Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitszeugnis

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Auswärtiges Amt

Rz. 35 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Bei einer Zustellung handelt es sich um einen Hoheitsakt. Diese dürfen häufig nicht gegen Personen gerichtet sein, die diplomatische oder konsularische Immunität genießen (> Diplomatischer und konsularischer Dienst). Deshalb sind Zustellungen an diese Personen über das Auswärtige Amt vorzunehmen. Ebenso wie Zustellungen durch eine ausländisc...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Ausländische Behörde, diplomatische oder konsularische Vertretung

Rz. 31 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Die Zustellung durch eine ausländische Behörde oder einer deutschen Vertretung im Ausland ist eine > Amtshilfe dieser Behörden. Das Amtshilfegesuch ist von den FinBeh über das > Bundeszentralamt für Steuern diesen Behörden zuzuleiten (vgl § 5 Abs 1 Nr 5 FVG und AEAO zu § 122). Das gilt auch für die Zustellung durch eine deutsche diplomatisch...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.3 Ermächtigung (Abs. 4)

Rz. 95 Neben der Zulassung als die häufigst vorkommende Rechtsform, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, steht die Ermächtigung als weitere Teilnahmeform. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermächtigung werden nicht selbst in § 95 Abs. 4 geregelt (vgl. Pawlita, in: jurisPk-SGB V, § 95 Rz. 302). Die Rechtsgrundlagen für eine Ermächtigung eines Arztes od...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3 Begründetheit

Rz. 16 Ist die Wiederaufnahme zulässig, ist zu prüfen, ob ein Wiederaufnahmegrund i. S. d. §§ 579, 580 ZPO tatsächlich vorliegt. Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe ist wegen der außerordentlichen Natur dieses Rechtsbehelfs abschließend. Die Wiederaufnahmegründe können auch nicht im Wege der Analogie auf vergleichbare schwerwiegende Fehler bei der Rechtsfindung ausgedehn...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidungen

Rz. 17 Die Beschwerde ist statthaft gegen Entscheidungen des FG (Senat oder Einzelrichter), des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind. Urteile können nur mit der Revision oder bei nicht zugelassener ­Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Gegen Gerichtsbescheide steht der Antrag auf mündliche Verhandlun...mehr

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Aufhebungsvertrag: Inhalt / 18 Zeugnis

Um Folgestreitigkeiten zu vermeiden, sollte im Aufhebungsvertrag oder Prozessvergleich der Inhalt eines noch zu erteilenden Arbeitszeugnisses bereits genau festgelegt werden. Hat sich der Arbeitgeber in einem Prozessvergleich verpflichtet, ein "pflichtgemäßes" qualifiziertes Zeugnis "entsprechend" einem vom Arbeitnehmer noch anzufertigenden Entwurf zu erstellen, hat dieser e...mehr

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Aufhebungsvertrag: Vorausse... / 1.3 Bedingte Aufhebungsverträge

Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass auch bedingte Aufhebungsverträge abgeschlossen werden können. Einschränkungen ergeben sich dabei jedoch aus dem arbeitsrechtlichen Schutzprinzip. Die Vereinbarung der Bedingung darf also nicht dazu führen, dass zwingende Arbeitnehmerschutznormen umgangen werden. Diese ergeben sich insbesondere aus dem Kündigungsschutzgesetz, ...mehr

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Aufhebungsvertrag: Inhalt / 5 Allgemeine Erledigungsklausel/Ausgleichsklausel

Eine Ausgleichsklausel sollte mit in den Aufhebungsvertrag aufgenommen werden, um Folgestreitigkeiten zu vermeiden. Praxis-Beispiel Ausgleichsklauseln Variante 1: Schlichte Empfangsbestätigung Der Arbeitnehmer bestätigt den Erhalt folgender Unterlagen: "… Der Arbeitgeber bestätigt die Rückgabe folgender Arbeitsmaterialien …" Variante 2: Echte Ausgleichsklausel mit Verzichtswirkun...mehr

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§ 32 Abwicklung / IV. Bindungswirkung des Arbeitszeugnisses

