Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsausgaben

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Unterhaltende und ähnliche ... / 3 Praxisfragen

EU- und EWR-Staatsangehörige haben die Möglichkeit, beim Steuerabzug unmittelbar mit den Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nach § 50a Abs. 3 EStG geltend zu machen oder die Abgeltungswirkung durch einen Antrag auf Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Nr. 5 EStG auszuschließen ("Steuerabzugsverfahren"). Der beschränkten Stpfl. unt...mehr

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Sportler, Artisten – ABC In... / 2 Inhalt

Einkünfte aus im Inland ausgeübten sportlichen oder artistischen Darbietungen unterliegen nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG dem Steuerabzug. "Sport" ist i. S. d. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO als körperliche Ertüchtigung zu verstehen. Schach ist danach Sport, andere Spiele sind es nicht. Einkünfte von Personen, die nur anlässlich einer Sportveranstaltung tätig werden, wie Schiedsric...mehr

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BEPS - ABC IntStR / 2 Inhalt

Die 15 Aktionspunkte betreffen folgende Bereiche, wobei für Einzelheiten auf die einzelnen Stichworte verwiesen wird: Aktionspunkt 1: Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung Der Bericht über die steuerlichen Probleme der Digitalisierung stellt eine umfassende Materialsammlung dar, hat aber keine konkreten Lösungen aufgezeigt, sondern weitere Analysen vorgeschlagen. I...mehr

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Beweislast (Darlegungslast)... / 2 Inhalt

Ist ein Sachverhalt zu ermitteln, gelten in erster Linie die Grundsätze der Darlegungslast. Der Stpfl. muss im Rahmen seiner Auskunftspflicht nach den §§ 90 Abs. 1 S. 2, 93 AO der Finanzverwaltung mitteilen, welche konzernangehörigen Gesellschaften bestehen, welche Geschäftsbeziehungen er mit wem unterhält, welche Verträge er abgeschlossen bzw. Geschäfte durchgeführt hat, we...mehr

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Zins- und Lizenzrichtlinie ... / 2 Inhalt

§ 50g EStG, der die Zins- und Lizenzrichtlinie in nationales Recht umsetzt, begünstigt nur Zins- und Lizenzzahlungen zwischen KSt-Subjekten.[1] Ausgedehnt wird der Anwendungsbereich der Regelung aber auch auf Betriebsstätten einer Körperschaft, sodass auch Zins- und Lizenzzahlungen zwischen einer Tochtergesellschaft und einer Betriebsstätte oder zwischen Betriebsstätten von ...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / a) Lohn-/Einkommensteuer

Rz. 245 Die Behandlung eines Beschäftigten als Selbstständiger, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten als Arbeitnehmer anzusehen ist, führt zwangsläufig zur Nichtbeachtung der Grundsätze des Lohnsteuerabzugsverfahrens und damit zur Nichtabführung von Lohnsteuer. Bei der Nachholung der Lohnversteuerung stellt sich die Frage, ob von einer Netto- oder von einer Bruttolohnver...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / c) Erstattung der Arbeitnehmeranteile

Rz. 222 Erstattung i.H.d. Arbeitnehmeranteile, also der Hälfte der Beiträge, kann der Arbeitgeber zwar im Prinzip von dem Beschäftigten verlangen, soweit nicht ausnahmsweise eine Nettolohnabrede vereinbart sein sollte. Der Anspruch kann allerdings nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden, und auch nur,mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 12.3.4 Umfang der Hinzurechnung

Rz. 353 Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG ist der Höhe nach begrenzt. Zum einen sind die von § 8 Nr. 5 GewStG erfassten Beteiligungserträge um die mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, die nach §§ 3c Abs. 2 EStG, 8b Abs. 5, 10 KStG bei der Gewinnermittlung nicht abgezogen werden dürfen, zu mindern. Zum anderen wird der entsprechende Bet...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 5.3.2 Umfang der Hinzurechnung

