Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsvertrag

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3 Fehlerhaftigkeit des Arbeitsvertrags

Rz. 28 Da für den Arbeitsvertrag die allgemeinen Regeln des BGB gelten, kann er wie jedes andere Rechtsgeschäft nichtig oder anfechtbar sein. Die aus einem fehlerhaften Rechtsverhältnis resultierenden Rechtsfolgen müssen jedoch aufgrund der Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses modifiziert werden. 3.1 Wirksame Anfechtung Rz. 29 Siehe die Kommentierung zu §§ 119, 123 BGB. 3.2 ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 611a Vertragstypische Pflichten beim Arbeitsvertrag

1 Vertragsanbahnung 1.1 Allgemeines Rz. 1 Für die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses sind die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts maßgebend. Es entsteht ein Vertragsanbahnungsverhältnis als Rechtsverhältnis i. S. d. § 241 Abs. 2 BGB, das zu Aufklärungs-, Verschwiegenheits-, Mitwirkungs- und Obhutspflichten führen kann. Ggf. sind Rechte des Betriebsrats zu beachten; Fra...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.1.2 Inhalt der Arbeitspflicht

Rz. 133 § 611 Abs. 2 BGB besagt, dass Gegenstand des Dienstvertrags "Dienste jeder Art" sein können. Dies gilt gleichermaßen für den Arbeitsvertrag, wenn auch dahingehend eingeschränkt, dass es sich um Dienste in Abhängigkeit von einem anderen, dem Arbeitgeber, handeln muss. Hinsichtlich der Art der in einem Arbeitsvertrag zu vereinbarenden Leistung besagt § 611 Abs. 2 BGB l...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.1.1 Allgemeine Grundlagen der Arbeitspflicht

Rz. 132 Grundlage der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung ist der Arbeitsvertrag, der vertragstypische Verpflichtungen i. S. v. § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Die Arbeitspflicht ist die dem Arbeitnehmer obliegende Hauptpflicht. Wie in Zusammenschau mit § 611a Abs. 2 BGB hervorgeht, steht sie im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Pflicht des...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.2.2 Rechtsfolgen

Rz. 35 Auch bei der Nichtigkeit eines Arbeitsvertrags aus den oben aufgeführten Gründen können sich Abwicklungsprobleme ergeben. Grundsätzlich greifen auch hier die Regeln zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis, wenn bereits Arbeitsleistungen erbracht wurden. Es ist möglich, dass nur einzelne Vertragsabreden nichtig sind, die dann durch gesetzliche oder tarifvertragliche Vorschr...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1.4 Das Anbahnungsverhältnis

Rz. 14 Einem Arbeitsvertrag vorausgehende Vorverhandlungen begründen für die Parteien grundsätzlich keine primären Leistungspflichten. Durch die Aufnahme der Verhandlungen entsteht jedoch ein vorvertragliches Schuldverhältnis, aus dem Sorgfaltspflichten resultieren. Eine Verletzung dieser Pflichten kann Schadensersatzansprüche aus §§ 311 Abs. 2, 280 BGB begründen.[1] Hierbei...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.3 Abschlussfreiheit und Auswahlfreiheit

Rz. 23 Auch im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können frei entscheiden, ob und mit wem sie ein Vertragsverhältnis eingehen. Nicht frei sind die Vertragsparteien jedoch darin, ob ihr Vertrag als Arbeitsvertrag zu bewerten ist. Dies bemisst sich nach dem Inhalt des Vertrags, nicht nach seiner Bezeichnung.[1...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.2 Nichtigkeit

Rz. 30 Die Nichtigkeit von Arbeitsverträgen kann aus allgemeinen Nichtigkeitsgründen, wie etwa §§ 105 ff., 116 Abs. 2 Satz 1, 117 Abs. 1, 118, 125, 134, 138, 177 ff. BGB resultieren. 3.2.1 Nichtigkeitsgründe Rz. 31 Der Arbeitsvertrag kann in seiner Gesamtheit oder in Teilen gegen ein gesetzliches Verbot i. S. v. § 134 BGB verstoßen und damit insgesamt oder teilweise nichtig se...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.2.2.1 Verschwiegenheit

