Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 396
§ 8 Nr. 10 GewStG erfasst Gewinnminderungen nur, soweit sie im Rahmen der Gewinnermittlung
- durch Teilwertabschreibung auf einen Anteil an einer Körperschaft oder
- durch Veräußerung oder Entnahme eines Anteils an einer Körperschaft oder
- bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind.
Rz. 397
Körperschaften i. S. d. § 8 Nr. 10 GewStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. KStG. Hierunter fallen die in § 9 Nr. 2a, 7 GewStG genannten Kapitalgesellschaften, öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten, Genossenschaften, Unternehmensbeteiligungsgesellschaften i. S. d. § 3 Nr. 23 GewStG und die in § 9 Nr. 8 GewStG genannten ausl. Gesellschaften. Der Begriff der ausl. Gesellschaften i. S. d. § 9 Nr. 8 GewStG bestimmt sich nach der Definition in § 7 Abs. 1 AStG.
Rz. 398
Infolge einer Teilwertabschreibung tritt eine Gewinnminderung ein, wenn der Teilwert des Anteils dessen Buchwert unterschreitet und vor diesem Hintergrund der niedrigere Teilwert angesetzt wird. Entsprechendes gilt bei der Veräußerung bzw. Entnahme, wenn der Veräußerungserlös abzüglich der Veräußerungskosten bzw. der Entnahmewert den Buchwert unterschreitet. Bei der Auflösung einer Körperschaft tritt das gleiche Ergebnis ein, wenn die ausgekehrte Liquidationsrate niedriger als der Buchwert des Anteils ist. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist nach § 8 Nr. 10 GewStG auch zu erhöhen, soweit aufgrund der ausgekehrten Liquidationsrate, die zu einer Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG geführt hat, der Buchwert der Anteile an der Untergesellschaft beim Anteilseigner auszubuchen ist. Eine Kapitalherabsetzung hat eine Gewinnminderung zur Folge, falls die Kapitalrückzahlung an den Anteilseigner geringer ist als die wegen ihr eintretende Minderung des Buchwerts des Anteils.
Rz. 399
Gewinnminderungen sind dem Gewinn allerdings nur hinzuzurechnen, soweit sie auf Gewinnausschüttungen, um die nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG der Gewerbeertrag zu kürzen ist, oder auf organschaftliche Gewinnabführungen zurückzuführen sind.
Rz. 400
Gewinnausschüttungen i. S. d. § 8 Nr. 10 GewStG sind sowohl offene als auch verdeckte Gewinnausschüttungen.
Rz. 401
Soweit für die Gewinnausschüttungen Beträge aus dem Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG als verwendet gelten, ist § 8 Nr. 10 GewStG nicht anzuwenden. Sie gehören nicht zu den Gewinnen aus Anteilen i. S. d. § 9 Nr. 2a GewStG. Dies gilt auch insoweit, als die Ausschüttung den Buchwert der Beteiligung übersteigen.
Rz. 402
Bei einem gewerbesteuerlichen Organschaftsverhältnis sind nur ausgeschüttete Gewinne aus vororganschaftlicher Zeit als Gewinnausschüttungen anzusehen. Entsprechendes muss auch für vororganschaftliche Mehrabführungen gelten. Diese sind nach § 14 Abs. 3 KStG als Gewinnausschüttungen einzustufen.
Rz. 403 einstweilen frei
Rz. 404
Gewinnabführungen im Rahmen einer Organschaft werden Gewinnausschüttungen gleichgestellt. Entsprechend sind auch auf organschaftlichen Gewinnabführungen beruhende Gewinnminderungen hinzuzurechnen. Dabei ist das Abzugsverbot unmittelbar bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Gewerbebetriebs anzuwenden, dessen Gewinn durch die gewinnabführungsbedingte Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der Organgesellschaft, durch die Veräußerung oder Entnahme der Beteiligung oder durch die Auflösung oder Kapitalherabsetzung der Organgesellschaft gemindert worden ist. Damit wird die Ertragsneutralität der Gewinnabführung nicht erst durch die Korrektur des Ergebnisses des Organkreises erreicht.
Rz. 405
§ 8 Nr. 10 GewStG erfasst keine Wertminderungen von Gesellschafterdarlehen, die ihre Ursache in Ausschüttungen oder Gewinnabführungen haben, weil es sich bei Darlehen nicht um Anteile handelt. Gleiches gilt für entsprechende Wertverluste bei Anwartschaften . Eine Anwartschaft auf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stellt noch keine Beteiligung i. S. eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft dar. Hierunter fällt erst die nominelle Beteiligung am Nennkapital.
Rz. 406
Sind ausschüttungsbedingte Gewinnminderungen aufgrund spezieller Vorschriften – z. B. § 8b Abs. 3 KStG – bereits bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen, ist § 8 Nr. 10 GewStG ebenfalls nicht anzuwenden, da es an einer entsprechenden Gewinnminderung fehlt. Zu beachten sind aber insbesondere § 8b Abs. 7, 8 KStG.