Fachbeiträge & Kommentare zu Berliner Testament

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Zerb 7/2015, Pflichtteilsanspruch bei aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen1 Der Aufsatz ist Herrn RA Dr. Hanspeter Daragan zum 75. Geburtstag gewidmet.

Zugleich Anmerkung zu OLG Köln, Urt. v. 5.2.2015 – 7 U 115/14[2] Wer aufschiebend bedingt oder auflösend bedingt zum Nacherben eingesetzt ist, kann einen Pflichtteilsanspruch nur geltend machen, wenn er seine Nacherbeinsetzung gem. § 2306 Abs. 2 BGB ausgeschlagen hat. (n. amtl. Ls.) Die trotz Zulassung der Revision zwischenzeitlich rechtskräftige Entscheidung des OLG Köln ist...mehr

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zerb 6/2015, Erbschaftsteuerliche Probleme beim "Berliner Testament"

Der Bundesfinanzhof trägt zur Verbesserung der Rahmenbedingungen bei 1 Das sogenannte "Berliner Testament"[1] ist die heute am meisten verwendete Strukturform, wenn Ehepaare (oder eingetragene Lebenspartner) gemeinschaftlich ihre Erbnachfolge letztwillig bestimmen wollen. Die Partner setzen sich darin gegenseitig, der Zuerstversterbende den Überlebenden, zu Alleinerben ein ...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / 1. Einheitslösung ("Berliner Testament")

Bei der Einheitslösung setzen sich die Ehegatten gegenseitig zum alleinigen Vollerben und zu Schlusserben die gemeinschaftlichen Kinder zu jeweils gleichen Teilen ein.[3] Eine Ersatzerbenregelung, eine Anordnung für den Katastrophenfall, eine Pflichtteilsklausel, ein Anfechtungsverzicht, eine Regelung zur Wechselbezüglichkeit bzw. Bindungswirkung sowie ggf. Schweigepflichten...mehr

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zerb 6/2015, Die Problemati... / II. Das gemeinschaftliche Testament in Deutschland

Wie in jeder demokratischen Rechtsordnung besteht in Deutschland das Prinzip der Testierfreiheit: Das Recht, frei über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. Dabei handelt es sich nicht nur um eine zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeit als Ausfluss der Privatautonomie, sondern ein verfassungsmäßiges Grundrecht gemäß Art. 14 GG. Dieser freiheitliche Grundsatz ist jeder europ...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / II. Herkömmliche Modelle

Verbreitet sind folgende Gestaltungsmittel, welche kritisch auf die Tauglichkeit für junge Menschen untersucht werden sollen: Die Einheitslösung ("Berliner Testament"), die Trennungslösung (Vor- und Nacherbschaft) sowie die Nießbrauchslösung. 1. Einheitslösung ("Berliner Testament") Bei der Einheitslösung setzen sich die Ehegatten gegenseitig zum alleinigen Vollerben und zu Sc...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / 8. Änderungsvorbehalt

Der Änderungsvorbehalt kleidet den schon eingangs erwähnten Grundsatz noch einmal in juristische Begriffe und macht den Unterschied, z. B. zum "Berliner Testament", deutlich. Es wird festgelegt, dass die Verfügungen für den Schlusserbfall nicht wechselbezüglich und bindend sein sollen, sodass jeder Ehegatte für den Fall seines Überlebens jederzeit abweichende letztwillige un...mehr

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zerb 6/2015, Erbschaftsteue... / III. Vermächtnisse an die Kinder beim ersten Erbfall oft problematisch

Dem nächstliegenden Steuerspar-Rezept, den Kindern im Testament bereits beim Tod des ersten Elternteils Vermächtnisse bis zur Höhe ihrer Freibeträge zuzuwenden, und damit zugleich die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer des Überlebenden um diese Beträge zu mindern, steht – wie bei der "Strafklausel" – oft das vorrangige Interesse der Ehepartner entgegen, den Überlebe...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / 2. Trennungslösung (Vor- und Nacherbschaft)