Rz. 161 Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich – auch ohne explizite vertragliche Festschreibung[1] – eine Pflicht für den Arbeitnehmer, über ihm bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Dabei liegt ein Betriebsgeheimnis[2] vor, wenn Tatsachen im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.2.3 Formvorschriften

Rz. 22 Grundsätzlich bedarf der Abschluss eines wirksamen Arbeitsvertrags mangels gesetzlicher Regelung nicht der Einhaltung einer bestimmten Form (Grundsatz der Formfreiheit). Ausnahmsweise können sich Formerfordernisse aus gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Regelungen ergeben.[1] Hierbei ist zu beachten, dass nur konstitutive, nicht aber rein deklara...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.2.1 Nichtigkeitsgründe

Rz. 31 Der Arbeitsvertrag kann in seiner Gesamtheit oder in Teilen gegen ein gesetzliches Verbot i. S. v. § 134 BGB verstoßen und damit insgesamt oder teilweise nichtig sein. Der Anwendungsbereich des § 134 BGB ist im Arbeitsrecht groß, da zahlreiche Arbeitsschutznormen Verbotsgesetze i. S. d. Vorschrift enthalten. Verbotsgesetze sind insbesondere Arbeitnehmerschutzvorschrif...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.2.2.3.1 Wettbewerbsverbot bei bestehendem Arbeitsverhältnis

Rz. 165 Das BAG hat ein an den Arbeitnehmer gerichtetes Verbot, mit dem Arbeitgeber während Bestehens des Arbeitsverhältnisses in Wettbewerb zu treten, aus einer aus dem Arbeitsvertrag folgenden Neben- bzw. Treuepflicht[1] hergeleitet.[2] Es besteht mithin auch dann, wenn der Einzelarbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelungen enthält.[3] Eine eigene gesetzlich schadensersat...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.2.2.6 Außerdienstliches Verhalten

Rz. 178 Im Grundsatz ist der Arbeitnehmer in der Gestaltung seines außerdienstlichen Handelns frei,[1] da er sich nur für die Dauer der Arbeitszeit den Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag unterwirft. Eine Pflicht des Arbeitnehmers zur Unterlassung einer bestimmten Verhaltensweise außerhalb des Dienstes setzt zumindest voraus, dass sich das außerdienstliche Verhalten auf d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Führungskräfte / Zusammenfassung

Begriff Fach- und Führungskräfte sind vom Unternehmer eingesetzt und ihm in der betrieblichen Hierarchie unterstellt. Der Vorgesetzte nimmt Aufgaben wahr, die ihm der Unternehmer aus seinem Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich zugewiesen hat. Er ist für einen bestimmten Teilbereich im Unternehmen zuständig und hat Weisungsbefugnis. Für die Sicherheit der unterstellten M...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.2.2.5.2 Begrenzender Rahmen für die Nebentätigkeit

Rz. 174 Eine gesetzliche Grenze für die Aufnahme einer Nebentätigkeit folgt aus den zeitlichen Höchstgrenzen für die Arbeitsleistung nach den zwingenden Vorschriften des ArbZG. Nach § 8 BUrlG darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Aufgrund der Vertragsfreiheit sind die Parteien des Arbeitsvertrags berechtigt, das Recht des Arbe...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.2.1 Vertragsparteien und inhaltliche Bestimmtheit

Rz. 19 Auf der Arbeitnehmerseite kann grundsätzlich nur eine natürliche Person oder im Fall eines Gruppenarbeitsverhältnisses eine Personenmehrheit Vertragspartei sein. Als Vertragspartner auf der Arbeitgeberseite kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, sowie jede Personengesellschaft einen Arbeitsvertrag abschließen. Arbeitgeber u...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Aufbau eines AMS gemäß NLA:... / 5.2 Pflichten der Beschäftigten

