Verfahrensgang
SG Potsdam (Entscheidung vom 18.03.2022; Aktenzeichen S 17 R 380/20) |
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 12.12.2023; Aktenzeichen L 2 R 240/22) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger hat mit Schreiben vom 19.1.2024, beim BSG vorab per Telefax eingegangen am selben Tag, unter dem Aktenzeichen L 2 R 240/22 des Beschlusses des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.12.2023, dem Kläger zugestellt am 22.12.2023, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit Schreiben vom 15.2.2024 hat er ergänzende Ausführungen gemacht und weitere Anlagen übermittelt.
Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) nebst entsprechender Belege in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form(§ 73a Abs 1 SGG ,§ 117 Abs 2 und 4 ZPO) , dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014(BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Der Kläger hat innerhalb der am 22.1.2024 endenden Frist nur ein unvollständiges Formular zur Abgabe der Erklärung vorgelegt. Die darin enthaltenen Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen sind nicht ausreichend für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen, da der vorab per Telefax übermittelten Erklärung die Seiten 2 und 3 fehlten. Eine vollständig ausgefüllte Erklärung nebst Nachweisen ist auf dem Postweg erst am 24.1.2024 und damit nach Fristablauf beim BSG eingegangen. Es kann offenbleiben, ob die nunmehr vorliegenden Angaben die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH belegen.
Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Beschluss des LSG auf das Erfordernis der Antragstellung unter Vorlage einer formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er hieran aus Gründen, die nach formgerechter Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand(§ 67 SGG ) rechtfertigen könnten, verhindert war.
Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter(§ 73 Abs 4 SGG ) zur erfolgreichen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde(§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm§ 160 Abs 2 SGG ) in der Lage wäre.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt damit zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 Abs 1 ZPO ) .
Fundstellen
Dokument-Index HI16322858 |