Rz. 242 Das Zwischenzeugnis ist eine Beurteilung des Arbeitnehmers bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber hat das Recht ein Zwischenzeugnis zurückzuverlangen, wenn durch das Verhalten des Arbeitnehmers nach Ausstellung des Zeugnisses die Verhaltensbeurteilung nicht mehr den Tatsachen entspricht oder sich die Leistungsbeurteilung wegen nachhaltiger Mängel bzgl...mehr

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§ 32 Abwicklung / b) Klage auf Ausstellung eines Zeugnisses

Rz. 265 Zur Ausstellung eines einfachen oder qualifizierten Zeugnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet. Die Formulierung des Zeugnisses ist jedoch seine Sache; die Wahl bestimmter Ausdrücke kann der Arbeitnehmer nicht vorschreiben. Jedoch dürfen sowohl bei der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung als auch bei der Leistungs- und Führungsbeurteilung weder Wortwahl noch Satzst...mehr

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§ 32 Abwicklung / 2. Qualifiziertes Zeugnis

Rz. 37 Ein ordnungsgemäßes qualifiziertes Arbeitszeugnis muss sich nach dem Gesetz über die folgenden vier Punkte verhalten, nämlich über Rz. 38 Das qualifizierte Zeugnis enthält demnach stets die im einfachen Zeugnis enthaltenen Angaben zu ...mehr

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§ 27 Aufhebungsvertrag, Abw... / XIII. Zeugnis

Rz. 315 Das qualifizierte Zeugnis für den ausscheidenden Mitarbeiter sollte vollständig ausformuliert als Anlage zu der Aufhebungsvereinbarung genommen werden. Dies beugt etwaigem späteren Streit über den Inhalt des Zeugnisses vor (vgl. BAG v. 14.6.2016 – 9 AZR 8/15, juris Inhalt eines Zeugnisses; BAG v. 12.8.2008 – 9 AZR 632/07, DB 2008, 2546 = BB 2008, 2514 – zur Bestimmun...mehr

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§ 32 Abwicklung / a) Schlusszeugnis

Rz. 44 Das Schlusszeugnis ist der Nachweis über den bisherigen beruflichen Werdegang, die Art der bislang ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer vorangegangener Beschäftigungen sowie i.d.R. über Verhalten und Leistung während der Dienstzeit. Rz. 45 Der Anspruch auf Erteilung eines Schlusszeugnisses (in § 109 GewO schlicht "Zeugnis" genannt und als solches bezeichnet) kann nicht er...mehr

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§ 32 Abwicklung / II. Grundelemente des qualifizierten Zeugnisses

Rz. 65 Der Arbeitgeber ist bei der Ausstellung des Zeugnisses grds. in seiner Ausdrucksweise frei. Formulierung und Ausdrucksweise stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers (vgl. BAG v. 16.10.2007 – 9 AZR 248/07, juris; LAG Hamm v. 18.2.2016 – 18 Sa 1577/15, juris). Maßstab ist dabei ein wohlwollender und verständiger Arbeitgeber, vgl. BAG v. 15.11.2001, BB 2002, 63...mehr

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§ 32 Abwicklung / 8. Arbeitszeugnis

Rz. 11 Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer gem. § 109 GewO von dem Arbeitgeber ein schriftliches Zeugnis über die Art der Beschäftigung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses fordern (sog. einfaches Zeugnis:). Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist das Zeugnis auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis "zu erstrecken" (§ 109 Abs. 1 S. 3 Gew...mehr

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§ 32 Abwicklung / V. Ausstellung, Berichtigung und Widerruf des Arbeitszeugnisses

Rz. 250 Jeder anspruchsberechtigte Arbeitnehmer hat auf sein Verlangen hin gem. § 109 Abs. 1 S. 1 GewO "bei" Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, und zwar je nach seinem Wunsch auf Ausstellung eines einfachen oder qualifizierten Zeugnisses. Für Auszubildende gilt § 16 BBiG bei Beendigung der Ausbildung. Auch Praktikanten und Volo...mehr

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§ 32 Abwicklung / 3. Ausstellung eines Zeugnisses

Rz. 260 Der Zeugnisanspruch erlischt wie jeder schuldrechtliche Anspruch nach § 362 Abs. 1 BGB mit seiner Erfüllung. Hat der Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis verlangt und ein einfaches Zeugnis erhalten, ist sein Anspruch auf Zeugniserteilung noch nicht erfüllt. Gleiches gilt allerdings auch im umgekehrten Fall, da ein qualifiziertes Zeugnis nur auf Wunsch des Arbeitne...mehr