Als Alternative zur Einheitslösung wird die Trennungslösung gesehen.[11] Die Ehegatten setzen sich ebenfalls zu alleinigen Erben ein. Der überlebende Ehegatte wird jedoch nur befreiter Vorerbe iSv § 2136 BGB. Nacherben werden die gemeinschaftlichen Kinder zu jeweils gleichen Teilen. Der Nacherbfall tritt mit dem Tode des Vorerben ein. Vollerben des Längerlebenden werden wied...mehr

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zerb 6/2015, Erbschaftsteue... / 7

Auf einen Blick Ehe- und eingetragene Lebenspartner, die ein "Berliner Testament" errichten, d. h. den überlebenden Partner zum Erben des Zuerstversterbenden sowie Abkömmlinge oder andere Dritte als Schlusserben des Überlebenden einsetzen wollen, stehen vor erbschaftsteuerlichen Problemen, wenn ihr Nachlass die Freibeträge wesentlich übersteigt. Der Beitrag behandelt Fragen,...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / a) Wiederverheiratungsklauseln

Die Ausgestaltung einer Wiederverheiratungsklausel ist je nach Einheits-, Trennungs- oder Nießbrauchslösung unterschiedlich.[18] Gemein ist allen Varianten, dass damit die Kinder abgesichert werden sollen, die beim ersten Erbfall keinen Pflichtteil geltend gemacht haben. Eine Grenze ist die übermäßige Beschränkung des überlebenden Ehegatten in seiner grundgesetzlich geschütz...mehr

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zerb 6/2015, Erbschaftsteue... / 1

Das sogenannte "Berliner Testament"[1] ist die heute am meisten verwendete Strukturform, wenn Ehepaare (oder eingetragene Lebenspartner) gemeinschaftlich ihre Erbnachfolge letztwillig bestimmen wollen. Die Partner setzen sich darin gegenseitig, der Zuerstversterbende den Überlebenden, zu Alleinerben ein und verfügen ferner, dass die gemeinsamen Kinder (oder auch andere Dritt...mehr

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zerb 6/2015, Erbschaftsteue... / IV. Bundesfinanzhof – ein Schritt in die richtige Richtung

Eine in diese Grundrichtung gehende Erleichterung hat vor einiger Zeit der BFH mit seiner Entscheidung vom 19.2.2013[17] zugelassen. Das war ein erster Schritt zu einer steuerrechtlichen Verbesserung der Erbfolge nach dem Berliner Testament: Ein als Schlusserbe eingesetztes Kind des "berlinisch" testierenden Ehepaares, das beim Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil nich...mehr

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zerb 6/2015, Erbschaftsteue... / II. Steuervorteile durch Forderung des Pflichtteils

Diesen Nachteil könnten die Kinder (teilweise) begrenzen, indem sie nach dem Tod des ersten Elternteils ihre Pflichtteile in Höhe des halben Werts der ihnen bei gesetzlicher Erbfolge (wenn also keine testamentarische Regelung erfolgt ist) zustehenden Erbteile verlangen, und damit ihre Freibeträge (ganz oder teilweise) ausschöpfen. Dadurch würde sich auch die Steuerlast für d...mehr

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zerb 4/2015, Nach dem Erbsc... / IV. Zielrichtung: Progressive Verschonung mit der Dauer von Ehe oder Partnerschaft

Ein weiterer ganz essentieller Aspekt wäre bei den Reformüberlegungen zu berücksichtigen: Die Erbschaftsbesteuerung von Ehe- (und Lebens-)partnern lässt völlig unbeachtet, dass die Vermögensbildung in unserer in vielem gewandelten Gesellschaft heute in der Regel ein partnerschaftliches und familiäres "Gemeinschaftswerk" ist, das sich im Laufe einer Ehe (oder Partnerschaft) v...mehr

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zerb 4/2015, Nach dem Erbsc... / V. Gesetzestechnische Realisierung und Vorschläge zum Gesetzestext

Durch die Änderung weniger Paragrafen des Gesetzes wären diese Vorschläge gesetzestechnisch relativ leicht realisierbar:mehr

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zerb 3/2015, Reichweite ein... / Aus den Gründen