Aus den einzelnen Regelwerken, insbesondere dem Arbeitsschutzgesetz und der Unfallverhütungsvorschrift DGUV-V 1, ergeben sich aber auch Pflichten für die Beschäftigten. Die wesentlichsten sind: Befolgen der Weisungen, die der Unternehmer oder eine Führungskraft zum Zweck des Arbeitsschutzes erteilt, bestimmungsgemäße Benutzung der zur Verfügung gestellten Persönlichen Schutzau...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.1 Allgemeines

Rz. 17 Das Arbeitsverhältnis wird regelmäßig bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet (Vertragstheorie).[1] Die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb hat nur noch Bedeutung für die Einstellung i. S. d. § 99 BetrVG.mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.1.3.1 Dauer und Lage

Rz. 143 Die Festlegung von Dauer und Lage der Arbeitszeit erfolgt in erster Linie durch den Arbeitsvertrag, der jedenfalls hinsichtlich der Dauer (regelmäßige wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit) i. d. R. ergiebig ist. 9.1.3.1.1 Bestimmung der Dauer Rz. 144 Die Dauer der Arbeitszeit ist grundsätzlich Gegenstand freier Vereinbarung bei Vertragsschluss,[1] der jedoch vor al...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.4 Begründungsformen eines Arbeitsverhältnisses

Rz. 25 Das Arbeitsverhältnis kommt i. d. R. durch den Abschluss des Arbeitsvertrags zustande. Unter bestimmten gesetzlich normierten Umständen kann ein Arbeitsverhältnis auch aufgrund einseitiger rechtsgeschäftlicher Erklärung des Arbeitnehmers zustande kommen. Der Begründungstatbestand des Arbeitsverhältnisses ist in diesem Fall das Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers. Gestal...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.1.4.1 Allgemeines

Rz. 152 Der Arbeitsort gehört zu den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NachwG vorgesehenen Pflichtangaben, die schriftlich niederzulegen sind. Bei der Beschäftigung an mehreren Orten ist hierauf hinzuweisen. Der Ort der Arbeitsleistung wird sich im Allgemeinen zumeist dem Arbeitsvertrag i. V. m. den Umständen der Arbeitsleistung entnehmen lassen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitso...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.1 Wirksame Anfechtung

Rz. 29 Siehe die Kommentierung zu §§ 119, 123 BGB.mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1.2 Anwerbung von Arbeitnehmern

Rz. 2 Unter einer Stellenausschreibung ist die allgemeine Aufforderung an alle oder an eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern zu verstehen, sich für einen bestimmten Arbeitsplatz im Betrieb zu bewerben.[1] Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber vor der Besetzung einer Stelle eine betriebsinterne Ausschreibung der Arbeitsplätze (möglich in Form von Rundschreiben, Aushang oder ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.2.2 Geschäftsfähigkeit

Rz. 21 Die Gültigkeit der Willenserklärungen der vertragschließenden Parteien richtet sich nach §§ 104 ff. BGB . Der Vertragsschluss mit einem geschäftsunfähigen Arbeitgeber ist nichtig. Es erfolgt auch keine Heilung, wenn das Arbeitsverhältnis durch Arbeitsaufnahme des Arbeitgebers in Vollzug gesetzt wurde.[1] Etwas anderes gilt bei einem Vertragsschluss mit einem beschränkt...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.3 Modalitäten der Vergütungszahlung

Rz. 40 Üblicherweise ist der Erfüllungsort für die Lohnzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers der Ort, an dem sich der Betrieb befindet, in dem der Arbeitnehmer seine Dienste ständig verrichtet.[1] Der Betriebssitz bleibt auch dann der Erfüllungsort, wenn der Arbeitnehmer außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt wird.[2] Der Arbeitnehmer hat die Vergütung grundsätzlich im Bet...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 613 BGB formuliert eine Grundregel des Dienst- und Arbeitsrechts. Danach ist die Arbeitsleistung eine höchstpersönliche Pflicht des Arbeitnehmers. Aus der Formulierung "im Zweifel" ergibt sich, dass der Gesetzgeber diesen Grundsatz jedoch als bloße Auslegungsregel für die Arbeitsleistungspflicht des Arbeitnehmers (Satz 1) und den Arbeitsleistungsanspruch des Arbeitge...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.2.2.3.2 Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 169 Wird ein während des Arbeitsverhältnisses bestehendes Wettbewerbsverbot als vertragliche Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag hergeleitet, so entfällt mit dessen Beendigung auch die Nebenpflicht. Zur Begründung eines über die Beendigung hinaus wirkenden Wettbewerbsverbots bedarf es daher stets eines besonderen Geltungsgrunds, nämlich der Vereinbarung zwischen Arbeitge...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Pflichtenübertragung / 2 Wie Pflichten übertragen?

