Fachbeiträge & Kommentare zu Anwalt

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Grundsatz der vertretungsbezogenen Haftung

Rz. 44 § 7 Abs. 1 regelt die Gesamtvergütung oder obere Forderungsgrenze des Rechtsanwalts, der in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber vertritt. § 7 Abs. 2 regelt die Haftung der Auftraggeber im Innenverhältnis zum Rechtsanwalt,[55] und zwar die gesamtschuldnerische Haftung aller Auftraggeber sowie deren Einzelhaftungen.[56] Es wird bestimmt, in welcher Höhe der Rec...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Festsetzung gem. § 55

Rz. 18 Die konkrete Ausgestaltung des Verhältnisses Anwalt – Fiskus erfolgt auch für die Vorschussregelung in dem Antragsverfahren nach § 55 , das hier ebenfalls gilt (§ 55 Abs. 1 S. 1).[27] Nach der Konstruktion des Gesetzes soll der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle gleichsam als unbeteiligter Dritter darüber befinden, was der Anwalt schon vor Erreichen des Abrechnungsstadi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gebührenregelungen im RVG

Rz. 13 Das RVG befasst sich nur unter gebührenrechtlichen Aspekten mit dem Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Die Anspruchsvoraussetzungen sowie der jeweilige Gang des Bewilligungsverfahrens sind in den jeweiligen Prozess- und Verfahrensordnungen geregelt. Die einschlägigen Gebührentatbestände finden sich in VV 3335 und VV 3337, soweit es um die Verfahrensgebühr geht. Au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Spätere Mandatsübertragung

Rz. 58 Auch dann, wenn der Anwalt nicht von Anfang an in der Sache tätig war, etwa wenn ihm die Partei das Mandat erst im Laufe des Rechtsstreits übertragen hat oder wenn er von einem Streitverkündeten oder einem sonstigen Beteiligten beauftragt worden ist, der erst im weiteren Verlauf dem Rechtsstreit beigetreten ist, kann es geboten sein, den bisherigen Akteninhalt, soweit...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Beschwer

Rz. 75 Beschwer ist der Unterschied zwischen der Gebührenberechnung durch eine Entscheidung nach dem festgesetzten und dem für richtig gehaltenen Wert. Beispiel: Der Rechtsanwalt beantragt Wertfestsetzung nach Abs. 1 in Höhe von 5.000 EUR. Der Auftraggeber meint, der Wert betrage nur 3.000 EUR, so dass seine Kostenbelastung entsprechend geringer ausfalle. Das Gericht setzt d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Gegenstand des Verfahrens

Rz. 3 Sämtliche in Betracht kommende Zahlungsansprüche sowohl eines beigeordneten oder bestellten Anwalts als auch eines im Rahmen der Beratungshilfe tätig gewordenen Anwalts jeweils gegen die Staatskasse sollen in einem standardisierten Anmeldeverfahren erfasst und bearbeitet werden, um die Prüfung und Feststellung mit geringst möglichem Verwaltungsaufwand durchführen zu kö...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Spezialregelungen

Rz. 32 Zwar ist die Geschäftsgebühr einerseits nur bei außergerichtlichen Tätigkeiten anwendbar, andererseits werden aber nicht sämtliche außergerichtlichen Tätigkeiten von diesem Tatbestand erfasst. Es ist stets zu prüfen, ob nicht vorrangige Spezialregelungen greifen. Ist dies der Fall, ist nicht die Geschäftsgebühr abzurechnen, sondern der in den jeweiligen spezielleren N...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Beratungshilfe/Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Rz. 43 Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe bzw. auch bei Verfahrenskostenhilfe (Familiensachen) hinzuweisen (§ 16 BORA).[72] Diese grundsätzliche Pflicht besteht immer dann, wenn der Mandant erkennbar mittellos ist.[73] Die Anforderungen an den begründeten Anlass, der zu einer Hinweispflicht fü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Schuldhaft verursachter Anwaltswechsel (§ 54)

Rz. 48 Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann er gem. § 54 Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern. Der Tatbestand des § 54 ist konzipiert wie ein Schadensersatzanspruch und soll dazu dienen, eine unnötige Doppelzahlung infolge v...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Grundsatz

Rz. 79 In seiner Entscheidung vom 16.10.2002[75] hat der BGH grundsätzlich Folgendes klargestellt: Für einen Rechtsstreit vor einem auswärtigen Gericht darf sich eine Partei grundsätzlich immer eines Anwalts am eigenen Ort bedienen. Die hierdurch anfallenden Reisekosten des Anwalts zum auswärtigen Gericht sind grundsätzlich erstattungsfähig.[76] Das gilt selbst dann, wenn der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Mahnverfahren

