2.18.1 Lieferungen in das Ausland
Rz. 70
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Von der Durchschnittssatzbesteuerung werden auch eigentlich steuerbefreite Umsätze i. S. v. § 4 Nr. 1–7 UStG erfasst, somit also insbesondere Ausfuhrlieferungen in das Drittland oder i. g. Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat. Diese Umsätze, die bei Anwendung der Regelbesteuerung und Erbringung eines vollständigen Buch- und Belegnachweises steuerfrei wären, unterliegen bei Pauschallandwirten dennoch der pauschalierten USt, die in der Rechnung auszuweisen ist. Auch die Vorsteuerabzugsberechtigung des Pauschallandwirts ergibt sich aus § 24 Abs. 1 S. 3 UStG. Ein darüber hinausgehender Vorsteuerabzug ist nicht möglich (vgl. Abschn. 24.5 UStAE).
Obwohl der Pauschallandwirt im Falle einer i. g. Lieferung mit dem Pauschalsteuersatz gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 UStG abrechnet, muss er dennoch in der Rechnung seine USt-IdNr. und die ausländische USt-IdNr. seines Kunden angeben. Außerdem muss er die i. g. Lieferung in seiner ZM melden. Der ausländische Lieferempfänger, der aufgrund dieser Regelung deutsche Pauschalumsatzsteuer in Rechnung gestellt bekommt, kann diese über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§§ 59 ff. UStDV) zurückfordern.
Der höhere Steuersatz gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG (19 %), der normalerweise bei den in der Vorschrift genannten Sägewerkserzeugnissen, Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten berechnet und als die Vorsteuerpauschale übersteigende "Zusatzsteuer" an das FA abgeführt werden muss, findet bei Lieferungen in das Ausland (sowohl Ausfuhrlieferungen als auch i. g. Lieferungen) keine Anwendung. Somit unterliegen alle Lieferungen in das Ausland den pauschalen Steuersätzen gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (5,5 %) bzw. Nr. 3 UStG (9 %), sodass es für den liefernden Landwirt nicht zu einer Zahllast an das FA kommt.
Beispiel:
Ein pauschalierender Weinbaubetrieb liefert im Juli 2023 eine Kiste Wein nach Berlin und eine Kiste Wein nach London.
Lösung:
Die Lieferung innerhalb Deutschlands unterliegt gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG mit 19 % der Umsatzsteuer. Da der Weinbauer nur eine Vorsteuerpauschale von 9,0 % gegenrechnen kann, verbleiben 10 %, die er an sein FA abführen muss.
Die Lieferung in das Ausland unterliegt gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG mit 9,0 % der pauschalen Umsatzsteuer. Da der Weinbauer die Vorsteuerpauschale in derselben Höhe gegenrechnen kann, verbleibt keine Zahllast an das FA. Er muss die 9,0 % auf der Rechnung ausweisen, da die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen keine Anwendung findet.
2.18.2 Im Ausland steuerbare Umsätze
Rz. 71
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Auch Umsätze, deren Liefer- bzw. Leistungsorte bei Anwendung der Ortsbestimmungen gem. §§ 3ff. UStG im Ausland liegen, die also bei Anwendung der Regelbesteuerung in Deutschland nicht steuerbar wären, werden i. R. d. Pauschalierung des § 24 UStG mit erfasst. Die deutschen Pauschalsteuersätze sind somit auch auf diese Umsätze anzuwenden. Vorsteuern, die mit diesen Umsätzen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind durch die Pauschale abgegolten (§ 24 Abs. 1 S. 3 UStG). Ein weiterer Vorsteuerabzug ist nicht möglich (vgl. Abschn. 24.5 UStAE). Der ausländische Leistungsempfänger, der aufgrund dieser Regelung deutsche Pauschalumsatzsteuer in Rechnung gestellt bekommt, kann sie über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren zurückfordern.
Der höhere Steuersatz gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG (19 %), der normalerweise bei den in der Vorschrift genannten Sägewerkserzeugnissen, Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten berechnet und als die Vorsteuerpauschale übersteigende "Zusatzsteuer" an das FA abgeführt werden muss, findet bei Lieferungen im Ausland keine Anwendung. Somit unterliegen alle Lieferungen im Ausland den pauschalen Steuersätzen gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (5,5 %) bzw. Nr. 3 UStG (9 %), sodass es für den liefernden Landwirt nicht zu einer Zahllast an das FA kommt.
2.18.3 Innergemeinschaftlicher Erwerb
Rz. 72
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der i. g. Erwerb von Gegenständen aus dem EU-Ausland wird nicht nach den Durchschnittssätzen besteuert; für i. g. Erwerbe gilt § 1a UStG (Erwerbsbesteuerung). Für den landwirtschaftlichen Erwerber bedeutet dies, dass er auf alle i. g. Erwerbe Erwerbsteuer entrichten muss, wenn er die Erwerbsschwelle des § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG i. H. v. 12.500 EUR überschreitet. Gegenüber dem Lieferanten muss er dann seine USt-IdNr. verwenden.
Wird die Erwerbsschwelle nicht überschritten, liegt kein i. g. Erwerb vor (vgl. § 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb, Rz. 59 ff.). In diesem Fall erhält der Pauschallandwirt möglicherweise vom Lieferanten ausländische USt in Rechnung gestellt.
Rz. 73
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Muss ein pauschalierender Land- und Forstwirt aufgrund des Überschreitens der Erwerbsschwelle den i. g. Erwerb versteuern, ist die tatsächlich von ihm entrichtete USt nicht als Vorsteuer abziehbar, da der land- und forstwirtschaftliche Durchschnittssatzbesteuerer seine Vorsteuerbeträge durch die Anwendung der Pauschalsätze abgegolten hat (§ 24 Abs. 1 S. 4 UStG). Die USt auf den i. g. Erwerb stellt bei Pauschallandwirten somit Aufwan...