Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten
Leitsatz (redaktionell)
1. Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind sowohl Verbindlichkeiten, die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden und dann nach § 45 AO auf dessen Gesamtrechtsnachfolger übergegangen sind, als auch Verbindlichkeiten, die erst durch oder nach dem Erbfall entstanden sind, für die aber der Rechtsgrund bereits zu Lebzeiten des Erblassers gelegt war.
2. Steuerberatungskosten, die der Erbe für die Erstellung berichtigter Einkommensteuererklärungen wegen der Nacherklärung ausländischer Kapitaleinkünfte des Erblassers nach dessen Tod getragen hat, mindern als Nachlassverbindlichkeiten unabhängig davon die Erbschaftsteuer, ob der Steuerberater noch vom Erblasser oder erst von dem Erben beauftragt worden ist.
3. Kosten für die von dem Erben in Auftrag gegebene Räumung der von dem Erblasser bewohnten Eigentumswohnung, die im Miteigentum von Erblasser und Erben gestanden hat, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Vielmehr handelt es sich um nichtabzugsfähige Kosten der Verwaltung des Nachlasses.
Normenkette
ErbStG § 10 Abs. 5 Nrn. 1, 3; AO §§ 45, 153 Abs. 1; BGB § 1967 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2018 wird der Erbschaftsteuerbescheid vom 29.04.2016 dergestalt geändert, dass der Beklagte die von der Klägerin getragenen Steuerberatungskosten in Höhe von 9.856,29 EUR steuermindernd als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 78 v.H., die Klägerin zu 22 v.H. zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Tatbestand
Streitig ist, ob Kosten für die nachträgliche Erstellung der Einkommensteuererklärungen des Erblassers und für die Räumung einer hinterlassenen Eigentumswohnung als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind.
Der Erblasser, Herr X., ist am xx.xx.2013 verstorben. Alleinerbin wurde die Klägerin (Kl).
Der Prozessbevollmächtigte reichte für die Kl am 28.04.2014 eine Erbschaftsteuererklärung ein. In dieser begehrte die Kl u.a. den Abzug von Steuerberatungskosten in Höhe von 9.856 EUR, die dadurch entstanden sind, dass beim zuständigen Einkommensteuerfinanzamt nach dem Tod des Erblassers von diesem in der Schweiz erzielte Kapitalerträge für die Jahre 2002 bis 2012 nacherklärt werden mussten. Die hierauf geänderten Einkommensteuerbescheide ergingen im November 2013.
Daneben wollte die Kl in der Erbschaftsteuererklärung Kosten für die Räumung der Wohnung des Erblassers, A-Straße in Y (Miteigentumsanteil des Erblassers 3/4 und der Kl 1/4), geltend machen, die sie mit 2.685,67 EUR bezifferte. Die Räumung wurde teilweise von der Kl in Eigenregie vorgenommen.
Der Beklagte (Bekl) erließ am 29.04.2016 einen Erbschaftsteuerbescheid und setzte darin eine Erbschaftsteuer von 132.791 EUR fest (Bl 118 der Erbschaftsteuerakte). Die geltend gemachten Aufwendungen der Kl für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen 2002 bis 2012 in Höhe von 9.856 EUR ließ der Bekl ebensowenig zum Abzug als Nachlassverbindlichkeiten zu wie die Kosten für die Räumung der Eigentumswohnung des Erblassers in Höhe von 2.685,67 EUR. Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung in einer von der Kl geschätzten Höhe von 3.000 EUR durfte der Kl als Nachlassregelungskosten abziehen.
Gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom 29.04.2016 legte die Kl am 01.06.2016 Einspruch ein.
Die Kl begehrte weiterhin die Berücksichtigung der Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2012 sowie der Kosten für die Wohnungsauflösung. Diese Kosten seien als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd bei der Erbschaftsteuerfestsetzung anzusetzen.
Sie, die Kl, sei als Alleinerbin Gesamtrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Vaters geworden. Damit sei sie verpflichtet gewesen, entsprechende Einkommensteuererklärungen einzureichen. Diese Verpflichtung sei unmittelbar von ihrem verstorbenen Vater im Zeitpunkt seines Todes auf sie selbst übergegangen und hätte eine wirtschaftliche Belastung dargestellt. Die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen seien daher nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Hilfsweise handle es sich um Nachlassregelungskosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.
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