Rz. 87 Das RVG verfolgt eine einheitliche Gesetzessprache, indem die Gebühr für das Betreiben des Geschäfts jeweils durchweg als Geschäftsgebühr bei außergerichtlichen Tätigkeiten und als Verfahrensgebühr bei gerichtlichen Tätigkeiten bezeichnet wird. Das vereinfacht die Anwendung des Vergütungsverzeichnisses erheblich. So ist schon begrifflich klargestellt, dass der Anwalt ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 77 Ist der Anwalt nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen und wohnt er auch nicht am Ort des Prozessgerichts, richtet sich die Kostenerstattung nach § 91 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. ZPO: Die Reisekosten dieses Anwalts sind nur insoweit erstattungsfähig, als die Zuziehung des Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Rz...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Gebühr

Rz. 13 Für die Erstellung des Gutachtens erhält der Anwalt eine 1,3-Gebühr (auch dies entspricht dem früheren Recht nach der BRAGO: 13/10-Gebühr). Dies gilt auch dann, wenn ein am BGH zugelassener Rechtsanwalt die Erfolgsaussicht einer Revision zum BGH prüft. Die VV 2101 differenziert hier nicht. Eine der VV 3208 o.Ä. vergleichbare Vorschrift fehlt. Zudem erfordert die Erste...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Protokollierung/Feststellung einer Einigung (Nr. 2 Var. 2)

Rz. 77 Beantragt der Rechtsanwalt, eine Einigung der Parteien über einen in diesem Verfahren nicht rechtshängigen Anspruch zu Protokoll zu nehmen oder eine Einigung gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festzustellen, so erhält er eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr gemäß VV 3101 Nr. 2 Var. 2 aus dem Wert der nicht anhängigen Ansprüche. Beispiel: In einem Räumungsrechtsstreit (Wert: 10.000 ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Rz. 140 Bindend für die Festsetzung gem. § 55 wird bei einem Wechsel des im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach allerdings umstrittener Auffassung auch die Einschränkung angesehen, dass der neu beigeordnete Anwalt nur die Beträge aus der Staatskasse fordern darf, die nicht für den davor beigeordneten Anwalt angefallen sind.[284] Der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (b) Tätigkeit für eine Privatperson

Rz. 33 Handelt es sich bei dem Leistungsempfänger dagegen um eine Privatperson, so ist von § 3a Abs. 4 S. 1 UStG auszugehen: § 3a UstG Ort der sonstigen Leistung ... (4) 1Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Keine Anwendung von § 56

Rz. 25 Auch eine Beschwerdebefugnis des Anwalts gem. § 56 scheidet aus,[32] weil das Festsetzungsverfahren nach § 55 nur die Ansprüche des Anwalts gegen die Staatskasse aus der Beiordnung, nicht hingegen einen Anspruch der Staatskasse gegen die Partei auf Fortsetzung der angeordneten Zahlungen zum Gegenstand hat. Ebenso wie durch das Unterbleiben einer Zahlungsanordnung nach...mehr

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AGS 06/2021, Keine allgemei... / III. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist zutreffend. Im Gegensatz zu den Wertfestsetzungsverfahren nach § 63 GKG, § 55 FamGKG handelt es sich bei dem Verfahren nach § 33 RVG um ein reines Antragsverfahren. Dieses Verfahren findet daher grds. nur zwischen Antragsteller und Antragsgegner statt. Ein Gericht hat daher grds. auch nur den Wert im Verhältnis zwischen dem antragstellenden Anwalt und se...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Personenbezogene Beiordnung

Rz. 49 Die Beiordnung des Anwalts ist allerdings ebenso wie die Bewilligung zugunsten der Partei personenbezogen, weshalb auch sie mit dem Tod endet. Nach herkömmlicher Übung der Gerichte wird jeweils nur ein bestimmter Anwalt beigeordnet, so dass es einer erneuten Beiordnung bedarf, wenn dieser verstirbt.[71] Gleiches gilt, wenn die Beiordnung nach § 48 Abs. 2 BRAO aufgehob...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Gegenstandswert

Rz. 47 Gemäß § 1 S. 1 bemisst sich die Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem RVG und werden die Gebühren gemäß § 2 grundsätzlich nach dem Gegenstandswert berechnet. Abweichend hiervon kann der Anwalt durch Vereinbarung mit dem Mandanten auch eine andere Höhe der Vergütung festlegen. Bereits daraus ergibt sich, dass weder das Schiedsgericht noch die Parteien selber eine rech...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Regelungsgehalt – Antrag auf gerichtliche Protokollierung

