Entscheidungsstichwort (Thema)
Herstellungsbeginn bei Antrag auf Verlängerung einer Baugenehmigung, verbunden mit baulichen Änderungen
Leitsatz (amtlich)
Wird im Anschluss an die ursprüngliche Baugenehmigung nicht sofort mit dem Bauvorhaben begonnen, sondern erst nach zweimaliger Verlängerung, so ist jedenfalls dann auf den zweiten Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung abzustellen, wenn mit diesem Antrag Änderungen der Dachform und der Zahl der Fenster verbunden waren.
Normenkette
EigZulG §§ 1, 19 Abs. 1, 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob den Klägern ab dem Jahr 1998 ein Anspruch auf Eigenheimzulage zusteht.
Der Kläger ist Eigentümer eines in M gelegenen bebauten Grundstücks. Am 11. Januar 1994 stellten die Kläger, die seit Juni 1993 Eltern von Zwillingen sind, bei der Stadtverwaltung M einen Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Anbaus mit Doppelgarage an das bestehende Wohnhaus (Bl. 21 ff. Bauakte der Stadtverwaltung M - BauA -). Mit Datum vom 19. April 1994 wurde die Baugenehmigung im sog. vereinfachten Verfahren nach § 65 der Landesbauordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung (LBauO 1995) erteilt (Bl. 15 ff. BauA). Gemäß § 71 Abs. 1 LBauO 1995 erlöschte eine Baugenehmigung nach Ablauf von zwei Jahren, wenn innerhalb dieser Zeit mit der Ausführung des genehmigten Vorhabens nicht begonnen worden war.
Mit Schreiben vom 25. März 1996 beantragte der Kläger die Verlängerung der Baugenehmigung um zwei Jahre, da aus familiären Gründen mit dem Bau noch nicht habe begonnen werden können; die Bauabsicht sei aber nach wie vor aktuell; das Bauvorhaben werde nächstes, spätestens aber Anfang übernächsten Jahres durchgeführt (Bl. 71 BauA). Mit Bescheid vom 4. April 1996 wurde die Geltungsdauer der Baugenehmigung wie beantragt verlängert (Bl. 69 BauA). Auf einen weiteren Verlängerungsantrag mit Schreiben vom 31. März 1998 (Bl. 68 BauA) wurde die Geltungsdauer der Baugenehmigung mit Bescheid vom 8. April 1998 um weitere zwei Jahre verlängert (Bl. 66 BauA). Mit den Bauarbeiten wurde im April 1998 begonnen (vgl. Bl. 62 BauA, RücksBl. 2 EigZulA).
Mit Schreiben vom 14. Mai 1998 reichten die Kläger einen "Nachtrag zum Bauschein" ein. Dieser beinhaltet eine Änderung der Dachform (Angleichung an das bestehende Haus mit gleicher Dachneigung) sowie eine Änderung der Anzahl der Fenster (Bl. 6 ff. BauA). Die Genehmigung dieser Änderungen wurde mit Bescheid vom 29. Mai 1998 als Nachtrag zum Bauschein vom 19. April 1994 erteilt (Bl. 1 ff. BauA).
Am 26. November 1998 stellten die Kläger einen Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 1998. Darin gaben sie den Tag des Bauantrags mit dem 19. April 1994, als Baubeginn den 14. April 1998 und als Jahr der Fertigstellung 1998 an (Bl. 2 f. EigZulA). Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 1999 ab, da die Eigenheimzulage erstmals für Herstellungen/ Anschaffungen ab dem 31. Dezember 1995 anzuwenden sei, der insofern maßgebliche Bauantrag hier aber schon 1994 gestellt worden sei; eine Berücksichtigung der Aufwendungen könne jedoch nach § 10 e EStG ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Anbaus bzw. der Erweiterung erfolgen (Bl. 9 EigZulA).
Hiergegen erhoben die Kläger Einspruch, den sie selbst zunächst wie folgt begründeten: Durch Zuwachs und aus finanziellen Gründen sei ihnen der Beginn des Ausbaus vor 1998 nicht möglich gewesen; von ihrem Vermögensberater seien sie über die zwischenzeitliche Gesetzesänderung (Einführung der Eigenheimzulage) informiert worden. Unmittelbar vor der ersten Verlängerung des Bauantrags hätten sie sich auch beim Finanzamt erkundigt, ob das neue Gesetz auch für sie gelte, was ihnen bestätigt worden sei; einen Beweis hierfür hätten sie allerdings nicht. Wären sie richtig informiert worden, hätten sie nicht zwei bis drei Wochen vor Verfall der ersten Verlängerung nochmals einen Verlängerungsantrag gestellt, sondern die Baugenehmigung gleich nach Ablauf der ersten zwei Jahre verfallen lassen und später einen neuen Antrag gestellt (Bl. 1 f. EigZulA-Einspr).
Auf entsprechende Anfrage des Beklagten im Einspruchsverfahren teilte die Stadtverwaltung Mainz im September 1999 mit, dass durch den Nachtragsbauschein vom 15. Mai 1998 lediglich die Dachform im rückwärtigen Gebäudebereich geändert worden sei; diese Änderungen seien baurechtlich als minimal zu betrachten; durch die Änderung des Daches (neue Statik) sei jedoch ein Nachtrag erforderlich geworden; für die Änderung bzw. den Nachtrag sei eine separate Gebühr von 90,00 DM erhoben worden (Bl. 18 EigZulA). Der Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 2001 als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus (Bl. 36 ff. EigZulA):
Gemäß § 19 Abs. 4 EigZulG sei bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen der Zeitpunkt der Antragstellung als Herstellungsbeginn maßgebend. Dies sei hier der 11. Januar 1994; die Anträge auf Verlängerung hätten bewirkt, dass die erteilte Baugenehmigung nicht erlosch...