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§ 32 Abwicklung / 4. Berichtigung eines Zeugnisses

Rz. 278 Soweit ein Zeugnis formal unvollständig ist, weil es gar nicht oder nicht ordnungsgemäß unterzeichnet ist, ist ein Berichtigungsantrag im Erkenntnisverfahren unzulässig, weil eine Änderung des Zeugnisses durch Neuausstellung im Zwangsvollstreckungsverfahren durchgesetzt werden kann. Insoweit stellt nämlich schon der konkrete Titel klar, wie das Zeugnis formal auszuse...mehr

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§ 32 Abwicklung / c) Widerruf eines Zeugnisses

Rz. 290 Umstritten ist, in welchen Fällen der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis widerrufen und zurückverlangen kann. Z.T. wird angenommen, der Arbeitgeber könne dies dann tun, wenn er sich über den Inhalt des Zeugnisses "geirrt" habe. Das Wort "Irrtum" verbindet man sofort mit "Anfechtung". Da es sich um eine Wissens- und keine Willenserklärung handelt, kann der Arbeitg...mehr

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§ 32 Abwicklung / b) Berichtigungsklage

Rz. 282 Der "Berichtigungsanspruch" geht auf Abänderung des schon erteilten Zeugnisses. Die Berichtigung besteht darin, dass der Arbeitgeber erneut ein Zeugnis erteilt, welches die geforderten Berichtigungen berücksichtigt, soweit sie berechtigt waren (LAG Hamm v. 13.2.1992, LAGE § 630 BGB Nr. 16). Der Arbeitnehmer braucht sich nicht auf eine bloße Korrektur der ursprünglich...mehr

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§ 32 Abwicklung / 5. Neuausstellung eines Zeugnisses

Rz. 307 Eine von den Arbeitsvertragsparteien über den Inhalt eines Zeugnisses geführte außergerichtliche oder gar gerichtliche Auseinandersetzung darf aus der Fassung des Zeugnisses nicht zu entnehmen sein. Eine Bezugnahme auf das Urteil, das dem Arbeitgeber die Zeugnisberichtigung aufträgt, ist daher im Zeugnis ebenso wenig erlaubt wie eine Andeutung, dass außergerichtlich ...mehr

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§ 27 Aufhebungsvertrag, Abw... / d) Anfechtung wegen In-Aussicht-Stellung eines guten Zeugnisses und einer Abfindung

Rz. 427 Die im Rahmen von Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag gefallene Äußerung des Bevollmächtigten des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer erhalte eine Abfindung und ein gutes Zeugnis nur, wenn er die Auflösung akzeptiere, stellt keine zur Anfechtung des Aufhebungsvertrags geeignete rechtswidrige Drohung i.S.d. § 123 Abs. 1 BGB dar. Einen Abfindungsanspruch kann der Arb...mehr

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§ 32 Abwicklung / D. Zeugnis

Rz. 31 Nach § 109 GewO haben alle Arbeitnehmer einen unabdingbaren Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Für alle übrigen Arbeitnehmer und Dienstberechtigten ergibt sich der Anspruch aus § 630 BGB. Für Ausbildungsverhältnisse gilt § 16 BBiG. Rz. 32 Grds. sind Arbeitspapiere, zu denen auch das Arbeitszeugnis zählt, vom Arbeitnehmer abzuholen. Ist ein Ort für die Leistung we...mehr

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§ 32 Abwicklung / 1. Zeitpunkt der Zeugniserteilung

Rz. 251 Der Arbeitgeber ist auf Anforderung des Arbeitnehmers verpflichtet, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei seinem tatsächlichen Ausscheiden ein schriftliches Zeugnis (Schlusszeugnis) über das Arbeitsverhältnis und dessen Dauer zu erteilen ("einfaches Zeugnis"). Das Zwischenzeugnis ist eine Beurteilung des Arbeitnehmers bei fortbestehendem Arbeitsverhältni...mehr

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§ 32 Abwicklung / b) Unterschrift/Vertretungsbefugnis

