. d. Nr. 12 angesehen. Im Streitfall wurde seitens des Ehemanns Vermögen an die Kinder unter Verpflichtung zur Zahlung einer Versorgungsrente bis zum Tode des letztversterbenden Elternteils übergeben. Der BFH hat mit nachfolgendem Urteil vom 22.08.2007 (BStBl II 2008, 28) in entsprechender Argumentation begründet, dass die Befreiungsvorschrift der Nr. 12 nicht einschlägig sei, weil die Regelung freiwillig übernommene Unterhaltskosten erfasst, im entschiedenen Fall aber keine Zuwendungen zum Zwecke des Unterhalts getätigt wurden.
2.16.4 Unterhalt
Rz. 224
Unter Unterhaltszahlungen versteht man allgemein Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person.
Solche Leistungen sind i. d. R. Geldzahlungen, aber auch verbrauchsfähige Sachwerte (z. B. Lebensmittel, Kleidung, Heizöl) oder Nutzungsüberlassungen (z. B. Überlassung von Wohnraum). Nicht dem Unterhalt dienen jedoch nicht verbrauchsfähige Gegenstände wie z. B. Mobiliar.
2.16.5 Ausbildung
Rz. 225
Nachdem das ErbStG keine Definition des Begriffs "Ausbildung" anbietet, wird allgemein auf die ertragsteuerliche Sichtweise zurückgegriffen. Dabei wird der Begriff der (Berufs-)Ausbildung von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Dazu gehört z. B. die Ausbildung an Allgemeinwissen vermittelnden Schulen (Grund-, Realschulen, Gymnasien), eine praktische Ausbildung für einen künftigen Beruf aufgrund einer Lehre oder die Ausbildung an Fachschulen, Fachhochschulen und Universitäten. Zur Berufsausbildung zählen grundsätzlich alle (ernsthaften) Maßnahmen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, unabhängig davon, ob sie in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind oder ob sie über die Mindestvoraussetzungen für den gewählten Beruf hinausgehen.
Unter den Begriff der Ausbildung dürfte auch die berufliche Weiterbildung fallen, wobei jedoch die Bedürftigkeit des Erwerbers aufgrund der eigenen Einnahmen zu prüfen ist (s. Rn. 223).
Steuerfreie Zuwendungen zur Ausbildung können vielfältig sein, wie z. B. Lehrgangs- oder Studiengebühren, Lehrmaterial, Nachhilfeaufwendungen, Fahrtkosten oder Prüfungsgebühren.
2.16.6 Angemessenheitsprüfung
Rz. 226
Ausschließlich auf die Zuwendung von Unterhaltszahlungen begrenzt der Gesetzestext die Befreiung auf einen angemessenen Umfang der Zahlungen. Entsprechendes gilt nicht bei Zuwendungen zu Ausbildungszwecken.
Was als angemessen gilt, definiert § 13 Abs. 2 ErbStG (s. Rn. 276) anhand der Vermögensverhältnisse und der Lebensstellung des Bedachten.
Rz. 227–230
vorläufig frei