Rz. 33 Nach Anm. Nr. 2 entsteht für den Antrag auf Protokollierung einer Einigung bzw. für Einigungsverhandlungen ebenfalls eine Verfahrensgebühr von höchstens 0,5. Rz. 34 Bei der Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 2 handelt es sich um die sog. Verfahrensdifferenzgebühr. Wie sich aus Anm. Nr. 2 Alt. 2 ergibt, entsteht die Verfahrensdifferenzgebühr nicht nur, wenn es tatsächlich z...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr

Rz. 97 Entsteht zunächst die Geschäftsgebühr nach VV 2300, weil der Rechtsanwalt außergerichtlich ohne Klageauftrag tätig wird, ist diese auf die Gebühr für ein Verfahren nach VV 2303 teilweise anzurechnen. Die Vorschrift sieht grundsätzlich eine hälftige Anrechnung vor, begrenzt diese aber nach oben auf einen Satz von 0,75. Diese Kappungsgrenze spielt eine Rolle in den Fäll...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Bloße passive Anwesenheit

Rz. 105 Nach Abs. 3, 1. Var. entsteht die Terminsgebühr für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen, mit Ausnahme von bloßen Verkündungsterminen. Voraussetzung für die Entstehung einer Terminsgebühr ist also zunächst, dass der Anwalt den Termin für seinen Mandanten wahrnimmt. Dies setzt voraus, dass er sich aktiv an der gerichtlichen Verhandlung beteiligt. Für seine bloße...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Aufrechnung gegenüber dem Mandanten und Forderungssperre gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Rz. 72 Ist die eingeklagte Geschäftsgebühr für den Mandanten tituliert und vom Gegner zunächst an den beigeordneten Anwalt gezahlt worden und rechnet der Rechtsanwalt ausdrücklich[158] mit seinem Vergütungsanspruch gegen den Mandanten für die vorgerichtliche Tätigkeit gegen den Anspruch des Mandanten auf Auszahlung der vom Gegner gezahlten Beträge auf, muss der Anwalt den an...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Anwaltsspezifische Dienste

Rz. 247 Ein berufsmäßig zum Pfleger bestellter Rechtsanwalt kann seine insoweit entfaltete Tätigkeit gem. § 1 Abs. 2 S. 1 grds. nicht als Vergütung nach dem RVG abrechnen.[459] Nach §§ 1 Abs. 2 S. 2 RVG, 1835 Abs. 3 BGB kann der zum Berufspfleger bestellte Rechtsanwalt aber Aufwendungsersatz in Gestalt einer Vergütung nach dem RVG verlangen, soweit er seine spezifische anwal...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 14. Verfahrensgebühr nach Ende des Prozesses

Rz. 83 Die Verfahrensgebühr kann auch nach Abschluss des Rechtsstreits entstehen, wenn der beauftragte Anwalt entsprechend tätig wird. So fällt für den Prozessbevollmächtigten des Beklagten auch dann eine volle Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3 gemäß VV 3100 an, wenn er erst nach Klagerücknahme einen Sachantrag oder einen Schriftsatz mit Sachvortrag bei Gericht einreicht, ihm aber...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Begrenzung der Einstandspflicht der Staatskasse

Rz. 1 § 49 begrenzt die Einstandspflicht der Staatskasse als Hilfsschuldnerin (siehe § 45 Rdn 7) für gerichtlich beigeordnete oder bestellte Rechtsanwälte bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 EUR der Höhe nach und folgt damit auch gedanklich unmittelbar dem § 48, der die Einstandspflicht dem Umfang nach festlegt. Eine weitere Begrenzung erfolgte bis 31.12.2020 bei ei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Verfahrenspfleger

Rz. 83 Unanwendbar sind die VV 6300 ff., 6500, wenn der Anwalt als Verfahrenspfleger tätig wird (§ 1 Abs. 2). Auf Rdn 21 ff. wird verwiesen. Dem zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalt steht auch dann kein Anspruch auf Zahlung der Wahlanwaltsgebühren gem. § 53 Abs. 1 zu, wenn er nach § 1835 Abs. 3 BGB, § 1 Abs. 2 S. 2 Gebühren nach dem RVG verlangen kann (vgl. Rdn 80). ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Insolvenzverfahren

Rz. 16 Kosten, die einem Insolvenzgläubiger durch die Teilnahme am eröffneten Verfahren entstanden sind, kann er gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO als nachrangiger Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse erstattet verlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese – wie alle nachrangigen Forderungen – erst nach Aufforderung durch das Insolvenzgericht angemeldet werden dürfen, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