Rz. 191 Die Schriftform bei der Zeugnisausstellung verlangt den eigenhändig geschriebenen Namen des Unterzeichners unter seiner Erklärung (§ 126 Abs. 1 BGB). Das Zeugnis muss daher die eigenhändige Namens- oder Firmenunterschrift tragen. Der Name des Ausstellers muss mit Tinte oder Kugelschreiber (nicht mit Bleistift!) voll und nicht bloß als Paraphe ausgeschrieben sein. Ein...mehr

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§ 32 Abwicklung / 1. Einfaches Zeugnis

Rz. 34 Das sog. einfache Zeugnis ist stets schriftlich auf Firmenbogen mit Angaben zum Arbeitgeber abzufassen, muss "Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit … enthalten", wie es in der Legaldefinition des § 109 Abs. 1 S. 2 GewO heißt. Der Arbeitnehmer, welcher ein einfaches Zeugnis verlangt, kann vom Arbeitgeber nicht darauf verwiesen werden, dass dieser ihm ggf. schon eine A...mehr

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§ 32 Abwicklung / d) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 299 Die Darlegungs- und Beweislast ist das Kernstück der prozessualen Fragen im Zusammenhang mit dem Zeugnis. Die Zeugnissprache ist wie jede Sprache teils deskriptiv (beschreibend), teils evaluativ (bewertend), und zwar unabhängig davon, in welchem räumlichen Teil des Zeugnisses die jeweilige Formulierung formal platziert ist. Bei der Verteilung der Darlegungs- und Bewe...mehr

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§ 32 Abwicklung / f) Anspruch auf ein individuell angebrachtes Zeugnis

Rz. 217 Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein individuell angebrachtes Zeugnis, das seine Leistungen und Führung so feststellt und würdigt, dass der Leser des Zeugnisses ein anschauliches und zutreffendes Bild von seinen Kenntnissen, Fähigkeiten, Arbeitserfolgen und seiner Persönlichkeit erhält, wie es der Wahrheit entspricht. Ein zu dürftiges Zeugnis über Leistung und Führu...mehr

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§ 32 Abwicklung / bb) Voraussetzungen des Widerrufs

Rz. 292 Der Arbeitgeber hat das Recht, ein Zwischenzeugnis schon dann zurückzuverlangen, wenn durch das Verhalten des Arbeitnehmers nach Ausstellung des Zeugnisses die Verhaltensbeurteilung nicht mehr den Tatsachen entspricht oder sich die Leistungsbeurteilung wegen nachhaltiger Mängel bzgl. Arbeitsbereitschaft, -befähigung, -weise, -vermögen oder -erfolg geändert hat (LAG H...mehr

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§ 32 Abwicklung / b) Zwischenzeugnis

Rz. 51 Das Zwischenerzeugnis ist eine (Zwischen-) Beurteilung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis. Das Gesetz regelt nur den Anspruch auf Erteilung eines Schlusszeugnisses und erwähnt das Zwischenzeugnis nicht. Auch Tarifverträge regeln die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses nicht einheitlich. So ist nach § 35 Abs. 2 TVöD (§ 61 Abs. 2 BAT) ein Anges...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 114. Zeugnis

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§ 57 Kosten und Gebühren im... / XII. Streitwert-Lexikon (A – Z)

Rz. 121 Hinweis Die nachstehend aufgeführten Einzelfälle berücksichtigen die Rspr. bis 2014. Zu einem erheblichen Teil umfassen die Erläuterungen auch die Rspr. bis einschließlich 2001, somit Entscheidungen, die vor der Einführung des EUR ergangen sind. Soweit die Rspr. sich losgelöst vom monatlichen Verdienst, wie z.B. bei der Erteilung von Arbeitspapieren, auf feste Beträg...mehr

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§ 32 Abwicklung / 1. Firmenbogen

Rz. 69 Jedes Zeugnis – ob einfaches oder qualifiziertes – ist schriftlich abzufassen (§ 109 Abs. 1 S. 1 GewO). Nach dem am 1.8.2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechtes und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr v. 13.7.2001 (BGBl I, 1542) kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, s...mehr

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§ 32 Abwicklung / c) Ausbildungszeugnis

Rz. 57 Bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses "hat" der Ausbildende dem Auszubildenden ein Zeugnis auszustellen (§ 16 Abs. 1 S. 1 BBiG), selbst wenn es nicht zur Abschlussprüfung gekommen ist. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass das Zeugnis auch ohne Verlangen zu erstellen ist. Wenn der Ausbildende (Lehrherr) die Ausbildung nicht selbst durchgeführt hat, so...mehr

