Entscheidungsstichwort (Thema)
Biogasanlage zur Stromerzeugung kein landwirtschaftlicher Betrieb i.S.d. § 3 Nr. 7 lit. a KraftStG
Leitsatz (redaktionell)
- § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG setzt voraus, dass die Fahrzeuge ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Entscheidend ist die tatsächliche und ausschließliche Verwendung „in” einem LuF-Betrieb.
- Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG ist jede Wirtschaftseinheit, in der die drei Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind und aufeinander abgestimmt planmäßig eingesetzt werden, um Güter zu erzeugen und zu verwerten oder entsprechende LuF-Dienstleistungen bereit zu stellen.
- Eine Biogasanlage zur Stromerzeugung ist kein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG, weil die gewerbliche Betätigung der Energieerzeugung im Vordergrund steht.
Normenkette
KraftStG § 3 Nr. 7 Buchst. a
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zugmaschine des Klägers gemäß § 3 Nr. 7 Buchstabe a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.
Der Kläger ist Halter der Zugmaschine der Marke Klöckner – H. Deutz mit dem amtlichen Kennzeichen …... Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer zur Stromerzeugung eine Biogasanlage sowie ein Blockkraftheizwerk. Den erzeugten Strom veräußert er, indem er ihn entgeltlich in das öffentliche Stromnetz zur Verteilung einspeist. Die Biomasse für seine Biogasanlage baut der Kläger selbst auf einer Fläche von insgesamt 64 ha an, wobei er 60 ha zugepachtet hat. Für die Erzeugung und für den Transport der Biomasse nutzt der Kläger seine Zugmaschine.
Im Juli 2007 beantragte der Kläger beim beklagten Finanzamt (FA), ihm für seine Zugmaschine die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchstabe a KraftStG zu gewähren, da er seine Zugmaschine ausschließlich in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Grasmähen, zum Pflügen und zum Transport der Silage verwende. Diesem Antrag entsprach das FA mit Bescheid vom ….. für die Zeit ab dem 27. Juni 2007. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden.
Im Jahre 2009 führte das FA beim Kläger eine Außenprüfung durch, die sich auf die Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 2006 bis 2008 erstreckte. Der Betriebsprüfer stellte unter anderem fest, dass es sich bei dem Betrieb des Klägers um einen reinen Gewerbebetrieb handle, der ausschließlich den Betrieb einer Biogasanlage zum Gegenstand habe. Mit Schreiben vom …… teilte das FA daraufhin dem Kläger mit, dass die von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Zugmaschine nicht ausschließlich zu den steuerlich begünstigten Zwecken in einem land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werde, sondern für den Gewerbebetrieb steuerpflichtig eingesetzt werde. Es sei daher beabsichtigt, rückwirkend ab dem Beginn der Steuerpflicht für seine Zugmaschine Kraftfahrzeugsteuer festzusetzen. Auf dieses Schreiben reagierte der Kläger nicht. Daraufhin setzte das FA mit Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheid vom … gegenüber dem Kläger Kraftfahrzeugsteuer für seine Zugmaschine für die Zeit ab dem 27. Juni 2007 auf jährlich … € fest. In den Erläuterungen zu diesem Bescheid heißt es, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG nicht mehr vorlägen. Diesen Änderungsbescheid stützte das FA auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) sowie auf § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Er produziere unter Einsatz seiner Arbeitskraft auf eigenen und zugepachteten landwirtschaftlichen Flächen Biomasse und Biogas. Die Erzeugung von Biomasse und Biogas sei landwirtschaftliche Urproduktion. Seine Zugmaschine sei daher weiterhin gemäß § 3 Nr. 7 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Er verwende die Zugmaschine ausschließlich in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Mit Einspruchsbescheid vom ….. wies das FA den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Gemäß § 3 Nr. 7 KraftStG sei das Halten von Zugmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange das Fahrzeug ausschließlich in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werde. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.S.d. § 3 Nr. 7 KraftStG sei eine Wirtschaftseinheit, in der drei Produktionsfaktoren, nämlich Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit, zusammengefasst seien und, aufeinander abgestimmt, planmäßig eingesetzt würden, um Güter, wie z.B. Nahrungsmittel, Rohstoffe, Pflanzen oder Zuchttiere, zu erzeugen und zu verwerten oder entsprechende Dienstleistungen bereit zu stellen. Die Erzeugung von Biogas könne Gegenstand eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sein, aber nur, wenn die Biomasse überwiegend im eigenen Betrieb erzeugt werde und das Biogas bzw. die daraus erzeugte Energie, wie Wärme oder Strom, überwiegend im eigenen Betrieb verwendet werde. Der Kläger verwende ...