Rz. 138 Hinzuzurechnen sind die Renten bzw. dauernden Lasten nur insoweit, als sie bei der Gewinnermittlung abgezogen wurden. Hätten sie nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG nicht abgezogen werden dürfen, ist die gewerbesteuerliche Gewinnermittlung zu korrigieren. Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG scheidet aus. Rz. 139 Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. ...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / f) Praxisfall: Zeitvergütung als Steuersparmodell für den Erben

Rz. 40 Praxisfall Die Erblasserin verstarb Mitte 2002[87] Alleinerbin kraft Testierung aus 1996 ist die Tochter. Angeordnet ist Testamentsvollstreckung durch den Steuerberater für die Dauer von 20 Jahren. Das Testament enthält folgende Vergütungsregelung: "Für jedes Jahr erhält er Testamentsvollstrecker 1,5 % vom Bruttonachlass". Der Nachlass setzt sich wie folgt zusammen:mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 6.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 152 Nach § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG die Gewinnanteile stiller Gesellschafter grundsätzlich in voller Höhe hinzugerechnet. Voraussetzung für die Hinzurechnung ist, dass die entsprechenden Beträge bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Zu beachten ist der sich auf alle Hinzurechnungen nach § 8 Nr....mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 14.4 Umfang der Hinzurechnung

Rz. 388 Hinzuzurechnen sind nach § 8 Nr. 9 GewStG alle bei der Ermittlung des Gewinns nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abgezogenen Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Werden hinzugerechnete Zuwendungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG in einem späteren Wj. zurückgezahlt, ist der Gewerbeertrag zur Vermeidung einer Doppelerfassung um die Rückzahlung zu kürzen, soweit ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 11.4 Gewinnanteil

Rz. 316 Nach § 8 Nr. 4 GewStG werden dem Gewinn der KGaA die Gewinnanteile wieder hinzugerechnet, die an die persönlich haftenden Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind. Zu ermitteln sind die Gewinnanteile durch Betriebsvermögensvergleich.[1] Rz. 317 Der Begriff "Gewinna...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 16.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 414 Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG werden ausl. Steuern hinzugerechnet, die nach § 34c EStG oder nach einer Bestimmung, die § 34c EStG für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 ...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / VI. Abzugsfähigkeit der Testamentsvollstreckervergütung beim Erben

Rz. 108 Vom Grundsatz her ist wie folgt zu differenzieren:[199]mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 12.3.3 Ausschluss der Hinzurechnung bei Schachtelbeteiligungen

Rz. 348 Die Hinzurechnung von Beteiligungserträgen ist nach § 8 Nr. 5 GewStG ausgeschlossen, soweit sie die Voraussetzungen nach § 9 Nr. 2a, 7 GewStG für Schachtelbeteiligungen erfüllen. Schachteldividenden sind danach in voller Höhe von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG ausgenommen, sodass für diese Beteiligungserträge eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung vermieden...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.3.2 Entgelte

Rz. 47 Unter Entgelte für Schulden sind alle Gegenleistungen zu verstehen, die für die Nutzung des Fremdkapitals gewährt werden. Es muss sich um Leistungen handeln, die Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdmitteln darstellen.[1] Hierunter fallen sowohl gewinn- als auch umsatzabhängige Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital, außerdem Entgelte für ei...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 12.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 331 Nach § 8 Nr. 5 GewStG sind Gewinnanteile und ihnen gleichgestellte Bezüge und Leistungen aus Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. KStG, die im Hinblick auf die Steuerbefreiungen nach §§ 3 Nr. 40 EStG, 8b Abs. 1 KStG bei der Gewinnermittlung außer Ansatz geblieben sind, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn wieder h...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 12.3.2.2 Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG

Rz. 341 § 8b Abs. 1 KStG befreit die dort genannten Einnahmen von der KSt. Dementsprechend bleiben nach § 7 S. 1 GewStG die Einnahmen auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz. Die Einnahmen werden nach § 8 Nr. 5 GewStG zu 95 % hinzugerechnet, da das pauschale Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG zu beachten ist. 5 % der Einnahmen sind bereit...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7.7 Miet-, Pacht- bzw. Leasingvertrag