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§ 32 Abwicklung / a) Wechsel der Zeugnisart

Rz. 261 Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wunschgemäß ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt, wird angenommen, der Arbeitnehmer könne nicht nachträglich auf ein (ihm ungünstiges) qualifiziertes Zeugnis zugunsten eines einfachen Zeugnisses verzichten, denn mit der Erfüllung des weiter gehenden Anspruches sei der engere erfüllt (Liedtke, NZA 1988, 270, 272; Schaub, ArbRHB...mehr

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§ 53 Urteilsverfahren / VII. Klage auf Erteilung/Korrektur eines Zeugnisses

Rz. 201 Siehe dazu und zu den möglichen Klageanträgen die umfangreichen Ausführungen in § 32 Rdn 268 ff.mehr

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§ 32 Abwicklung / a) Anspruchsgrundlage

Rz. 280 Hierbei handelt es sich um den ursprünglichen Erfüllungsanspruch, soweit es darum geht, die formale Vollständigkeit des Zeugnisses sicherzustellen. Solange etwa das erteilte einfache Zeugnis keine Aussage zur Art der Tätigkeit enthält, solange etwa im qualifizierten Zeugnis zur Führung des Mitarbeiters nicht Stellung genommen wird, hat der Arbeitnehmer nicht das Zeug...mehr

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§ 32 Abwicklung / 2. Überschrift

Rz. 76 Hinsichtlich der Überschrift gibt es keinen Unterschied zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis. Es ist selbstverständlich, dass das (Schluss-) Zeugnis in beiden Fällen in der Überschrift mit "Zeugnis" zu bezeichnen und nicht in der persönlichen Anredeform, sondern in der dritten Person abzufassen ist (LAG Düsseldorf v. 23.5.1995 – 3 Sa 253/95, BB 19...mehr

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§ 32 Abwicklung / 11. Schlussformel

Rz. 182 Es ist vielfach üblich, als Abschluss eines Zeugnisses eine "Dankes-Bedauern-Formel mit Zukunftswünschen" anzubringen. Der Dank für geleistete Arbeit und/oder Bedauern über das Ausscheiden (den Verlust) des Mitarbeiters, wird vereinzelt noch durch eine Würdigung bleibender Verdienste, eine ausdrückliche Einstellungsempfehlung, ein Wiedereinstellungsversprechen oder d...mehr

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§ 32 Abwicklung / b) Verständiges Wohlwollen und zuverlässige Unterrichtung

Rz. 206 Die immer wieder anzutreffenden Einzeldeutungen der vorstehenden Art vernachlässigen allerdings vielfach den Gesamtzusammenhang des Zeugnisses. Eine Interpretation eines Arbeitszeugnistextes muss den Kontext sowie im Kontext selbst nicht erscheinendes Vorwissen beachten. Für die vom Leser vorzunehmende Ergänzung ist insb. seine Kenntnis über Anforderungsprofile, die ...mehr

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§ 32 Abwicklung / a) Firmenbriefkopf

Rz. 72 Ein Zeugnis muss in formeller Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen. Dazu zählt jedenfalls, dass das Zeugnis in der für den Aussteller im Geschäftsverkehr üblichen Form maschinell erstellt und auf dem Firmenbogen geschrieben sein muss (ArbG Siegen v. 23.6.1989, AR-Blattei ES 1850 Nr. 30; LAG Köln v. 26.2.1992, NZA 1992, 841), aus dem de...mehr

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§ 32 Abwicklung / aa) Zeitpunkt des Widerrufs

Rz. 291 Der Widerruf muss schon im Eigeninteresse des Arbeitgebers unverzüglich nach Kenntnis der Unrichtigkeit erfolgen, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Es wird angenommen, dass das Recht zum Widerruf der Verwirkung in gleicher Weise unterliege wie (umgekehrt) das Recht des Arbeitnehmers auf Zeugniserteilung (ArbG Passau v. 15.10.1990 –2 Ca 354/90 D, BB 1991, 350)....mehr

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§ 32 Abwicklung / c) Bewertung der Schlussformel