Die Beschwerde gegen die nach § 352 Abs. 1 FamFG ergangene Feststellungsentscheidung ist nach § 58 FamFG statthaft und in der rechten Form und Frist eingelegt, §§ 63, 64 FamFG. (...) In der Sache ist die Beschwerde begründet und führt zur Zurückweisung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 1), weil das privatschriftliche Ehegattentestament, das der Erblasser am 3.9./20.10....mehr

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zerb 3/2015, Die EU-Erbrech... / c) Antwort

Für die zuletzt genannte Ansicht spricht zunächst einmal, dass Art. 3 Abs. 1 lit. d) im Zusammenhang mit der Definition einer "Verfügung von Todes wegen" klar zwischen einem gemeinschaftlichen Testament und einem Erbvertrag differenziert. Andererseits heißt es wiederum im Rahmen der Definition des Erbvertrags in Art. 3 Abs. 1 lit. b), dass ein solcher Erbvertrag auch eine Ve...mehr

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FF 12/2014, Einheitliches I... / V. Einzeltestamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge

Als Verfügungen von Todes wegen nennt die Europäische Erbrechtsverordnung das Testament, das gemeinschaftliche Testament und den Erbvertrag (Art. 3 Abs. 1 lit. d EU-ErbVO). Das Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen, die frei widerruflich ist. Die Form des Testaments regelt nicht die Europäische Erbrechtsverordnung. Vielmehr gilt insoweit vorrangig das Haage...mehr

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zerb 10/2014, Grenzen der T... / Aus den Gründen

II. Die Beschwerde ist nach § 58 FamFG statthaft und in der rechten Form und Frist eingelegt, §§ 63, 64 FamFG. (...) In der Sache ist die Beschwerde unbegründet, weil das Amtsgericht zutreffend den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen hat. Denn das vom Erblasser hinterlassene Testament enthält weder ausdrücklich eine Berufung der Beteiligten zu 1) als Alleine...mehr

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zerb 10/2014, Grenzen der T... / Leitsatz

Die Klausel in einem privatschriftlichen Testament, dass "die Erbschaft gemäß dem Berliner Testament einschließlich Wiederverheiratungsklausel" erfolgen soll, ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Ehefrau des Erblassers Alleinerbin geworden ist. OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juli 2014 – I-15 W 98/14mehr

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zerb 10/2014, Grenzen der T... / Sachverhalt

I. Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 1) in zweiter Ehe verheiratet. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind seine Kinder aus erster Ehe, die geschieden worden ist. Am 28.8.2012 errichtete der Erblasser ein handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament, das folgenden Wortlaut hat: Zitat "Mein Testament " Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem "Berliner T...mehr

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FF 5/2014, Verwirkung von E... / 1. Der Sachverhalt

Die Fakten des von den Bundesrichtern zu beurteilenden Falles, dem in den allgemeinen Medien große Aufmerksamkeit zuteil wurde,[1] sind rasch berichtet; es handelt sich um eine womöglich gar nicht so seltene Familientragödie: Nach Trennung und Scheidung der Eltern im Jahr 1971 blieb der damals etwa 18 Jahre alte Antragsgegner, das einzige Kind, im Haushalt der Mutter. Mit dem...mehr

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zerb 4/2014, Wechselbezügli... / Anmerkung

Die Wechselbezüglichkeit der Einsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten und deren Verhältnis zu Verfügungen unter Lebenden gibt immer Anlass zur Auslegungs Wechselbezüglich sind grundsätzlich diejenigen Verfügungen, die ein Ehegatte gerade deshalb getroffen wurde, weil auch der Partner eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat, wenn also nach dem Will...mehr

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zerb 3/2014, Abgrenzung Ver... / Aus den Gründen

Das Rechtsmittel führt zur sachlichen Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit, als der Beklagte zur Auskehrung von jeweils 1/5 des im Nachlass befindlichen Sparkassenguthabens an die Klägerinnen verurteilt worden ist. Im Übrigen scheitert es. 1. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass der Beklagte jeder der Klägerinnen auf der Grundlage des Testaments vom 3.7.1...mehr