§ 13 Abs. 2 ArbSchG/DGUV-V 1 fordern ausdrücklich die Schriftform. Zumindest sollte bei allen Stellenbeschreibungen, Arbeitsverträgen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Führungskräften darauf geachtet werden, dass die Wahrnehmung von Aufgaben zur Erfüllung des Arbeitsschutzes ausdrücklich mit zu den Leistungen der Führungskraft gehört. Ist das nicht der F...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 8.3.2 Auskunftspflichten

Rz. 122 Unter der Auskunftspflicht des Arbeitgebers ist die Pflicht zu verstehen, den Arbeitnehmer oder einen Dritten über bestimmte, mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende Vorgänge oder Tatsachen zu informieren.[1] Solche Pflichten sind zum Teil gesetzlich verankert (z. B. §§ 7, 12, 14 ArbSchG). Im Arbeitsverhältnis besteht ferner nach § 242 BGB ein Auskunftsans...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 8.3.5 Aufwendungsersatz

Rz. 131 Unter dem Begriff der Aufwendungen sind grundsätzlich freiwillige Vermögensopfer zu verstehen.[1] Macht ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinen Dienstpflichten für den Arbeitgeber Aufwendungen, für deren Abgeltung die ihm gewährte Arbeitsvergütung nicht bestimmt und die er auch nach dem sonstigen Inhalt seines Arbeitsvertrages in ihren belastenden Auswirkungen ni...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 10.4.1 Nichtleistung

Rz. 198 Hat der Arbeitnehmer in den Fällen der Leistungsbefreiung nach § 275 BGB die Nichtleistung zu vertreten, weil er vertragswidrig seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt, können gegen ihn Schadensersatzansprüche gem. §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 283, 311a Abs. 2 BGB bestehen.[1] Die allgemeine Anspruchsgrundlage des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt für alle nach Vertragss...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.1.3.1.2 Bestimmung der Lage

Rz. 148 Anders als die Dauer der Arbeitszeit entzieht sich jedoch die Regelung ihrer Lage bei einem betrieblichen Arbeitsverhältnis weitgehend der individualvertraglichen Festlegung, denn der einzelne Arbeitnehmer ist eingebunden in die Arbeitsorganisation, etwa in einen arbeitstechnisch festgelegten Produktionsprozess. Die weitgehende Unfähigkeit der Einflussnahme des einze...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Pflichtenübertragung / 3 Worauf muss bei der Pflichtenübertragung geachtet werden?

Die Umsetzung einer Pflichtenübertragung ist in einem Betrieb, der damit bisher nicht gearbeitet hat, mit erheblicher Unruhe verbunden. Bei den betroffenen Führungskräften entsteht nahezu unvermeidlich der Eindruck, dass ihnen eine erhöhte Verantwortungslast auferlegt werden soll, zumal die Schriftform den sensiblen Bereich des eigenen Arbeitsvertrags berührt und so leicht a...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.4 Nettolohnvereinbarung

Rz. 42 Ist im Arbeitsvertrag eine Bruttovergütung vereinbart, hat der Arbeitnehmer die anfallende Lohnsteuer im Verhältnis zum Arbeitgeber zu tragen. Der Arbeitgeber kann die abzuführende Lohnsteuer von dem vereinbarten Lohn abziehen. Das gilt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung hinsichtlich der pauschalierten Lohnsteuer.[1] Nettolohn wird vom Arbeitgeber nur kraft be...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7.4 Ablösung des durch betriebliche Übung begründeten Anspruchs