Rz. 195 Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG betrifft nur die Fälle, in denen das bewegliche Anlagegut aufgrund von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen genutzt wird. Die Begriffe Miete, Pacht und Leasing sind im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen, sodass für die Anwendung von § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG die zivilrechtliche Einordnung des Nutzungsüberlassungsvert...mehr

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Annuitätendarlehen: Zins, T... / 2 Welche Darlehensnebenkosten anfallen können und wie sie gebucht werden

Die Aufnahme eines Darlehens verursacht für Darlehensnehmer oftmals nicht nur Zinsaufwendungen. Die Kreativität von Kreditinstituten und Darlehensgebern ist groß, die Kreditnehmer mit weiteren Ausgaben zu belasten. In der Praxis können folgende (Beschaffungs-) Kosten als Nebenkosten anfallen: Kreditvermittlungsprovisionen an externe Makler Schätzkosten für die Beleihungswerter...mehr

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Aufwendungen für freiwillig... / II. Freiwillige Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen als Betriebsausgaben

1. Betriebliche Aufwendungen Begriff der Betriebsausgaben: Betriebsausgaben (BA) sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Der Begriff der "Aufwendungen" wird im EStG als Oberbegriff für "Ausgaben" und "Aufwand" verwendet und ist sowohl nach der BFH-Rechtsprechung[1] als auch der im Schrifttum überwiegenden Auffassung[2] im Sinne aller We...mehr

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Aufwendungen für freiwillig... / 1. Betriebliche Aufwendungen

Begriff der Betriebsausgaben: Betriebsausgaben (BA) sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Der Begriff der "Aufwendungen" wird im EStG als Oberbegriff für "Ausgaben" und "Aufwand" verwendet und ist sowohl nach der BFH-Rechtsprechung[1] als auch der im Schrifttum überwiegenden Auffassung[2] im Sinne aller Wertabflüsse zu verstehen, die...mehr

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Aufwendungen für freiwillige CO2-Kompensationen (Klimaschutzmaßnahmen) (estb 2022, Heft 6, S. 217)

Wann liegen Betriebsausgaben vor? LRD Dipl.-Finw. Wilfried Apitz[*] Klimaschutz als weltweit zentrale Aufgabe ist wichtig, um drohende Gefahren für Mensch und Natur zu reduzieren. Der Klimawandel ist eine unserer größten Herausforderungen und schreitet unerbittlich fort; weltweit steigen die Treibhausgasemissionen stetig an. Erst wenn sich Treibhausgase nicht mehr vermeiden u...mehr

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Aufwendungen für freiwillig... / 3. Gemische Aufwendungen

Aufteilung prüfen: Soweit die Aufwendungen nicht ausschließlich betrieblich veranlasst sind, handelt es sich ggf. um gemischte Aufwendungen. Solche Aufwendungen eines Steuerpflichtigen können nach Maßgabe der folgenden Ausführungen grundsätzlich in als BA oder Werbungskosten abziehbare sowie in privat veranlasste – und damit nicht abziehbare - Teile aufgeteilt werden. Beachten ...mehr

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Aufwendungen für freiwillig... / 2. Betriebliche Veranlassung

Entscheidende Rolle: Neben dem Bereich der Aufwendungen, der regelmäßig als erfüllt anzusehen sein wird, spielt die "betriebliche Veranlassung" eine entscheidende Rolle bei der Prüfung des BA-Abzugs. Objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb und subjektiv zum Dienen bestimmt: BA sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb "veranlasst" sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Schon der hier ver...mehr

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Aufwendungen für freiwillig... / 4. Angemessenheit von BA

Ob die Aufwendungen angemessen sind, spielt für den Begriff der BA allgemein – und somit auch für Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen – keine Rolle. § 4 Abs. 4 EStG stellt nur auf die Veranlassung durch den Betrieb ab. Als Korrektiv sieht § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG ein Abzugsverbot für solche Aufwendungen vor, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Persone...mehr