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zerb 3/2014, Abgrenzung Ver... / Sachverhalt

Die Klägerinnen zu 1. und zu 2. sowie der Beklagte streiten über den Nachlass des gemeinsamen Vaters Egon G., der am 13.8.2011 verstarb. Egon G. hatte am 3.7.1998 – in insoweit autorisierter Änderung eines am 12.3.1984 mit seiner damaligen Ehefrau errichteten Berliner Testaments – seine fünf Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Dem Beklagten wandte er "im Voraus u...mehr

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zerb 2/2014, Der deutsch-ja... / bb) Gemeinschaftliches Testament

Würde ein gemeinschaftliches Testament errichtet werden, so bestünde keine "Wechselbezüglichkeit", also gerade keine Bindungswirkung für den japanischen Ehegatten. Diese ist aber gerade beim Regelfall des gemeinschaftlichen Testaments, dem Berliner Testament, gegeben, sodass ein solches praktisch als Erbregelung für einen japanischen Staatsbürger derzeit ausscheidet. Eine Rü...mehr

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ZErb 08/2013, Geltendmachun... / Sachverhalt

Der im Jahr 2003 verstorbene Vater (V) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde von seiner Ehefrau, der Mutter (M) der Klägerin, aufgrund eines sog. Berliner Testaments allein beerbt. Erbschaftsteuer war für diesen Erwerb von Todes wegen nicht festzusetzen, weil die der M zustehenden Freibeträge (§§ 16 und 17 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der...mehr

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Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben

Leitsatz Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so bleibt trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerrechtlich sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils als Folge der Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG bestehen. Erklärt der Berechtigte in einem solchen Fall gegenüber dem Finanzamt, er mache den Anspruch geltend...mehr

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ZErb 10/2012, Vom Erblasser... / Sachverhalt

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist neben ihrer Schwester zu 1/2 Miterbin ihres am 31. Dezember 2004 verstorbenen Vaters (V). Ihre Mutter (M) war bereits am 13. November 2004 vorverstorben. Für 2004 wurden V und M zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für 2004 waren – nach Anrechnung der von V und...mehr

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Auslegung eines notariellen Testaments durch das Grundbuchamt

Leitsatz Gegenstand des Verfahrens war die Auslegung eines notariellen Ehegattentestaments. Sachverhalt In einem notariellen Ehegattentestament hatten sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und ihren Sohn als Nacherben bestimmt. Ferner bestimmte das Testament u.a., dass der Sohn bei Vorversterben seines Vaters im Einzelnen aufgeführte landwirtschaftliche Fl...mehr

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ZErb 6/2012, Aktuelle (unge... / 7. Enger Erblasserbegriff im Pflichtteilsrecht, insb. bei § 2316 BGB

Die Eheleute V und M haben ein Berliner Testament mit gegenseitiger Alleinerbeneinsetzung und Schlusserbeneinsetzung der beiden Kinder A und B getroffen. B hat zu Lebzeiten von den Eltern je zur Hälfte einen Bauplatz im Wege der Ausstattung im Wert von (indexierten) 100.000 EUR erhalten. Zunächst stirbt V, ohne dass die Kinder ihren Pflichtteil geltend machen. Dann stirbt M ...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / 3.3.2

b) Das OLG Hamm[32] hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Eheleute einen einzigen Sohn hatten, der nach dem Tode des Vaters, aber noch vor der Mutter verstarb. Es gab das typische Berliner Testament. Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Erblasserin ein weiteres notarielles Testament in dem es dann hieß: Zitat "Mein Wille ist, dass weder meine Enkel noch meine Urenke...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / 3.2.1

a) Wie bereits erwähnt, spricht allein die Wahl der Form des gemeinschaftlichen Testaments noch nicht für die Wechselbezüglichkeit einer Verfügung. Auch der Grad der Verwandtschaft der Schlusserben zum Erblasser besagt darüber zunächst einmal nichts. Das in der Praxis immer noch so beliebte Berliner Testament enthält eine denkbare Wechselbezüglichkeit im Verhältnis der Verfü...mehr

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ZErb 05/2010, Das Testament... / 3. Gibt es das Testament älterer Menschen bereits?

