rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnwirksame Auflösung einer Verbindlichkeit als Einnahme i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StraBEG
Leitsatz (redaktionell)
Resultieren Einnahmen in einer strafbefreienden Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG aus der in 1996 unterbliebenen gewinnwirksamen Auflösung einer Bankverbindlichkeit, mit deren Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen war und die zu keinem Zeitpunkt Gegenstand einer erfolgswirksamen Buchung war, sind die Einnahmen nicht in voller Höhe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StraBEG, sondern als nachträglich erklärte Betriebsvermögensmehrung nur zu 70 v.H. (60 v.H. nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 zuzüglich 10 % nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StraBEG) zu erfassen.
Normenkette
StraBEG § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nrn. 1-2, Abs. 2 Nr. 2 S. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tenor
1. Die nach der Strafbefreiungserklärung der Klägerin vom 23.12.2004 zu entrichtende Abgabe wird auf 31.508,92 EUR herabgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Einnahmen, die die Klägerin in der strafbefreienden Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) angegeben hat, in voller Höhe (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StraBEG) oder nur zu 70 v.H. (60 v.H. nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 zuzüglich 10 % nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StraBEG) als Einnahmen gelten.
Die Klägerin hat in ihrer Erklärung vom 23.12.2004 nicht besteuerte Einnahmen i.H.v. 180.051,02 EUR angegeben und eine zu entrichtende Abgabe von 45.012,76 EUR berechnet (25 v.H. 180.051,02 EUR). Gemäß ihrer Erklärung ergaben sich die Einnahmen aus einer in der Bilanz zum 31.12.1996 fehlerhaft ausgewiesenen Verbindlichkeit (Hypobank Nr. 4700141719), die im Jahr 1996 gewinnwirksam hätte aufgelöst werden müssen.
Mit Schreiben vom 4.1.2005 legte die Klägerin gegen die Steuerfestsetzung der Strafbefreiungserklärung Einspruch ein. Zur Begründung ihres Einspruchs führte sie aus, die Auflösung des falschen Bilanzansatzes führe zu einem außerordentlichen Ertrag und dieser sei bei der Berechnung der Abgabe gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StraBEG nicht in voller Höhe anzusetzen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 8.3.2005 wies der Beklagte (Finanzamt-FA) den Einspruch als unbegründet zurück. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage und führt ergänzend aus, dass im Jahr 1996 erkennbar gewesen sei, dass die streitige Verbindlichkeit nicht mehr auszugleichen sei. Eine Auflösung dieser Verbindlichkeit, die zu einer Betriebsvermögensmehrung geführt hätte, sei jedoch nicht erfolgt. Damit sei diese Betriebsvermögensmehrung zu Unrecht bei der Steuerfestsetzung 1996 nicht berücksichtigt worden.
Auf die Schriftsätze der Klägerin vom 8.4. und 4.5.2005 wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die nach dem StraBEG zu entrichtende Abgabe auf 31.508,92 EUR herabzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung vom 8.3.2005. Sinngemäß macht das FA geltend, die unterbliebene Auflösung der Bankverbindlichkeit sei eine „Ausgabe” im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 StraBEG. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des FA vom 21.4.2005 Bezug genommen.
Ferner wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist begründet.
Die gemäß § 10 Abs. 2 StraBEG einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt gleichstehende strafbefreiende Erklärung der Klägerin vom 23.12.2004 ist zu ändern und eine Abgabe i.H.v. 31.508,92 EUR festzusetzen.
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StraBEG sind die auf Grund von unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen zu erklären und 25 v.H. der Summe der erklärten Beträge zu entrichten.
a) Wurde Einkommen- oder Körperschaftsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG 60 v.H. der steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommensteuer der Veranlagungszeiträume 1993-2002 nicht berücksichtigt wurden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG).
Ferner gelten als Einnahmen alle Ausgaben in voller Höhe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StraBEG). Nach der Gesetzesbegründung soll d...