Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 1
Der Unternehmerbegriff ist ein zentraler Begriff im deutschen Umsatzsteuerrecht. Ohne Unternehmereigenschaft kann eine natürliche Person, ein Personenzusammenschluss oder eine juristische Person keine steuerbare Lieferung oder sonstige Leistung erbringen. § 2 UStG normiert den Unternehmerbegriff, unmittelbare Rechtsfolgen entstehen daraus aber nicht. Erst im Zusammenspiel mit anderen Rechtsnormen des UStG ergeben sich für den Unternehmer steuerrechtliche Konsequenzen. Ohne Unternehmereigenschaft besteht grundsätzlich keine Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 Abs. 1 S. 1 UStG. Der Unternehmer ist der Steuerpflichtige nach § 33 AO, er hat Steuererklärungen und ggf. Voranmeldungen nach § 18 UStG abzugeben, er muss die Aufzeichnungsvorschriften – insbesondere nach § 22 UStG – erfüllen und er ist nach § 13a UStG der Schuldner der USt für die von ihm bewirkten Umsätze bzw. kann Steuerschuldner für ihm gegenüber ausgeführte Umsätze nach § 13b UStG werden. Darüber hinaus treffen ihn besondere Meldeverpflichtungen bei grenzüberschreitend ausgeführten Leistungen.
Rz. 2
Darüber hinaus wirkt die Unternehmereigenschaft aber auch in private Vorgänge hinein. Wer Unternehmer i. S. d. UStG ist, wird Steuerschuldner für bestimmte an ihn ausgeführte Leistungen (sog. Reverse-Charge-Verfahren; insbesondere Werklieferungen und sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer sowie auch bei an ihn ausgeführte Bauleistungen, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt), auch wenn die Leistung nicht für das Unternehmen bezogen wird (§ 13b Abs. 5 S. 7 UStG). Aber auch hier gilt: Ohne Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG ergeben sich keine Steuerfolgen. Eine Ausnahme besteht für juristische Personen. Sie können in bestimmten Fällen auch ohne Unternehmereigenschaft Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG werden.
Rz. 3
Es gibt im Umsatzsteuerrecht nur wenige Anspruchsgrundlagen, die zu einer Besteuerungsfolge bei einem Nichtunternehmer führen. So werden z. B. Privatpersonen bei der Lieferung von neuen Fahrzeugen in der EU wie ein Unternehmer behandelt (§ 2a UStG), die dann einen beschränkten Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 4a UStG haben. Ferner hat der nichtunternehmerische Erwerber einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1b UStG zu besteuern, wenn er ein neues Fahrzeug aus einem anderen Mitgliedstaat der EU für private Zwecke erwirbt. Nichtunternehmerisch tätige juristische Person müssen unter bestimmten Umständen einen innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung unterwerfen (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG, soweit die Erwerbsschwelle nach Abs. 3 überschritten wird). Die Einfuhr eines Gegenstands im Inland erfolgt, ohne dass die Unternehmereigenschaft für diesen Besteuerungstatbestand von Bedeutung ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Schließlich führt der gesonderte Steuerausweis in einem Abrechnungsdokument dazu, dass auch ein Nichtunternehmer die ausgewiesene USt schuldet (§ 14c Abs. 2 UStG).
1.1 Entwicklung der Vorschrift
Rz. 4
Schon im UStG v. 26.7.1918 wurde eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit zur USt herangezogen (noch ohne die freiberuflichen Tätigkeiten), ohne dass der Begriff des Unternehmers explizit genannt wurde. Durch Gesetzesergänzung wurde die Besteuerung auch auf die freiberuflichen Tätigkeiten ausgedehnt.
Rz. 5
Mit dem UStG v. 16.10.1934 wurden dann erstmals die Voraussetzungen für die Besteuerung in die Regelungen des § 1 UStG 1934 (Steuerbarkeit) und den § 2 UStG 1934 (Unternehmer) getrennt. Diese Aufteilung ist bis heute im UStG beibehalten worden. Ebenso wurde 1934 erstmals der Begriff des Unternehmers in das Gesetz mit aufgenommen, die Definition entspricht noch der heutigen Grunddefinition, dass derjenige Unternehmer ist, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.
Rz. 6
Die umsatzsteuerliche Organschaft wurde erstmals 1934 in das Gesetz aufgenommen, die damalige Fassung entsprach aber noch nicht den heutigen Vorgaben. Zwar war die Eingliederungsmöglichkeit auch – wie momentan immer noch nach der nationalen gesetzlichen Formulierung im UStG – auf juristische Personen beschränkt. Voraussetzung für die Nichtselbstständigkeit war aber lediglich, dass die juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, dass sie keinen eigenen Willen hat. Durch das Kontrollratsgesetz Nr. 15 v. 11.2.1946 wurden die Wirkungen der Organschaft später zeitweilig außer Kraft gesetzt. Ebenso wurden in diesem Gesetz die Grundlagen für die Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts geregelt, indem klar gestellt wurde, dass die Ausübung der öffentlichen Gewalt keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ist.
Rz. 7
Die Grunddefinition der Unternehmereigenschaft blieb dann über die weiteren Stufen der Entwicklung des UStG unverändert, auch der Übergang zur "Mehrwertsteuer" durch das UStG 1967 sowie die Angleichung an die Regelungen der 6. EG-Richtlinie (seit dem 1.1.2007 Mehrwertsteuersystemrichtlinie – MwStSystRL) durch das UStG 1980 haben an den Grundlagen der...