5.3.1 Mittelbeschaffung für steuerbegünstigte Zwecke
Tz. 115
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
§ 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b) enthält eine Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit (s. § 57 AO, Anhang 1b). Nach dieser gesetzlichen Vorschrift ist es für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft unschädlich, wenn ihre Betätigung ausschließlich in der Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt aber voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist (s. § 58 Nr. 1 AO, Anhang 1b).
Tz. 116
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Die Rechtsform einer Mittelbeschaffungskörperschaft i. S. v. § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b) wird im Regelfall ein rechtsfähiger oder nichtrechtsfähiger Verein oder auch eine rechtsfähige Stiftung sein. Ihr Auftreten nach außen erfolgt in der Regel als
- Förderverein (z. B. Vereine zur Förderung der Errichtung von Sportanlagen, Vereine zur Förderung von Schulen und Universitäten),
- Zuwendungs-/Spendensammelverein,
- Förderstiftung.
Tz. 117
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Zu § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG (Anhang 3) hat der Gesetzgeber festgelegt, dass eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung im EU-Ausland und im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU/EWR-Körperschaften), die Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51–68 AO (Anhang 1b) verfolgt, die Steuervorteile des Rechts der Steuerbegünstigung in gleichem Umfang in Anspruch nehmen kann, wie sie für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften gelten.
Derartige EU/EWR-Körperschaften können somit grundsätzlich Mittelbeschaffungskörperschaften i. S. v. § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b) sein. Voraussetzung ist, dass die allgemeinen Anforderungen an die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung von der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft erfüllt werden.
5.3.2 Weiterleitung von Mitteln an inländische Körperschaften des privaten Rechts, die steuerbegünstigt sind
Tz. 118
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt immer voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) und § 3 Nr. 6 GewStG (Anhang 7) muss diese Körperschaft folglich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit sein, weil sie nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Die beschafften Mittel von der Förderkörperschaft müssen von der anderen Körperschaft des privaten Rechts für die Verwirkung der steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden.
Tz. 119
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Hinweise:
- Die Förderkörperschaft muss die korrekte Verwendung der im Inland gegebenen Mittel entsprechend nachweisen.
- Die Förderkörperschaft sollte sich immer den letzten gültigen Freistellungsbescheid, die Anlage Freistellung zum erteilten Körperschaftsteuerbescheid oder die positive Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen (s. § 60a AO, Anhang 1b) der Empfängerkörperschaft vorlegen lassen.
5.3.3 Weiterleitung von Mitteln an ausländische Körperschaften
Tz. 120
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Die Weitergabe von Mitteln durch eine inländische Förderkörperschaft an eine ausländische Körperschaft ist möglich. Die Tätigkeit der ausländischen Körperschaft muss aber im Einklang mit dem deutschen steuerbegünstigten Recht stehen.
Bei der Weiterleitung von Mitteln an eine ausländische Einrichtung (innerhalb oder außerhalb von EU/EWR) muss aber sichergestellt sein, dass es sich bei dem Empfänger um eine Körperschaft handelt. S. hierzu auch BMF vom 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076. Begünstigte Empfängerkörperschaft kann auch eine ausländische Körperschaft des öffentlichen Rechts sein.
Tz. 121
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Nachweise, die Prüfungszwecken dienen, dass die Mittel an eine ausländische Körperschaft geflossen sind, sind durch
- die Satzung der ausländischen Körperschaft,
- einen Gesellschaftsvertrag oder
- die einschlägige öffentlich-rechtliche Bestimmung in deutscher Übersetzung
zu erbringen (s. § 90 Abs. 2 AO).
Alle Unterlagen sind bei der ausländischen Körperschaft in übersetzter Form anzufordern.
Tz. 122
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Die Mittelweitergabe von Seiten einer Förderkörperschaft ist nur dann möglich, wenn das Betätigungsfeld der ausländischen Körperschaft dem deutschen steuerbegünstigten Recht entspricht. Die §§ 52–54 AO (Anhang 1b) sind einschlägig. Außerdem ist auch das Gebot der Selbstlosigkeit zu beachten (s. § 55 AO, Anhang 1b).
Tz. 123
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Die erhöhten Nachweispflichten bei Auslandssachverhalten hat die Förderkörperschaft zu beachten, § 90 Abs. 2 AO.
Folgende Einzelnachweise können z. B. die korrekte Verwendung der Mittel dokumentieren:
- Mittelverwendungsrechnung der ausländischen Körperschaft (qualifizierter Verwendungsnachweis),
- Berichte über die geförderten Projekte.
S. hierzu auch OFD München vom 23.11.2001, DStR 2002, 806.
Tz. 124
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Werden die Mittel von der ausländischen Körperschaft fehlverwend...