2.2.4.1 Erfassung
Rz. 47
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Einfuhrabgabenbescheid ist die "Mitteilung der Zollschuld" (Art. 101, 102 UZK). Bei einer korrekten Selbstanmeldung des Einfuhrabgabenbetrages gilt die Überlassung der Waren durch die Zollbehörden als Mitteilung (Art. 102 Abs. 2 UZK).
Rz. 48
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Mitteilung muss unterbleiben, wenn eine Frist von drei Jahren seit Entstehung der Abgabenschuld vergangen ist (Art. 103 Abs. 1 UZK). Diese Verjährungsfrist wird allerdings im Falle eines Rechtsbehelfs für die Dauer dieses Rechtsbehelfs ausgesetzt. Entstand die Einfuhrabgabenschuld aufgrund strafbarer Handlung, so verlängert sich die Frist auf mindestens fünf und höchstens zehn Jahre gemäß dem einzelstaatlichen Recht, also in Deutschland auf fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung bzw. auf zehn Jahre bei Steuerhinterziehung (Art. 103 Abs. 2 UZK i. V. m. § 169 Abs. 2 S. 2 AO).
2.2.4.2 Nacherhebung
Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Abgabenschuld ist zu erfassen, sobald sie bekannt wird, also auch nachträglich (Art. 105 Abs. 3 ZK). Hierzu zählen insbesondere die Fälle der unzutreffenden Tarifierung, der zu geringen Mengenangaben sowie der unzutreffenden Annahme von Abgabenbegünstigungen bzw. -befreiungen.
Rz. 50
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK war von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung unter bestimmten Voraussetzungen abzusehen. Diese Möglichkeit wird nunmehr i. R.d. Erstattungs- und Erlassregelungen gewährt (vgl. Rz. 66).
2.2.4.3 Entrichtung, Zinsen
Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die Entrichtung der Einfuhrabgaben hat die Zollbehörde im Regelfall eine Frist von höchstens zehn Tagen ab Zugang des Bescheids zu setzen (Art. 108 Abs. 1 UZK). Die Aussetzung der Zahlung kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erfolgen, und zwar im Regelfall gegen Sicherheitsleistung (Art. 108 Abs. 3 UZK i. V. m. Art. 89 Abs. 2 UZK-DA). Die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides insgesamt kann nur unter den engeren Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 2 UZK beantragt werden. § 361 AO wird insoweit vom Zollrecht überlagert. Auf Antrag können auch Zahlungsaufschub und andere Zahlungserleichterungen (z. B. Ratenzahlung) gewährt werden (Art. 110 bis 112 UZK). Zum Zahlungsaufschub der EUSt vgl. u. Abschn. 2.4.
Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Kreditzinsen sind zu erheben für gewährte Zahlungserleichterungen (Art. 112 Abs. 2 UZK), Verzugszinsen sind zu erheben für verspätete Zahlungen (Art. 114 Abs. 1 UZK) und für erhobene Abgaben i.Z.m. Verstößen gegen Zollvorschriften oder bei nachträglicher Kontrolle (Art. 114 Abs. 2 UZK). Der Zinssatz beträgt für Kreditzinsen ein Prozentpunkt, für Verzugszinsen zwei Prozentpunkte über dem am ersten Tag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatz der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte.
2.2.4.4 Erstattung und Erlass, Billigkeit
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gem. § 5 Abs. 3 UStG i. V. m. § 14 Abs. 1 EUStBV wird die EUSt "erstattet oder erlassen in sinngemäßer Anwendung der Art. 235 bis 242 ZK und der Durchführungsvorschriften dazu". Tatsächlich erfolgen Erstattung und Erlass durch Anwendung der Art. 116 bis 121 UZK, Art. 92 bis 102 UZK-DA und Art. 172 bis 181 UZK-IA. Der Verordnungsgeber hat es nicht geschafft, die in dieser Vorschrift enthaltene Verweisung i.Z.m. der Einführung des UZK anzupassen. Dies ist jedoch nicht von Bedeutung, da die Vorschrift wegen des vorrangigen § 21 Abs. 2 UStG lediglich deklaratorischen Charakter hat (vgl. Alexander in Witte, vor Art. 116 UZK Rn. 5).
Rz. 54
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Verhältnis zum Vorsteuerabzug
Hinsichtlich der EUSt hängt außer in den Fällen des Art. 236 ZK (jetzt: Art. 117 UZK (vgl. Rz. 62 ff.) die Erstattung oder der Erlass aus Gründen der Verfahrensvereinfachung davon ab, dass der Antragsteller nicht oder nicht in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 14 Abs. 2 EUStBV).
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erstattung oder Erlass nach Art. 116 bis 121 UZK
Die Art. 116 ff UZK zusammen mit den sie betreffenden Durchführungsvorschriften der Art. 92 bis 102 UZK-DA und Art. 172 bis 181 UZK-IA regeln abschließend die Korrektur der zu hohen Zollschuld (zuvor Art. 235 bis 242 ZK, vgl. BFH vom 17.08.2000, Az: VII R 108/95, BFHE 192, 140, BFH/NV 2001, 133). Sie sind damit das notwendige Gegenstück zur Nacherhebung von zu niedrig berechneten Einfuhrabgaben (vgl. Rz. 49). Wurde zu Unrecht erstattet oder erlassen, so lebt die ursprüngliche Einfuhrabgabenschuld wieder auf, und es ist innerhalb unverjährter Zeit nachzuerheben (Art. 116 Abs. 7 UZK).
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erstattung ist die Rückzahlung entrichteter Einfuhrabgaben, Erlass der Verzicht auf die Zollschuld oder eines Teils davon (Art. 5 Nr. 28 und 29 UZK).
Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nunmehr weitgehende Ausgewogenheit der Korrekturvorschriften
Die in Rz. 53 der Vorauflage kritisierte Unausgewogenheit der Korrekturvorschriften ist mit der Einführung des UZK in weiten Teilen beseitigt worden. Leitlinie ist hierbei der 38. Erwägungsgrund des UZK: "Es ist angebracht, dem guten Glauben des Beteiligten in den Fällen, in denen e...