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Aufwendungen für freiwillig... / 5. Praktische Konsequenzen für die Beurteilung von Klimaschutzmaßnahmen

BA-Abzug: Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen zur CO2-Kompensation (z.B. Aufwendungen für die Wiederaufforstung von Wäldern durch die Stilllegung von Emissionsminderungsgutschriften) können betrieblich veranlasst und somit nach § 4 Abs. 4 EStG als BA abziehbar sein. Prüfkriterien: Hierüber ist unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden. Die dafür wese...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2 Abgrenzung der Aufwendungen für die Lebensführung von den Betriebsausgaben und Werbungskosten

2.2.1 Vom Aufteilungs- und Abzugsverbot zum Aufteilungsgebot 2.2.1.1 Rechtsentwicklung Rz. 32 Die frühere Rspr. des BFH sah in § 12 Nr. 1 S. 2 EStG ein umfassendes Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen.[1] Diese Rspr. wurde durch die Entscheidung des Großen Senats[2] und im Anschluss daran auch von der Finanzverwaltung[3] aufgegeben. 2.2.1.1.1 Früh...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 3 Einzelfälle (ABC)

Rz. 80 Arbeitsmittel s. § 9 EStG Rz. 221ff. Asylgewährung s. § 9 EStG Rz. 265 Aufsichtsrat Arbeitnehmer, die als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat einer AG gewählt werden, müssen sich vielfach vor ihrer Benennung als Kandidat für die Wahl dazu verpflichten, im Fall ihrer Wahl einen Teil der Aufsichtsratstantiemen an bestimmte betriebliche oder außerbetriebliche (gewerksch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.1.3 Rechtsfolge

Rz. 29 Umstritten ist auch, zu welcher Rechtsfolge das Eingreifen des § 12 Nr. 1 EStG führt, ob damit bereits begrifflich keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen, oder ob der Werbungskosten- oder Betriebsausgabencharakter zwar zu bejahen ist, die Aufwendungen aber gleichwohl – vergleichbar mit § 4 Abs. 5, § 9 Abs. 5 EStG – nicht abziehbar sind. Im Wesentlichen h...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.1.2.2 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 25 § 12 Nr. 1 EStG gilt für alle Einkunftsarten und auch für die verschiedenen Gewinnermittlungsmethoden. Dementsprechend hat die Abgrenzung zwischen nicht abziehbaren Lebensführungskosten und abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach den gleichen Grundsätzen zu erfolgen.[1] Ebenso ist unerheblich, ob es sich um laufende Kosten oder um Anschaffungs-/Herstellu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.1.2.1 Fallgruppen, in denen schon nach bisheriger Rechtsprechung ein Abzug zulässig war

Rz. 42 In ständiger Rspr. erkannte der BFH schon vor der Entscheidung des Großen Senats v. 21.9.2009 zwei Ausnahmen vom Aufteilungs- und Abzugsverbot an, so die geringfügige private Nutzung (Rz. 42a) und die Aufteilbarkeit nach einem objektiven Maßstab (Rz. 44).[1] In diesen Fällen ist ein Abzug als Erwerbsaufwand unverändert geboten. Rz. 42a Ein unbedeutendes und nicht ins G...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 5.6 Steuerliche Nebenleistungen

Rz. 124 Steuerliche Nebenleistungen sind nach § 3 Abs. 3 AO Verspätungszuschläge (§ 152 AO), Zuschläge gem. § 162 Abs. 4 AO, Zinsen (§§ 233ff. AO), Säumniszuschläge (§ 240 AO), Zwangsgelder (§ 329 AO) und Kosten (§§ 178, 337 bis 345 AO). Diese Nebenleistungen sind hinsichtlich der Abziehbarkeit wie die entsprechenden Steuern, zu denen sie gehören, zu behandeln.[1] Die Abziehb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.1.1.3 Bedeutung des § 12 Nr. 1 S. 1