Rz. 116 Ist ein Anspruch aufgrund betrieblicher Übung Inhalt des Arbeitsvertrags geworden, kann er vom Arbeitgeber nur mittels einer Änderungskündigung oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer beseitigt oder geändert werden.[1] Nach früherer Rechtsprechung konnte ein Anspruch aus betrieblicher Übung durch eine geänderte, gegenläufige betriebliche Übung beendet w...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.2.2.5.1 Allgemeines

Rz. 173 Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Nebentätigkeit zu unterlassen. Die Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag sind zeitlich und inhaltlich grundsätzlich auf das Arbeitsverhältnis beschränkt. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich, also bereits ohne besondere Erlaubnis, zur Aufnahme von Nebentätigkeiten berec...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.1.3.2 Einzelfälle

Rz. 149 Als Überstunden wird im Allgemeinen die Überschreitung der durch Einzelarbeitsvertrag, TV oder BV festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit bezeichnet.[1] Da Überstunden wegen bestimmter besonderer Umstände zusätzlich geleistet werden, kann, wenn ein Arbeitnehmer ständig eine bestimmte Arbeitszeit leistet, die mit der betriebsüblichen oder tariflichen Arbeitszeit nicht ü...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.1.4.2 Versetzung und Umsetzung des Arbeitnehmers

Rz. 154 Die Begriffe Umsetzung und Versetzung werden häufig (anders für Landespersonalvertretungsrecht z. B. BAG, Urteil v. 15.5.1984, 1 AZR 289/83) voneinander unterschieden, wobei die Umsetzung im Allgemeinen die vorübergehende oder dauerhafte einseitige oder einvernehmliche Zuweisung eines neuen individuellen Einsatzorts innerhalb des Betriebs meint, während die Versetzun...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.5.1.2 Kürzung oder Entfallen wegen vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers

Rz. 50 Eine Sonderleistung des Arbeitgebers, die ausschließlich die Entlohnung erbrachter Arbeitsleistung zum Gegenstand hat, entfällt bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht insgesamt. Der Arbeitnehmer hat die zu vergütende Leistung anteilig erbracht und somit beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor dem vertraglich bestimmten Auszahlungstag einen An...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 10.1.1 Gesetzlicher Ausschluss bei Unmöglichkeit der Leistung

Rz. 186 Der Anspruch des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist ausgeschlossen, wenn diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.[1] Die Leistungsbefreiung wegen Unmöglichkeit der Arbeitsleistung stellt eine kraft Gesetzes zu beachtende Einwendung dar.[2] Die Arbeit ist gem. § 613 Satz 1 im Zweifel persönlich zu leisten, weshalb das Unvermöge...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Aufbau eines AMS gemäß NLA:... / 4.2 Schaffen geeigneter Strukturen und Verfahren

Die oberste Leitung sollte die Rahmenbedingungen festlegen, damit ein wirkungsvolles AMS auch möglich ist. Hierzu sollten gemäß dem nationalen Leitfaden Strukturen und Verfahren geschaffen werden, die sicherstellen, dass Arbeitsschutz auf allen Ebenen bekannt und akzeptiert sowie in allen Verantwortungsbereichen verankert ist, Zuständigkeiten, Verantwortung und Befugnisse von ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.5.1.1.3 Sonderzahlung als Entgelt auch für Betriebstreue

Rz. 48 Bezweckt die Sonderzahlung auch die Vergütung von Betriebstreue oder einen anderen Nebenzweck, so ist sie mehr als eine angesparte Vergütung pro rata temporis und kann daher nicht der ausgefallenen Zeit anteilig zugeordnet werden. Ohne ausdrückliche Kürzungsvereinbarung ist daher eine Minderung wegen ausgefallener Arbeitszeit nicht möglich. Mit Kürzungsklausel ist abe...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7.2 Voraussetzungen und Verhinderung einer betrieblichen Übung

