Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreie Überlassung nach § 3 Nr. 45 EStG setzt Zurechnung der überlassenen Gegenstände beim Arbeitgeber voraus. Zurechnung von Leasinggegenständen
Leitsatz (redaktionell)
Eine gem. § 3 Nr. 34 EStG steuerfreie Überlassung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte liegt nicht vor, wenn die vom Arbeitgeber geleasten und den Arbeitnehmern überlassenen Datenverarbeitungsgeräte nach den Grundsätzen zur Zurechnung von Leasinggegenständen nicht dem Arbeitgeber, sondern den Arbeitnehmern zuzurechnen sind.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 3 Nr. 45; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1
Tenor
Der Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für den Zeitraum Januar 2011 bis Dezember 2014 vom 18.03.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2017 wird zur weiteren Sachaufklärung aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Mitarbeiter der Klägerin auch in Höhe eines von der Klägerin einbehaltenen Betrages, den die Klägerin als Leasingrate für einen Mitarbeiter-PC an einen Leasinggeber abführte, Barlohn erhalten haben oder mit der Überlassung des Mitarbeiter-PC ein steuerfreier Sachbezug verbunden war.
Mit Blick auf die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 45 EStG erdachte die Klägerin ein sog. Mitarbeiter-PC-Programm, auf deren Grundlage den Angestellten, die daran teilnahmen, gegen Kürzung der Barlohnauszahlung ein Computer zur privaten häuslichen Nutzung überlassen wurde. Die teilnehmenden Mitarbeiter sollten den von ihnen ausgesuchten Computer von der C-GmbH, D., beziehen. Das anfallende Nutzungsentgelt vereinnahmte die D.L.I. GmbH in monatlichen Leasingraten von der Klägerin, welche die Leasingraten den betroffenen Mitarbeitern vom Bruttogehalt abzog. Mit dem einzelnen Mitarbeiter wurden schriftliche Verträge, die als Nutzungsvertrag über Mitarbeiter PC bezeichnet wurden, nach folgendem Muster geschlossen:
Durch diesen Vertrag soll dem Mitarbeiter die Teilnahme an dem Mitarbeiter PC-Programm ermöglicht werden. Dieses basiert auf § 3 Nr. 45 EStG, welcher zum Ziel hat, die PC- und Internetverbreitung zum Aufbau der Informationsgesellschaft in Deutschland zu fördern, indem er die private Nutzung eines betrieblichen Personalcomputers steuerfrei stellt.
Der Arbeitgeber überlässt dem Mitarbeiter den in der Anlage (Buchungsbestätigung) näher bezeichneten betrieblichen Mitarbeiter PC (ggf. inkl. ergänzendem Zubehör, nachfolgend „Mitarbeiter PC” genannt) zur privaten Nutzung.
Die Überlassung des Mitarbeiter PC's erfolgt unentgeltlich. Allerdings werden die künftigen monatlichen Leasingraten in Höhe von EURO für die Dauer der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung vom Gehalt einbehalten.
Am Ende der Nutzungszeit ist der Mitarbeiter PC an den Arbeitgeber in dem in den Leasingbedingungen (siehe Anlage) beschriebenen Zustand zurückzugeben. Der Mitarbeiter hat jedoch die Möglichkeit, den PC gegen Zahlung eines Betrages (zurzeit in Höhe von 3 % des ursprünglichen Nettoanschaffungswertes zzgl. Mwst) zu erwerben. Verkäufer ist in diesem Fall die C-GmbH.
§ 2 |
Dauer und Beendigung des Vertrages |
Das Nutzungsverhältnis beginnt mit Lieferung des Mitarbeiter PC's und hat eine Laufzeit von 24 Monaten.
In folgenden Fällen endet das Nutzungsverhältnis vor diesem Zeitpunkt:
- bei außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund,
bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
in diesem Fall endet das Nutzungsverhältnis zum gleichen Zeitpunkt.
Der Mitarbeiter ist zum sorgfältigen und bestimmungsmäßigen Umgang mit dem Mitarbeiter PC verpflichtet. Er darf Dritten an dem Mitarbeiter PC keine Rechte einräumen. Im Übrigen übernimmt der Mitarbeiter die dem Arbeitgeber in den Leasingbedingungen (siehe Anlage) auferlegten Pflichten.
Der Mitarbeiter kann diesen Nutzungsvertrag innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Mitarbeiter PC's widerrufen. Der Widerruf ist nur dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der zweiwöchigen Frist folgende drei Handlungen vornimmt:
- schriftliche Erklärung des Widerrufs gegenüber dem Arbeitgeber
- schriftliche Informationen über den ausgeübten Widerruf gegenüber der C-GmbH
- Rücksendung des Mitarbeiter PC's an die C-GmbH
§ 5 |
Pflichten des Arbeitnehmers bei Lieferung |
Die Untersuchung des Mitarbeiter PC's bei Lieferung stellt eine wesentliche Verpflichtung des Mitarbeiters dar. Der Mitarbeiter nimmt diese Verpflichtung für den Arbeitgeber wahr. Er wird dabei mit aller erforderlichen Sorgfalt vorgehen, den Gegenstand gründlich untersuchen, im erforderlichen Umfang testen und etwaige Mängel gegenüber dem Lieferanten unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Arbeitgebers sofort rügen. Er wird darauf hingewiesen, dass anderenfalls die Haftung d...