Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer-Vorauszahlung 4/1994
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob dem Kläger aus einem Kaufvertrag über ein Geschäft ein Vorsteuerabzug zusteht oder ob es sich um eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im ganzen gehandelt hat.
Der Kläger schloß am ….1994 eine als Kaufvertrag bezeichnete Vereinbarung betreffend das Geschäft der Verkäuferin. Diese hatte zuvor ein Geschäft mit der Gewerbebezeichnung „Einzelhandel mit Glas, Porzellan, Geschenkartikel usw.” in der Betriebsstätte …, betrieben. Ausweislich des Kaufvertrags wurde dem Kläger der gesamte Warenbestand von WMF, ALFI und Thomas „aus den Geschäftsräumen … sowie die Einrichtung von WMF, Alarmanlage, Markisen, Außenwerbung, komplette Beleuchtung und Verkaufstheke verkauft. Der Wert des Warenbestandes wurde durch eine „gemeinschaftliche Inventur des Warenbestandes der o.a. Firmen „(gemeint der Verkäuferin und des Klägers)” ermittelt und nach der „Einkaufspreisliste” festgelegt. Vereinbarungsgemäß sollte die gesamte „Geschäftsübernahme” am…1994 erfolgen. Hierzu wurde weiterhin Restzahlung „bei Schlüsselübergabe” vereinbart und außerdem noch im Vertrag vorgesehen, daß das Mietverhältnis laut Mietvertrag mit der …AG mit Zustimmung derselben vom Käufer übernommen werde.
Unter dem ….1994 stellte die Verkäuferin dem Kläger eine Rechnung über …DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer in Höhe von …DM, insgesamt also … DM aus.
Mit Gewerbeanmeldung bei der Stadtverwaltung … gab der Kläger unter der Bezeichnung „Einzelhandel mit Hausrat, Porzellan und Geschenkartikel” den ….1994 als Beginn der gewerblichen Tätigkeit an.
Anläßlich der Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom ….1994 für den Zeitraum April und Mai 1994 kam der Prüfer zu dem Ergebnis, daß der Kläger ein Unternehmen im ganzen erworben habe und deshalb die aus dem Kaufvertrag sich ergebende und in Rechnung gestellte Vorsteuer nicht abzugsfähig sei. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, daß der Umsatz gem. § 1 Abs. 1 a UStG (1994) nicht steuerbar sei.
Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ in Abweichung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung für April 1994 vom ….1994 am ….1994 einen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für April 1994 und versagte darin den Vorsteuerabzug aus der Rechnung vom ….1994.
Der hier gegen erhobene Einspruch blieb erfolglos und wurde durch Einspruchsentscheidung vom ….1994 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage wiederholt und ergänzt der Kläger sein bisheriges Vorbringen im Einspruchsverfahren. Er trägt vor, er habe bisher eine Ausbildung als Einzelhändler absolviert und sei danach einige Zeit als Verkäufer in einem Nürnberger Unternehmen tätig gewesen; er sei nunmehr Jungunternehmer. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe er von der Verkäuferin nicht deren Betrieb käuflich erworben. Der betriebliche Schwerpunkt des Geschäfts der Verkäuferin habe bei Porzellan, Glas und Besteck gelegen. Das Geschäft habe ca. 65 m Verkaufsfläche umfaßt, davon 20 % WMF, 20% Rosenthal, 30 % V&B, Heinrich, 10% Nachtmann, 10% Sonstige und 10% Schaufenster. Die Ware sei im wesentlichen in dem offen gehaltenen Verkaufsbereich und damit in der Verkaufsrepräsentation untergebracht gewesen. Das Konzept des Klägers habe aber aufgrund seiner Ausbildung im Haushaltswarenbereich gerade dort den Schwerpunkt der „Geschäftsstruktur” vorgesehen. Dem gemäß habe der Kläger von der Verkäuferin auch lediglich ein geringes Warensortiment käuflich erworben. Von der Inneneinrichtung sei ebenfalls nur ein geringer Teil übernommen worden.
Aus der geringfügigen Teilübernahme von Gegenständen sei ersichtlich, daß dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, an dem bisherigen Standort das ursprüngliche Unternehmen auf der bisherigen Grundlage fortzuführen. Vielmehr sei der Kläger erst unter eigenen erheblichen finanziellen Aufwendungen in der Lage gewesen, das nunmehr von ihm mit völlig neuem Konzept versehene Unternehmen zu führen. Die Tätigkeit einer beauftragten Innenarchitektin habe zu einer 80 prozentigen neuen Gestaltung des Geschäftslokals mit anderer Farbgebung und einer völlig neuen Beleuchtung geführt. Mit Hilfe von Familienangehörigen sei der Laden mit einer völlig neuen Ladeneinrichtung versehen worden.
Zusammenfassend lasse sich sagen, daß der Kläger – bezogen auf das repräsentative Gesamtsortiment der Verkäuferin im Geschäftslokal lediglich einen geringfügigen Restwarenbestand übernommen habe. Er habe an dem Geschäftsstandort ein völlig eigenes Unternehmen mit andersartiger Grundlage und andersartiger Zielsetzung eingerichtet. Dies finde Ausdruck in seinem inzwischen völlig andersartigem Warensortiment und in der fast vollständigen Umgestaltung der Ladeneinrichtung. Aus den damit verbundenen erheblichen Investitionen und Eigenleistungen ergebe sich eindeutig, daß es den Kläger gerade nicht möglich gewesen sei, als angeblicher Übernehmer das Unternehmen ohne nennenswerte fin...