Rz. 36 Bei diesem Merkmal ist die Intensität der Arbeit des Anwalts zu berücksichtigen.[54] Objektiver Maßstab für die Beurteilung der Schwierigkeit ist die Sicht des Allgemeinanwalts.[55] Entscheidend ist dabei, ob es sich allgemein um eine schwierige Materie handelt. Auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse des Anwalts kommt es nicht an. Deshalb ist die Schwierigke...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Assessor

Rz. 38 Beauftragt der Anwalt einen bei ihm angestellten Assessor, so kann er auch für dessen Tätigkeit die volle Vergütung nach dem RVG abrechnen. Die frühere Streitfrage ist damit geklärt. Im Vorläufer der Vorschrift des § 5 (dem § 4 BRAGO) war der Assessor nicht erwähnt. Daraus folgerte die ganz h.M., dass für Tätigkeiten eines Assessors nicht nach der BRAGO abgerechnet we...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter

Rz. 13 Dieser Begriff ist nicht wörtlich zu verstehen. Gemeint ist damit nicht nur der Rechtsanwalt, der mit der Vertretung in einem Rechtsstreit beauftragt worden ist, sondern jeder Rechtsanwalt, der mit der Gesamtvertretung des Auftraggebers in einem gerichtlichen Verfahren beauftragt war. Hierzu zählen also insbesondere (nicht abschließend):mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 47 Abs. 1 enthält einen Vorschussanspruch des gerichtlich beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse. Das gilt auch für die in § 59a genannten Anwälte (§ 59a Rdn 9, 12 und 18). Die Regelung übernimmt den Grundgedanken aus § 9, der einen Vorschussanspruch des Wahlanwalts gegenüber seinem Mandanten regelt. Der beigeordnete oder bestellte Anwalt k...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Regelungsgegenstand

Rz. 2 Geregelt werden die Entstehung, Höhe und Fälligkeit eines zusätzlichen Vergütungsanspruchs des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse aus der Beiordnung, der über eine Zahlungsbestimmung des Gerichts zu Lasten der Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eröffnet wird. § 50 gewährt dem beigeordneten Anwalt als materielle Anspruchsgrundlage[1] einen ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Rechtliches Gehör/Abhilfe

Rz. 17 Vor einer Abhilfe zugunsten des Erinnerungsführers wird der Urkundsbeamte nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz eines fairen Verfahrens die Gegenseite anhören.[55] Bei Erinnerungen der Staatskasse ist dem Rechtsanwalt, bei einer Erinnerung des Rechtsanwalts ist der Staatskasse zuvor rechtliches Gehör zu gewähren.[56] Will der Urkundsbeamte dem Rechtsschutzbegehren des ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Anwendungsbereich

Rz. 3 Nach Anm. Abs. 1 ist Voraussetzung, dass dem Rechtsanwalt nicht die Verteidigung übertragen ist. Diese Formulierung ist insoweit missverständlich.mehr

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AGS 06/2021, Vergütung für ... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Unbefriedigende gesetzliche Regelung Die Regelung in Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV, wonach der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr ungeachtet einer Vertretung nach außen nur für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags erhält, ist unbefriedigend. Dies zeigt sich gerade an dem vom IX. ZS des BGH in seinen Urteilen vom 22.2.2018 und 15.4.2021 entschiedenen Fällen, in denen es u...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Betragsrahmengebühren

Rz. 22 Abs. 1 S. 1 regelt, dass der Rechtsanwalt in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anwendbar ist, Betragsrahmengebühren erhält. Die einzelnen Betragsrahmengebühren und ihre Höhe sind im Vergütungsverzeichnis niedergelegt. Rz. 23 Durch die Betragsrahmengebühren wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in derselben Angelegenhei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anwaltswechsel

Rz. 577 Gemäß §§ 788, 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Mehrkosten fallen immer dann an, wenn im Verhältnis zur Hauptsache ein neuer Rechtsanwalt bestellt wird oder der Rechtsanwalt nach einer Volls...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Notwendigkeit von Ausdrucken

Rz. 81 Wird dem Rechtsanwalt vom Gericht nicht die im Strafprozess in Papierform zu führende Papierakte, sondern die Strafakte auf einem für den Verbleib beim Rechtsanwalt bestimmten Datenträger in elektronischer Form überlassen, stellt sich die Frage, ob der Rechtsanwalt für die Fertigung von Ausdrucken von diesem die Strafakte in elektronischer Form enthaltenden Datenträge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Kostenfestsetzung

