Tenor
I. Unter Änderung des Einkommensteuer-Änderungsbescheids des Finanzamts vom 13. Januar 1984 wird die Einkommensteuer 1980 auf 6 306,– DM festgesetzt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der den Klägern zu erstattenden Kosten abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
I.
Der Kläger war im Jahre 1980 Angestellter mit Bankvollmacht der X-Werke A e.G. (X-Werke). Durch Vortäuschung von Wareneinkäufen der X-Werke und Austausch von Überweisungsträgern wurden ihm im Jahre 1980 32 596,75 DM von Konten der X-Werke auf seine privaten Bankkonten übertragen. Dafür ist er mit Strafbefehl vom 27. Juli 1983 u.a. wegen Untreue verurteilt worden. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt verweist der Senat auf die Fotokopie des Strafbefehls und auf den Schlußbericht des Zollfahndungsamtes Hannover vom 9. Mai 1983, soweit dieser den Kläger betrifft.
Nachdem dieser Sachverhalt dem Beklagten (Finanzamt – FA –) bekannt geworden war, hat dieser die … DM im Einkommensteuer-Änderungsbescheid 1980 vom 13. Januar 1984 als sonstige Einkünfte angesetzt. Dagegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage. Zur Begründung trägt der Kläger im wesentlichen vor, daß dem Geldzufluß keine Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG zugrunde liege und deshalb kein steuerbarer Vorgang vorliege. Wegen weiterer Einzelheiten zur Klagebegründung verweist der Senat auf die Klageschrift vom 6. März 1984.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Einkommensteuer-Änderungsbescheids 1980 vom 13. Januar 1984 die Einkommensteuer nach einem um …,– DM niedrigeren Einkommen festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt Klageabweisung
und verweist auf seine Einspruchsentscheidung.
Dem Senat haben die die Kläger betreffenden Einkommensteuerakten 1980 des Finanzamts vorgelegen. Auf den Inhalt dieser Steuerakten und der FG-Akte, insbesondere der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. August 1984, wird, soweit dies nicht im einzelnen geschehen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist begründet. Denn weder die Veruntreuung noch die dadurch erlangten Vermögensvorteile erfüllen einen Einkünftetatbestand des EStG und sind daher nicht einkommensteuerbar.
Einkünfte aus Leistungen sind gemäß § 22 Nr. 3 EStG sonstige Einkünfte, soweit sie weder zu den anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften im Sinne der anderen Nummern des § 22 EStG gehören. Das Finanzamt ist zutreffend davon ausgegangen, daß kein Einkünftetatbestand erfüllt ist, der Vorrang vor § 22 Nr. 3 EStG hat. Insbesondere gehörte der veruntreute Betrag nicht zum Arbeitslohn des Klägers, weil dessen Arbeitgeber ihm diesen Betrag nicht „gewährt” (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG), d.h. nicht willentlich zugewendet hat (Offerhaus, Was gehört zum Arbeitslohn?, BB 1982, 1061 1064; Sauer, Die steuerlichen Folgen bei Biebstahl, Unterschlagung und Untreue, NWB Fach 3 S. 3165, 3166).
Als (sog. sonstige) Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur ein Verhalten in Betracht, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und um des Entgelts Willen erbracht wird (vgl. aus neuester Zeit das Urteil vom 21. September 1982 VIII R 73/79, BStBl II 1983, 201). Aus der letztgenannten Voraussetzung ergibt sich, daß ein auf Einkommens- bzw. Vermögensmehrung durch Leistungsaustausch gerichtetes wirtschaftliches Verhalten vorliegen muß (Schmidt/-Heinicke, EStG, 3. Aufl. 1983, § 22 Anm. 31 b). Dies ist bei der vom Kläger begangenen Veruntreuung ebensowenig wie bei Diebstahl oder Unterschlagung (vgl. dazu das rechtskräftige Urteil des PG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 28. Oktober 1976 III 181/75, EPG 1977, 170, Abschn. 2) der Fall.
Die Entscheidung des Senats führt zu folgender Steuerberechnung:
Zu versteuerndes Einkommen lt. |
|
angeführtem Bescheid : |
…, – DM |
./. Wegfall der sonstigen Einkünfte |
…, – DM |
zu versteuerndes Einkommen lt. Senatsentscheidung |
…, – DM |
Steuer lt. Splittingtabelle |
…, – DM |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 FGO i.V. mit § 708 Nr. 10 ZPO (vgl. § 2 FGO und BFH-Beschluß vom 15. April 1981 IV S 3/81, BStBl II 1981, 402) und § 711 Satz 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 9029530 |
EFG 1985, 71 |
NJW 1985, 344 |