Rz. 14 § 12 Nr. 1 S. 1 EStG spricht lediglich die Aufwendungen für den Haushalt des Stpfl. und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen an, während der Begriff "Aufwendungen für die Lebensführung" in § 12 Nr. 1 S. 2 EStG erscheint. Aus der Wortfassung des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG "Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung …" ergibt sich, dass "Aufwendungen für...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.1.1.4 Bedeutung des § 12 Nr. 1 S. 2

Rz. 20 Ob § 12 Nr. 1 S. 2 ebenso wie S. 1 EStG lediglich klarstellende Bedeutung oder auch rechtsbegründende Funktion hat, ist umstritten. Nach der bisherigen Rspr. des BFH[1] bis zur Entscheidung des Großen Senats im Jahre 2009[2] kommt der Vorschrift rechtsbegründende Bedeutung zu. Danach besteht dann, wenn festgestellt wird, dass eine Aufwendung für die Lebensführung i. S...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.1.1.4 Bestimmung des auslösenden Moments bei gemischten Aufwendungen – zweistufige Prüfung

Rz. 40 Erforderlich für das Vorliegen eines gemischten Aufwands ist, dass ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftserzielung besteht. Ob diese Voraussetzung besteht, ist maßgeblich zunächst nach der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments" zu beurteilen; im Anschluss daran ist zu prüfen, ob dieses auslösende Moment...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.3.4 Zurechnung von Aufwendungen

Rz. 108 Welche Aufwendungen der Einkunftserzielende von den stpfl. Einnahmen abziehen kann, ergibt sich ebenfalls nicht aus § 12 Nr. 2 EStG, sondern z. B. für Betriebsausgaben aus § 4 Abs. 4 EStG, für Werbungskosten aus § 9 Abs. 1 EStG und für Lebensführungskosten bzw. gemischte Aufwendungen aus § 12 Nr. 1 EStG (Rz. 12). Entscheidend ist lediglich, ob die Tatbestandsmerkmale...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.1.1.1 Frühere Rechtsprechung

Rz. 32a Der BFH vertrat bis zu seiner Entscheidung des Großen Senats v. 21.9.2009 [1] eine Interpretation des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG i. S. d. eines grundsätzlichen und umfassenden Aufteilungs- und Abzugsverbots gemischter, d. h. die berufliche (betriebliche) und die private Sphäre betreffender Aufwendungen.[2] Dem Beschluss GrS 2/70 lag die Anfrage des VI. Senats des BFH[3] zug...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.2.2.1 Zeitlich nachfolgende Veranlassung

Rz. 58 Verwirklichen sich die (betrieblichen) beruflichen und die die Lebensführung betreffenden Anlässe nicht gleichzeitig, sondern zeitlich nacheinander, sind die Aufwendungen nach überwiegender Meinung – notfalls im Schätzungsweg – in einen abziehbaren betrieblichen (beruflichen) und einen nicht abziehbaren privaten Anteil aufzuteilen. Für diese Fallgruppe gilt § 12 Nr. 1...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 6.1.2 Beschlüsse des Großen Senats des BFH

Rz. 131 Nach Ergehen der Beschlüsse des Großen Senats des BFH v. 21.11.1983, GrS 2/82 [1] sind die Grundsätze der vorgenannten Urteile z. T. überholt. Der Große Senat des BFH vertrat unter Berufung auf das der Einkommensbesteuerung zugrunde liegende Nettoprinzip (Rz. 7ff.) die Auffassung, Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten seien allgemein als Betriebsausgaben oder Werbungsk...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.1.3 Aufteilbarkeit eines Aufwands nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung

Rz. 46 Eine Ausdehnung dieser Ausnahmen auf Fälle, in denen eine Aufteilung mangels objektiver, leicht nachprüfbarer Maßstäbe nur im Weg einer griffweisen Schätzung möglich wäre, war nach der Rspr. bis zur Entscheidung des Großen Senats v. 21.9.2009 grundsätzlich ausgeschlossen.[1] Nunmehr ist maßgeblich, ob ein objektiver Aufteilungsmaßstab besteht.[2] Ob eine Aufteilbarkei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 6.1.1 Rechtslage vor dem Änderungsgesetz v. 25.7.1984