Rz. 239 Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht (BAG v. 20.2.2001 – 9 AZR 44/00, ArbRB 2001, 10 m. Anm. Berscheid = BAGReport 2001, 12 = BB 2001, 1957 m. Anm. Schleßmann = NZA 2001, 843; bestätigt durch BAG ...mehr

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§ 32 Abwicklung / I. Zeugnisarten

Rz. 33 § 109 Abs. 1 S. 1 GewO bestimmt hinsichtlich des Zeitpunkts der Zeugniserteilung, dass der Arbeitnehmer "bei" Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis hat, und weiter, dass das Arbeitszeugnis Angaben zu "Art und Dauer der Tätigkeit" enthalten muss (§ 109 Abs. 1 S. 2 GewO). Das Ausbildungszeugnis, welches der Ausbildende dem Auszubil...mehr

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§ 32 Abwicklung / b) Verantwortungsbereitschaft

Rz. 167 Nach langjähriger Beschäftigung wird im Allgemeinen ein völlig farbloses Zeugnis des Arbeitgebers dem Gesetz nicht genügen. Dass ein Arbeitnehmer "pünktlich, fleißig, ordentlich und sauber" gewesen ist, sollte selbstverständlich sein. Wird nur dieses "Tugendsortiment" im Zeugnis erwähnt, kann daraus geschlossen werden, der Arbeitnehmer habe es i.Ü., nämlich hinsichtl...mehr

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§ 32 Abwicklung / a) Doppelbödige Zeugnisformulierungen

Rz. 203 Ein Zeugnis darf nicht in sich widersprüchlich sein (LAG Hamm v. 17.12.1998 – 4 Sa 630/98, BB 2000, 1090 m. Anm. Schleßmann = MDR 1999, 1073). Dabei taucht immer wieder die Frage auf, ob es "verschlüsselte oder doppelbödige" Zeugnisformulierungen oder gar einen "Geheimcode" gibt und was davon zu halten ist. Aus Gewerkschaftskreisen wird seit 1972 immer wieder der Vor...mehr

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§ 32 Abwicklung / a) Vertrauenswürdigkeit

Rz. 164 Das Zeugnis muss wahr sein und darf dort keine Auslassungen enthalten, wo der Leser eine positive Hervorhebung – etwa der Ehrlichkeit – erwartet. Die Zuverlässigkeit eines ausscheidenden Arbeitnehmers kann für den neuen Arbeitgeber von besonderer Wichtigkeit sein. Dies gilt vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer bisher mit Geld oder anderen Vermögenswerten umgegangen ...mehr

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§ 32 Abwicklung / aa) Erwähnung längerer Ausfallzeiten

Rz. 89 Wegen der Wahrheitspflicht hat der Arbeitgeber Unterbrechungen, die einen erheblichen Teil des Arbeitsverhältnisses ausmachen, im Zeugnis zu erwähnen. Das berechtigte Informationsinteresse des potenziellen neuen Arbeitgebers bezieht sich dabei nicht auf gewöhnliche Ausfallzeiten kürzerer Dauer wie z.B. Erkrankungen (bis zur Dauer von 12 Wochen), Urlaub, Wehrübungen, P...mehr

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§ 32 Abwicklung / 7. Führungsleistung

Rz. 156 Im Zeugnis eines Vorgesetzten ist nicht nur seine persönliche fachliche Leistung, sondern auch das Ergebnis seiner Mitarbeiterführung zu beurteilen, also die Fähigkeit, Mitarbeiter richtig einzuschätzen, einzusetzen, zu führen und zu fördern sowie das Verhältnis zu den Mitarbeitern vertrauensvoll zu gestalten und die Arbeitsleistung positiv zu beeinflussen. Diese Beu...mehr

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§ 32 Abwicklung / d) "Beredtes Schweigen"

Rz. 212 Die Praxis hilft sich oft mit nichtssagenden Formulierungen, in denen das wichtig ist, was nicht gesagt ist (BGH v. 26.11.1963, AP Nr. 10 zu § 826 BGB). Aus dem Fehlen relevanter Sachverhalte werden negative Schlüsse gezogen. Mit anderen Worten, man muss "zwischen den Zeilen lesen". Die Gerichte kennzeichnen diese Formulierungspraxis als "beredtes Schweigen" (BGH v. ...mehr