Verfahrensgang
SG Itzehoe (Entscheidung vom 26.09.2022; Aktenzeichen S 19 R 10302/21) |
Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 29.01.2024; Aktenzeichen L 7 R 157/22) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 29. Januar 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der 1955 geborene Kläger begehrt vom beklagten Rentenversicherungsträger ua die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.9.2022 hat das SG die Klage abgewiesen. Die vom Kläger erhobene Klage sei bereits wegen fehlender Angabe seines Wohnsitzes bzw Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes unzulässig. Die dagegen erhobene Berufung des Klägers hat das LSG zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Ein gemäß § 92 Abs 1 SGG zulässiges Rechtsschutzbegehren setze im Regelfall mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtssuchenden genannt wird, unter der er tatsächlich zu erreichen sei(Urteil vom 29.1.2024) .
Mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 15.5.2024 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 15.5.2024 hat der Kläger sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG eingelegt. Zugleich hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines zugelassenen Rechtsanwalts zu gewähren. In dem Parallelverfahren B 5 R 18/24 BH hatte der Kläger bereits zuvor eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, in der er angegeben hat, über keinerlei Einkünfte zu verfügen. Seine Ehefrau habe ein monatliches Bruttoeinkommen iHv XXXX Euro und geschätzt monatliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv XXXX Euro. Er sei Miteigentümer eines 130 m² großen Familienheims in U, das einen Verkehrswert von XXXX Euro habe.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 14.8.2024, das ihm am 20.8.2024 zugestellt worden ist, darauf hingewiesen, dass die im PKH-Erklärungsformular gemachten Angaben nicht vollständig seien. So habe er ua Einnahmen aus Unterhalt und sonstige Einnahmen verneint, sodass unklar sei, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite. Gleichzeitig habe er Ausgaben für Fahrten zur Arbeit geltend gemacht. Zudem seien die Angaben seine Ehefrau betreffend sowie zu dem "Familienheim" unvollständig und ergänzungsbedürftig. Der Kläger hat Gelegenheit erhalten, die Fragen binnen drei Wochen ab Zugang des Schreibens zu beantworten und die fehlenden Angaben nachzuholen. Auf die Rechtsfolgen nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 118 Abs 2 Satz 4 ZPO ist der Kläger hingewiesen worden. Mit einem dem BSG am 10.9.2024 zugegangenen Schreiben vom 9.9.2024 hat der Kläger ua mitgeteilt, er bewohne das Familienheim in U nicht und beziehe auch keine Einkünfte daraus. Die Angaben habe er so vollständig gemacht wie ihm dies derzeit möglich sei.
II
1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form(§ 73a Abs 1 ,§ 117 Abs 2 und 4 ZPO) , dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014(BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden(stRspr; zBBSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4 ;BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3 , jeweils mwN) . Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 18.5.2024 geendet hat(§ 160a Abs 1 Satz 2 ,§ 64 Abs 2 und 3 SGG) , zwar den Antrag gestellt, die erforderliche PKH-Erklärung jedoch am 18.5.2024 nicht in vollständig ausgefüllter Form vorgelegt. Die in dem lückenhaft ausgefüllten Antragsbogen enthaltenen Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind nicht ausreichend für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers unklar sind. So hat der Kläger alle Eigeneinkünfte - einschließlich eines Barunterhalts - verneint. Von den Einkünften seiner Ehefrau partizipiert der Kläger nach eigenen Angaben auch nicht in Form des Naturalunterhalts, weil diese in U lebe und er im Antragsbogen T als (kostenfreie) Wohnadresse angegeben hat; mit Schreiben vom 9.9.2024 hat der Kläger zudem erklärt, das Familienheim in U nicht zu bewohnen. Hinzu kommt, dass der Kläger eine Vielzahl von Angaben im PKH-Antragsbogen nicht oder nur mit dem Kürzel "nb" (wohl: nicht bekannt) ausgefüllt hat. Ein derartig unvollständig eingereichter Antragsbogen ist nicht hinreichend(vglBSG Beschluss vom 27.2.2024 - B 5 R 3/24 BH - juris RdNr 2 ) . Der mit einer Fristsetzung verbundenen und ihm zugestellten Aufforderung des Gerichts, fehlende Belege nachzureichen und unvollständige Angaben zu vervollständigen( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 118 Abs 2 ZPO ) , ist der Kläger nicht hinreichend nachgekommen. Da er weiterhin keine Angaben zu seinen Einkünften macht und auch eine Unterhaltsleistung seiner Ehefrau verneint, bleibt unklar, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreitet und ob er die Kosten der Prozessführung aufbringen kann. Das gilt auch mit Blick auf sein Vorbringen, der Leistungsberechtigte müsse mit "geliehenem Geld" in Vorleistung treten. Macht der Beteiligte - wie hier - innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft oder beantwortet er bestimmte Fragen nicht oder ungenügend, so lehnt das Gericht die Bewilligung von PKH insoweit ab(§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG ,§ 118 Abs 2 Satz 4 ZPO ; vglBSG Beschluss vom 30.1.2023 - B 5 R 67/22 BH - juris RdNr 3 ;BSG Beschluss vom 6.7.2022 - B 4 AS 46/22 BH - juris RdNr 4 ) . Es ist auf Basis der klägerischen Angaben nach wie vor nicht ansatzweise zu erkennen, wovon der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreitet und ob er die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH erfüllt. Personen, die - wie hier der Kläger - weder über regelmäßiges Einkommen verfügen noch Sozialleistungen beziehen, müssen plausibel darlegen und glaubhaft machen, auf welche Weise sie ihren Lebensunterhalt finanzieren(vglBGH Beschluss vom 16.11.2017 - IX ZA 21/17 - juris RdNr 7 ;BGH Beschluss vom 25.4.2019 - III ZB 104/18 - juris RdNr 6 ) .
Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 Abs 1 ZPO ) .
2. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger konnte die Beschwerde wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen(§ 73 Abs 4 SGG ) . Darauf hatte die Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ebenfalls ausdrücklich hingewiesen. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm§ 169 SGG ) .
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von§ 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16675244 |