Rn. 16
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Bei der Veranlagung zur ESt ist nach § 3 Abs 2 SolZG Bemessungsgrundlage für den SolZ nicht die festgesetzte ESt, sondern die ESt, die – abweichend von § 2 Abs 6 EStG – unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs 6 EStG festzusetzen wäre.
Die Regelung des § 3 Abs 2 SolZG war ursprünglich in § 51a Abs 2 S 1 EStG aF enthalten, ist jedoch mit Wirkung zum 01.01.2001 durch das G zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21.12.2000, BGBl I 2000, 1978 in das SolZG übernommen worden, vgl § 6 Abs 5 SolZG. Der Grund dieser Regelung liegt darin, dass nach der Reform des Familienlastenausgleichs durch das JStG 1996 mit Wirkung ab VZ 1996 die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes vorrangig durch die Gewährung von Kindergeld (§§ 62ff EStG) und nicht durch den Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG erfolgt, vgl § 31 EStG; s Erläut zu § 31 (Pust).
Rn. 17
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
§ 3 Abs 2 SolZG stellt sicher, dass sich die Bemessungsgrundlage für den SolZ auch dann nicht erhöht, wenn der Familienlastenausgleich (§ 31 EStG) nicht durch den steuermindernden Ansatz der Freibeträge iSd § 32 Abs 6 EStG, sondern durch Zahlung von Kindergeld (§§ 62ff EStG) bewirkt wird. Das gezahlte Kindergeld würde – ohne die Regelung des § 3 Abs 2 SolZG – im Gegensatz zum Kinder- sowie zum Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag iSd § 32 Abs 6 EStG nicht die Bemessungsgrundlage des SolZ mindern und somit zu einer Erhöhung des SolZ führen. Um das Existenzminimum von Kindern auch bei der Festsetzung des SolZ steuerfrei zu belassen, sind Kinder- sowie Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsfreibeträge iSd § 32 Abs 6 EStG daher abweichend von § 2 Abs 6 EStG in jedem Fall von der Bemessungsgrundlage des SolZ abzuziehen (Heuermann in Brandis/Heuermann, § 3 SolZG Rz 2a (Februar 2023); Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 3 SolZG Rz 10 (Juni 2018)). Damit knüpft diesbzgl der SolZ nicht mehr vollständig an die festgesetzte ESt als Bemessungsgrundlage an.
Rn. 18
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Die Bemessungsgrundlage für den SolZ ist nach § 3 Abs 2 SolZG durch eine "Schattenveranlagung"zur ESt (Nebenrechnung) zu ermitteln, in der von der festgesetzten ESt zusätzlich die Kinder- sowie Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsfreibeträge iSd § 32 Abs 6 EStG steuermindernd zu berücksichtigen sind. Der zusätzliche Abzug von Freibeträgen iSd § 32 Abs 6 EStG entfällt allerdings, wenn diese bereits iRd ESt-Veranlagung berücksichtigt worden sind (Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 3 SolZG Rz 11 (Juni 2018)).
Die Bemessungsgrundlage für den SolZ ist entgegen § 31 S 4 EStG nicht um das gezahlte Kindergeld zu erhöhen, da nach § 3 Abs 2 SolZG die Familienentlastung bei der Festsetzung des SolZ ausschließlich durch den Abzug der Freibeträge iSd § 32 Abs 6 EStG bewirkt wird (Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 3 SolZG Rz 13 (Juni 2018)).
Rn. 19
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Die nachträgliche Festsetzung von Kindergeld führt zu keiner Änderung des bestandskräftig festgesetzten SolZ nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO (BFH BStBl II 2011, 543). Die nachträgliche Festsetzung und/oder Zahlung von Kindergeld sind auch keine rückwirkenden Ereignisse iSd § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, weil der Tatbestand des § 3 Abs 2 SolZG weder an eine Kindergeldfestsetzung noch an die Zahlung von Kindergeld, sondern ausschließlich an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs 6 EStG anknüpft (BFH BStBl II 2011, 543).