Die Anerkennung dieser spezifischen Bedürfnisse älterer Menschen im Erbrecht könnte auch ohne das "Testament älterer Menschen" bereits vollzogen sein, wenn es darauf ausgerichtete Testamente bereits gäbe. Sind möglicherweise bereits die Grundmuster herkömmlicher Testamente, insbesondere das gemeinschaftliche Testament, gleichsam "Blaupausen" des Testaments älterer Menschen?[...mehr

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ZErb 05/2010, Das Testament... / I. Vorbemerkung

Die gängigen erbrechtlichen Hand- und Formularbücher bieten eine unüberschaubare Fülle an Vorschlägen für die Gestaltung letztwilliger Verfügungen.[1] Eine vor allem auf Langenfeld [2] zurückgehende Systematisierung der verschiedensten Gestaltungsmöglichkeiten unterscheidet die schier unbegrenzten Möglichkeiten nach sogen. "Regelungstypen". So finden sich "Geschiedenentestame...mehr

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ZErb 04/2011, Schlusserbene... / Aus den Gründen

Das Verfahren richtet sich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtszustand, weil es vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG. Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft und auch sonst zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde. Die weitere Beschwerde ist auch begründet, we...mehr

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ZErb 03/2010, Auslegung ein... / Aus den Gründen

Die weitere Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Das Landgericht hat im Rahmen seiner Feststellungen nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Auslegung des Testaments vom 1. November 1984 hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 1. Bei der Auslegung von ...mehr

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ZErb 04/2010, Zur Wechselbe... / Aus den Gründen

(...) In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). (...) Das Landgericht hat im Ansatz zutreffend zunächst auf das formwirksame (§§ 2267, 2247 BGB) gemeinschaftliche Ehegattentestament vom 20.2.1993 abgestellt. Durch dieses Testament, das die Erbfolge zusammenfassend und absc...mehr

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ZErb 02/2010, Zur Sittenwid... / Aus den Gründen

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. a) Der klagende Verband ist vorliegend grundsätzlich berechtigt, den hier im Wege der Stufenklage geltend gemachten Pflichtteilsanspruch der Leistungsberechtigen klageweise zu verfolgen (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB iVm § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Die Tochter des Beklagten ist in dem Testament der Erblasserin nicht als Erbin eingesetzt und...mehr

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FF 12/2009, Änderungen des ... / 6. Erstreckung eines Zuwendungsverzichts auf Abkömmlinge, §§ 2352 S. 3, 2349 BGB n.F.

Bisher bezog sich ein Zuwendungsverzicht gem. § 2352 BGB nicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden.[23] Die Folge war, dass die Abkömmlinge des Verzichtenden an seine Stelle traten, so dass die intendierte Rechtsfolge, insbesondere bei erbvertraglicher oder Bindung durch ein gemeinschaftliches Testament, die Testierfreiheit des Erblassers durch den Zuwendungsverzicht ...mehr

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ZErb 06/2010, Die Lebensver... / bb) Widerrufliches Bezugsrecht

Die Bestimmung und die Aufhebung des Bezugsrechts des Dritten bedarf nach § 328 Abs. 1 BGB grundsätzlich eines Vertrags zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger. Gerade in der Lebensversicherung kommt es indes nicht selten vor, dass der VN nachträglich den Versicherungsvertrag auflösen oder jemand anders an die Stelle des ursprünglich begünstigten Dritten se...mehr

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ZErb 06/2011, Beerdigungs- ... / 3. Kosten, die neben der Kostenpauschale geltend gemacht werden können

Grundsätzlich schließt § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG nicht aus, dass Kosten im Zusammenhang mit Beerdigung usw. nach anderen Vorschriften abgezogen werden. Deshalb können möglicherweise entsprechende nachgewiesene Kosten neben der Kostenpauschale nach den (anderen) Regelungen des § 10 Abs. 5, nämlich nach Nr. 1, 2 ErbStG, zusätzlich abgezogen werden. Nach Auffassung der Finanzverw...mehr

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ZErb 01/2011, Die Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung

Raymond, Halaczinsky zerb-verlag, Bonn, 2. Aufl. 2010 441 Seiten, 48 EUR ISBN 978-3-935079-70-9 Lange hat es gedauert, bis der Gesetzgeber endlich die heiß ersehnte und ebenso intensiv diskutierte Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts in ein Gesetz umgesetzt hatte. Nachdem das neue Recht zum 1.1.2009 in Kraft getreten war, wurde es zum 1.1.2010 bereits wieder geändert....mehr

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FF 10/2008, Das Scheidungsm... / 1. Die Scheidung und Konsequenz für das gesetzliche Erbrecht

Ausgangspunkt ist der vom Gesetzgeber klar und unmissverständlich formulierte § 1931 BGB. Der Überlebende der Ehegatten wird Erbe, was zwingend eine zum Erbfall bestehende Ehe voraussetzt. Mit der Rechtskraft der Scheidung ist dieses nicht mehr gegeben, so dass auch das gesetzliche Erbrecht entfällt. In § 1933 BGB hat der Gesetzgeber den Zeitpunkt des Entfallens des gesetzli...mehr

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ZErb 11/2010, Zur Wechselbe... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Beteiligte zu 3 ist nicht Alleinerbe. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments von 1966 als Erben nach dem Überlebenden berufen. Diese Erbeinsetzung hätte die Erblasserin durch das spätere einseitige Testament von 2009 nur dann wirksam widerrufen können, wenn sie nicht wechselbezüglich im Sinne ...mehr

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ZErb 07/2010, Pflichtteilse... / 5. Rechtslage bei Pflichtteilsstrafklauseln, sog. Behindertentestamenten und Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

Pflichtteilsstrafklauseln sind v. a. beim sog. Berliner Testament bekannt.[21] Darin setzen sich Eheleute gegenseitig nach dem Erstversterbenden zum Alleinerben ein. Die übrigen gesetzlichen Erben, insbesondere die Abkömmlinge, sind damit nach dem erstversterbenden Ehegatten enterbt. Sie sind erst zu Schlusserben eingesetzt (sog. Einheitslösung, § 2269 BGB). Die Erblasser er...mehr

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FF 11/2010, Partnerschaftsv... / c) Die "Miterben" Staat und pflichtteilsberechtigte Personen

Besteht zwischen Lebensgefährten keine Verwandtschaft, fallen sie erbschaftsteuerlich in die Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20.000 EUR. Der Eingangssteuersatz in dieser Steuerklasse beträgt 30 %.[1] Am Steuerfreibetrag ändert sich auch beim Zusammenleben von Geschwistern, Onkeln und Tanten mit Neffen und Nichten sowie Schwiegereltern mit Schwiegerkindern nichts. ...mehr

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Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments sowie eines Pflichtteilsverzichtsvertrages

Leitsatz 1. Eine Verfügung von Todes wegen, mit der die Eltern ihr behindertes, durch den Sozialhilfeträger unterstütztes Kind nur als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil einsetzen, bei dessen Tod ein anderes Kind als Nacherben berufen (sog. Behindertentestament), verstößt nicht gegen die guten Sitten. 2. Ein von dem behinderten Kind mit seinen Elte...mehr

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ZErb 11/2009, Die Wohnung d... / 1. Zugang zur Wohnung beim Tod des verwitweten Vaters

Ausgangsfall mag jener der zwei feindlichen Brüder sein. Der Kontakt zwischen diesen, aber auch zwischen dem verwitweten Vater und dem in Hamburg lebenden Sohn war spätestens seit dem Tod der Mutter vor einigen Jahren abgerissen. Der Kontakt zwischen dem Heidelberger Sohn und dem Vater war hingegen sehr gut. Nun starb der Vater. Die Brüder waren aufgrund eines Berliner Testa...mehr

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ZErb 09/2008, Entlassung ei... / Aus den Gründen

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig; sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Es könne zwar nicht von einer Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ausgegangen werden, da der Beteiligte zu 4 seit vielen Jahren in der Hausverwaltung tätig sei. Auch sei fraglich, ob die einzelnen Pflichtverletzungen für sic...mehr