Rz. 113 Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO braucht eine formelle Gebührenberechnung nicht vorgelegt zu werden, da hier keine Vergütung geltend gemacht wird, sondern ein Erstattungsanspruch. Der Erstattungsschuldner kann sich daher nicht darauf berufen, dem Ersatzpflichtigen sei keine formell ordnungsgemäße Kostennote nach § 10 erteilt worden oder die Kostenre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Anwaltswechsel in Anrechnungsfällen

Rz. 40 Wechselt der Erstattungsberechtigte den Anwalt zwischen zwei gerichtlichen Verfahren, bei denen die Gebühren jedoch aufeinander angerechnet werden, so sind die Mehrkosten, die sich aus der Nichtanrechnung ergeben, nach der Rspr. des BGH nicht erstattungsfähig. Solche Konstellationen können auftreten bei einem Rechtsstreit nach einem selbstständigen Beweisverfahren,[25...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Vorschrift des VV 1009 gilt für alle anwaltlichen Tätigkeiten, die nach dem RVG zu vergüten sind. Wird der Anwalt in einem Aufgabenbereich nach § 1 Abs. 2 tätig, ist VV 1009 nicht anwendbar, so dass kein Anspruch auf die Hebegebühren entsteht.[3] Rz. 4 Für Notare fand sich bislang eine inhaltsgleiche Regelung in § 149 KostO. Seit dem 1.8.2013 erhält ein Notar nach N...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Hinweis auf beschränkte Erstattungspflicht (S. 3)

Rz. 48 Nach Abs. 1 S. 3 muss die Vergütungsvereinbarung einen Hinweis darauf enthalten, dass der Gegner im Fall des Unterliegens regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Nach den Motiven[74] soll dem Rechtsuchenden damit verdeutlicht werden, dass er die Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, grundsätzlich selbst tragen muss. Auch diese ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ff) Auslagenpauschale

Rz. 58 Nicht anzurechnen ist die Auslagenpauschale nach VV 7002.[50] Denn in VV 3305 ist lediglich davon die Rede, dass die Gebühr anzurechnen ist. Bei der Auslagenpauschale handelt es sich aber gerade nicht um eine solche. Dies ergibt sich auch eindeutig aus dem Gesetz. Denn § 1 Abs. 1 S. 1 trennt hinsichtlich der anwaltlichen Vergütung zwischen Gebühren und Auslagen. Zudem...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags (VV 4136)

Rz. 17 Für die Vorbereitung eines Antrags erhält der Anwalt gemäß VV 4136 eine Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr des ersten Rechtszugs. Rz. 18 Die Geschäftsgebühr erhält der Rechtsanwalt für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeantrags, unabhängig davon, ob er den Verurteilten bereits im vorangegangenen Strafverfahren vertreten hat oder ob er erstmals im Wiederaufnahmeverfahr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Kostenerstattung

Rz. 43 Die nach Abs. 1 S. 1 vereinbarte Beratungsgebühr kann erstattungsfähig sein, auch wenn sie nicht unmittelbar zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO zählt.[49] Auch ist die übliche Vergütung nach § 34 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB keine gesetzliche Gebühr, die einer Kostenerstattung grundsätzlich zugänglich ist.[50] Allerdings ist eine Beratungsge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Pauschalvergütung

Rz. 59 Der Anwalt kann mit seinem Mandanten vereinbaren, dass seine Bemühungen mit einer Pauschalzahlung vergütet werden sollen.[92] Das Pauschalmodell ist bei der Vereinbarung sowohl bei einer über als auch unter den gesetzlichen Gebühren liegenden Vergütung zulässig. Dieser Befund war auch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des anwaltlichen Erfolgshonorars ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Aktuelle Rechtslage

Rz. 10 § 18 Abs. 1 Nr. 3 stellt klar, dass der Anwalt in allen Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eine gesonderte Vergütung erhält, unabhängig davon, wer die angefochtene Entscheidung erlassen hat.[6] Rz. 11 Die Vergütung richtet sich in Verfahren nach VV Teil 3, in denen nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird, nach VV 3500. Rz. 12 Maßgebender Gege...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Vertretung des Gläubigers im Insolvenzeröffnungsverfahren, im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan, im Insolvenzverfahren, bei der Anmeldung einer Insolvenzforderung sowie im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abs. 2)

Rz. 14 Nach Abs. 2 S. 1 RVG werden die in Abs. 1 genannten Gebühren und die Gebühr nach VV 3314 nach dem Nennwert der Forderung berechnet, wenn der Auftrag von einem Insolvenzgläubiger erteilt worden ist.[18] Es handelt sich um die in Abs. 1 aufgeführten Gebühren (siehe Rdn 3), wobei jedoch an die Stelle der VV 3313 die für den Gläubiger maßgebliche VV 3314 getreten ist. Dam...mehr