Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionsabzugsbetrag für PKW trotz bisheriger Anwendung der 1 %-Regelung
Leitsatz (redaktionell)
Kündigt der Steuerpflichtige glaubhaft an, die künftige fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines noch anzuschaffenden PKW anhand geeigneter Aufzeichnungen nachzuweisen, so bestehen ernstliche Zweifel an der Versagung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7 g EStG i.d.F. des UntStRG 2008 v. 14. August 2007 mit der Begründung, die bisherige Anwendung der 1 %-Regelung als Pauschalbesteuerung der privaten PKW-Nutzung im Investitionsabzugsjahr stehe dem Investitionsabzug für einen neuen PKW entgegen.
Normenkette
EStG i.d.F. UntStRG 2008 § 7g; EStG i.d.F. UntStRG 2008 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Vollziehung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2007 vom … wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist eine zum … gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die als …Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt. Gesellschafter sind C zu 20 % sowie G und T zu je 40 %. Die Antragstellerin ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.
Mit der Feststellungserklärung für das Rumpfwirtschaftsjahr 2007 reichte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Einnahmenüberschussrechnung der Gesamthand sowie u.a. die Sondergewinn- und Verlustrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG des G ein. Im Rahmen Letzterer war als Sonderbetriebsausgaben ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 EStG für die künftige Anschaffung eines Pkw in Höhe von 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten (50.000 EUR), also 20.000 EUR berücksichtigt.
Der Antragsgegner erkannte in dem im Übrigen erklärungsgemäßen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007 vom … die Sonderbetriebsausgaben in Höhe des Investitionsabzugsbetrags von 20.000 EUR nicht an, da G 2007 die private Pkw-Nutzung durch Anwendung der sogenannten 1%-Regelung besteuerte.
Am … legte die Antragstellerin, vertreten durch den seinerzeitigen Empfangsbevollmächtigten, gegen den Feststellungsbescheid 2007 Einspruch ein. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner am … ab.
Am …stellte die Antragstellerin als neue Empfangsbevollmächtigte bei Gericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheids.
Sie beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2007 vom … bis einen Monat nach Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.
Der Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 20.000 EUR sei rechtswidrig nicht berücksichtigt worden. Die Voraussetzungen, eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung, lägen vor. Die Nutzung sei durch eine Prognoseentscheidung zu prüfen, eine spätere prognoseabweichende tatsächliche Nutzung führe zum rückwirkenden Fortfall der Begünstigung.
Zur Beurteilung, wann eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung vorliege, verweise die einschlägige Kommentierung (z.B. Schmidt, EStG, § 7 g Rn. 36) durchweg auf Rechtsprechung bzw. Bundestag-Drucksachen, die zum alten § 7 g EStG (i.d.F. vor dem UntStRefG) ergangen seien. Der BFH habe mit Beschluss vom 3. Januar 2006 (XI B 106/05) beispielsweise ausgeführt, dass der Steuerpflichtige den Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung durch die so genannte 1%-Regelung gerade nicht führen könne. Diese Kommentierungen könnten sich aber nur auf eine prognoseabweichende tatsächliche Nutzung beziehen. Der Verweis auf die zum alten § 7 g EStG ergangene Rechtsprechung werde dem Sinn und Zweck des neuen § 7 g EStG nicht gerecht. Nach der alten Norm habe der Steuerpflichtige durch Bildung einer Ansparabschreibung in einem VZ und Auflösung in einem anderen VZ auf die Höhe der steuerlichen Belastungen gezielt einwirken können. Dies sei nach der neuen Norm nicht mehr möglich. Durch den neu eingeführten rückwirkenden Fortfall der Begünstigung seien an die Prognose nach dem neuen § 7 g EStG keine derart strengen Voraussetzungen mehr zu knüpfen. Vielmehr genüge es, dass eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung im Jahr der Anschaffung glaubhaft erscheine, zumal die Nachweis- Voraussetzungen nicht deutlich seien. Anderenfalls wäre der Steuerpflichtige nach der alten Rechtsprechung genötigt, auf die Zukunft gerichtete Nachweise zu führen, welches schlichtweg unmöglich sei.
Auch unter Berücksichtigung der Abschnittsbesteuerung könne es nicht zulässig sein, aus der Handhabung in vor dem Anschaffungsjahr liegenden Veranlagungszeiträumen negative Schlüsse hinsichtlich der zukünftigen tatsächlichen Nutzung des anzuschaffenden P...