Rz. 111 Ob aus einem wiederholten tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers eine betriebliche Übung mit Anspruch auf eine zukünftige Gewährung entsteht oder ob aus dem Verhalten des Arbeitgebers nur eine Vergünstigung für das jeweilige Jahr abzuleiten ist, ist in den Tatsacheninstanzen unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln.[1] Eine vertragliche Bindung kann nur d...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3 Merkmale des Arbeitsvertrags

3.3.1 Ausgangspunkt von Rechtsprechung und Schrifttum Rz. 15 Maßgebend ist im Ausgangspunkt immer noch, dass Arbeitnehmer ist, "wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags zur Arbeit im Dienst eines anderen verpflichtet ist".[1] Die Definition war weitgehend anerkannt, jedoch unvollkommen. Nunmehr ist in § 611a eine Bestimmung des Arbeitsvertrags aufgenommen worden. Inhaltl...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Freier Dienstvertrag und unselbstständiger Arbeitsvertrag

Rz. 9 Die Vorschriften in §§ 611 ff. BGB gelten sowohl für den freien Dienstvertrag als auch für den unselbstständigen Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag hat im BGB lange Zeit keine besondere Regelung gefunden; es handelt sich um einen Unterfall des Dienstvertrags.[1] Durch das am 1.4.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und andere...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.2 Einheitlicher Arbeitnehmerbegriff im Arbeitsrecht

Rz. 12 Innerhalb des Arbeitsrechts ging bereits bislang die h. M. von einem einheitlichen Arbeitnehmerbegriff aus.[1] Bei seiner Bestimmung im Einzelfall wird also nicht in Abhängigkeit vom jeweiligen anwendbaren Gesetz differenziert, es sei denn, der persönliche Anwendungsbereich der jeweiligen Kodifikation ist vom Gesetzgeber durch eine gesonderte Regelung speziell zugesch...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3.3 Nebeneinander und Übergang von arbeitsrechtlicher und nicht-arbeitsrechtlicher Beziehung

Rz. 17 Neben einem nicht-arbeitsrechtlichen Verhältnis, aufgrund dessen Arbeit erbracht wird, kann auch ein Arbeitsverhältnis bestehen. Im Verhältnis freier Dienstvertrag/Arbeitsvertrag ist man zurückhaltend[1], umfassende Rspr. liegt aber zu den Nebentätigkeiten von Beamten vor. Die Gleichzeitigkeit von Beamten- und Arbeitsverhältnis ist nicht ausgeschlossen. Die Begründung...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3.5 Verpflichtung zur Arbeitsleistung

Rz. 27 Konstitutiv für den Arbeitsvertrag ist nach § 611a Abs. 1 Satz 1, dass der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit verpflichtet ist. Ein Arbeitsvertrag liegt hingegen nicht vor, wenn ein Arbeitserfolg geschuldet ist; denn im letzteren Fall liegt ein Werkvertrag vor. Ein Werkunternehmer ist aber niemals Arbeitnehmer...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3.2 Folgen der Falschzuordnung

Rz. 16 Wer Arbeitnehmer ist, steht nach § 611a Abs. 1 Satz 6 BGB nicht zur Disposition der Arbeitsvertrags- oder TV-Parteien. [1] Eine von den arbeitsrechtlichen Vorgaben abweichende Vereinbarung und Zuordnung des Rechtsverhältnisses ist unwirksam. Haben die Vertragsparteien allerdings das Dienstverhältnis eines freien Mitarbeiters ausdrücklich als Arbeitsverhältnis gewollt, ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3.4 Privatrechtlicher Vertrag

Rz. 19 Erste Voraussetzung der Arbeitnehmereigenschaft ist – ausweislich der Regelung des § 611a BGB – nach wie vor, dass die Verpflichtung zur Arbeitsleistung durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet wird. Es ist für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft jedoch nicht entscheidend, ob der Arbeitsvertrag fehlerhaft zustande gekommen ist und daher nichtig ist oder ang...mehr