2.5.5.1.1 Allgemeine Pflichten
Rz. 38
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gem. § 27b Abs. 2 S. 1 UStG (vgl. auch Abschn. 27b.1. Abs. 5 S. 7 UStAE) haben die von der Nachschau betroffenen Unternehmen auf Verlangen
- zweckdienliche Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen, Einsicht in die gespeicherten Daten zu gewähren und
- Auskünfte zu erteilen.
Rz. 39
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Insoweit entspricht die Nachschau dem aus dem Zoll- und Verbrauchsteuerrecht bekannten Verfahren (vgl. Amtliche Gesetzesbegründung, BR-Drucks. 637/01).
TIPP
Dabei ist zu beachten, dass die Vorlagepflichten durch den Prüfungsumfang begrenzt werden und damit ausschließlich gegenwärtige und zukünftige Umsatzgeschäfte, nicht jedoch – wie die Außenprüfung – abgeschlossene Sachverhalte betreffen dürfen. Da der Amtsträger i. R. d. Nachschau nicht zur Durchsuchung berechtigt ist, kann der Amtsträger nicht selbst ziel- und zweckgerichtet in gesicherten und verschlossenen Behältnissen nach Aufzeichnungen Ausschau halten.
2.5.5.1.2 Besondere Pflichten im Hinblick auf die EDV
Rz. 40
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Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) hat die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine elektronische Rechnung deutlich reduziert. Die behördlichen Prüfungsbefugnisse wurden durch die neuen § 27b Abs. 2 S. 2 und 3 UStG entsprechend erweitert (vgl. Rz. 6); Letzteres – wie die Lockerungen zur E-Rechnung selbst – rückwirkend zum 01.07.2011 (vgl. Rz. 10).
Rz. 41
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Wurden die der USt-Nachschau unterliegenden Sachverhalte betreffenden Unterlagen mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, hat der Unternehmer dem Amtsträger auf Verlangen Einsicht in die gespeicherten Daten zu gewähren (§ 27b Abs. 2 S. 2 UStG). Es reicht nicht aus, wenn der Unternehmer nur entsprechende Papierausdrucke aus dem Datenverarbeitungssystem bereitstellt (Abschn. 27b.1. Abs. 5 S. 8 UStAE).
Rz. 42
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Soweit erforderlich, ist der Amtsträger befugt, das Datenverarbeitungssystem des Unternehmers zu nutzen (§ 27b Abs. 2 S. 3 UStG). Hierbei ist es dem Unternehmer freigestellt, ob er dem Amtsträger einen entsprechenden Lesezugriff einräumt oder ob er selbst bzw. eine von ihm beauftragte Person dafür sorgt, dass der Amtsträger unverzüglich Einsicht in die entsprechenden Daten erhält (Abschn. 27b.1. Abs. 5 S. 9 und 10 UStAE). § 27b UStG enthält keine § 147 Abs. 6 S. 2 AO entsprechende Regelung, weshalb der Amtsträger nicht zur Speicherung oder Mitnahme von Daten berechtigt ist (Abschn. 27b.1. Abs. 6 S. 1 UStAE).
Rz. 43
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Zur Kostentragung durch den Unternehmer gilt § 147 Abs. 6 S. 3 AO sinngemäß (Abschn. 27b.1. Abs. 5 S. 11 UStAE).
Rz. 44
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Kommt der Unternehmer seinen Mitwirkungspflichten i. R. d. USt-Nachschau nicht nach, liegt es im Ermessen des Amtsträgers, zu einer Außenprüfung nach § 193 AO überzugehen (Abschn. 27b.1. Abs. 5 S. 12 UStAE; vgl. Rz. 46 ff.).