Rz. 128 § 12 Nr. 4 EStG wurde durch das Gesetz zur Änderung des EStG und des KStG v. 25.7.1984 (sog. Geldbußengesetz)[1] an die vorangegangenen Regelungen des § 12 EStG angefügt und gilt seither unverändert. Bis dahin galten im Wesentlichen folgende Grundsätze: Geldstrafen und Geldbußen waren weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abziehbar. Dies galt auch dann, ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.2.2 Unteilbare Aufwendungen

Rz. 56 Daher sind über das Abzugsverbot für die sog. Repräsentationsaufwendungen hinaus solche Aufwendungen nicht abziehbar, die tatsächlich objektiv unteilbar sind, bei denen sich die betrieblichen (beruflichen) und privaten Ursachen (Anlässe) überhaupt und für jedermann gänzlich einer Quantifizierung entziehen, weil (sachgerechte) objektive bzw. objektivierbare Aufteilungs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 5.5 Umsatzsteuer

Rz. 123 Nach Nr. 3 i. d. F. bis 1999 gehört zu den nicht abziehbaren Steuern auch die USt für den Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG a. F.) sowie für Lieferungen und sonstige Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG a. F., um eine Gleichstellung von Unternehmern und Nichtunternehmern (Selbstversorgern) herbeizuführen (vgl. auch Rz. 4). Andernfalls wären Unternehmer, sowe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 5.4 Sonstige Personensteuern

Rz. 116 Personensteuern (oder Subjektsteuern) sind neben der ESt und den unter Rz. 114 bezeichneten Steuern die "sonstigen" auf die Personen zugeschnittenen Steuern, d. h. diejenigen Steuern, die, im Gegensatz zu den Sach- oder Realsteuern (vgl. Rz. 122), die persönlichen Verhältnisse, wie Familienstand, Alter, Krankheit, Kinder usw., berücksichtigen.[1] Rz. 117 bis 119 einst...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 6.5 Verfahrenskosten

Rz. 152 Nach der Rspr. des BFH vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des EStG und des KStG v. 25.7.1984 (Rz. 34) waren Aufwendungen für die Strafverteidigung dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn der strafrechtliche Schuldvorwurf, gegen den sich der Stpfl. zur Wehr setzt, durch sein betriebliches (berufliches) Verhalten veranlasst war.[1]...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 1 Gesetzliche Regelung

Rz. 1 § 12 Nr. 1 EStG blieb seit dem EStG 1934 unverändert. Rz. 2 § 12 Nr. 2 EStG wurde durch das StÄndG 1958 v. 18.7.1958[1] ergänzt. Nach der Änderung der Rspr. zur Ehegattenbesteuerung und Behandlung der Ehegatten – auch bei Zusammenveranlagung – als einzelne selbstständige Stpfl. musste § 12 Nr. 2 EStG – ohne sachliche Änderung – dahin gehend ausgeweitet werden, dass auch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.1.1.1 Objektives und subjektives Nettoprinzip

Rz. 7 Die ESt berücksichtigt dadurch, dass sie auf das Einkommen als Bemessungsgrundlage abstellt, in besonderem Maß die wirtschaftliche und damit steuerliche Leistungsfähigkeit des Stpfl., und zwar die objektive Leistungsfähigkeit (Abstellen auf die Reineinkünfte, den Nettoertrag) und die subjektive Leistungsfähigkeit (Minderung des Gesamtbetrags der Einkünfte um bestimmte ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.3.3 Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen

Rz. 106 Auch bei der Prüfung der steuerlichen Anerkennung von Rechtsverhältnissen unter Familienangehörigen bedarf es keines Rückgriffs auf § 12 Nr. 2 EStG. Ob Leistungen des Stpfl. gegenüber Angehörigen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar oder als nicht abziehbare Zuwendungen i. S. v. § 12 Nr. 2 EStG zu behandeln sind, beurteilt sich nicht nach § 12 Nr. 2 ESt...mehr